| | Geschrieben von Zitat von Walter Franke Moin,
Lehre und Forschung sind frei, deshalb ist die Frage wie wissenschaftlich die Fragestellung des Projektes ist unerheblich, da sie nicht zu bewerten ist, auch nicht vom Landesamt.
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Nicht schon wieder....Nach den Begriffsbestimmungen des Verfassungsgerichtes geht es nur um die politische Beeinflussung und um nichts anderes
Lehre und Forschung sind "Frei" von politischer Einflussnahme!!
| | Geschrieben von Zitat von Walter Franke ...
Die Behörde muss - auch in BW - eine NFG erteilen, da es im DSchGBW explizit so vorgesehen ist. ...
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Wo soll das stehen?? Im § 21 steht nur was von Genehmigung. Und das Amt muß prüfen, ob es genehmigungsfähig ist.
Wäre ja noch schöner, wenn jeder wildgewordene Professor machen könnte was er wollte (Lehre und Forschung sind frei

) ohne sich an gesetztliche Vorschriften halten zu müssen