Eriwan007
Dein Ansatz war schon falsch:
Betreff:
FinderlohnDen
gibt es beim Schatzfund nicht!
Hier (§ 984 BGB) wird das Eigentum zugewiesen.
Finderlohn hingegen hat ein (bereits bekannter) Eigentümer dem Finder eines verlorenen Ggenstandes zu zahlen.
Gleichwohl kannst die gesetzliche Regelung vertraglich zwischen den Parteien abgeändert werden.
Vorschlag - nicht unbedingt in dieser Form ernst zu nehmen, jedoch theoretisch denkbar

- :
"
Von allem, was ich, Eriwan007, entdecke und finde, erhält der Grundstückseigner, Bauer Nolte, zehn Prozent des Fundwertes.
Für die Suche entstehen dem Grundstückseigner keine Kosten.Für den Zeit- und Kostenaufwand erhält der Entdecker und Finder, Eriwan007, neunzig Prozent des Fundwertes.
§ 984 BGB findet keine Anwendung."Mit dem Formular - vom Bauern unterschrieben - bist Du natürlich der King

.
(der letzte Satz dieser Vereinbarung sollte vorzugsweise als sog. "Kleingedrucktes"

verwendet werden - immerhin denkbar, daß der Paragraph dem Grundeigner nichts sagt

, er zu den vielen Menschen mit Sehschwäsche gehört

oder seine Brille gerade

verlegt hat)
masterTHief
