Hallo zusammen!
Wie Ernte AG schon in vielen Beiträgen zutreffend geschrieben hat

: Die Suche nach
Nicht-Kulturdenkmalen ist
nicht genehmigungsbedürftig! Nimmt man nämlich den Begriff "Kulturdenkmal" aus dem Zusammenhang der entsprechenden Handlungen ("Suchen nach", "Graben nach", "Bergen von") heraus, ist m.E. keine Genehmigung erforderlich.
Hier ein Versuch, das Ganze etwas aufzubröseln (bezieht sich wie auch alle folgenden nicht entsprechend gekennzeichneten §§ beispielhaft auf das z. Zt. gültige nds. Denkmalschutzgesetz - DSchG ND: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1eyr/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-DSchGNDrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
).
In § 12 [Ausgrabungen] steht:(1) Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.
[...]Die Folge eines "Verstoßes", d.h. Grabung nach, Bergung von oder das Suchen von Kulturdenkmalen mit technischen Hilfsmitteln ohne gültige Genehmigung i.S.v. § 12 bedeutet zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 I Nr. 2, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Was sagt § 12 nun genau?Der Tatbestand von § 12 enthält folgende genehmigungsbedürftige Handlungen: "das Graben nach Kulturdenkmalen", "das Bergen von Kulturdenkmalen (aus einem Gewässer)" und "das Suchen nach Kulturdenkmalen (mit technischen Hilfsmitteln)". Weiterhin ist eine weitere Voraussetzung für eine Genehmigung dieser Handlungen erforderlich: der Vorsatz, diese Handlungen durchzuführen.
Wie kann man diese Ordnungwidrigkeit begehen?- indem man ein Kulturdenkmal mit Vorsatz (aus einem Gewässer) birgt
- indem man nach einem Kulturdenkmal mit Vorsatz gräbt
- indem man nach Kulturdenkmalen mit Vorsatz (mit Hilfe technischer Hilfsmittel) sucht
Erläuterungen dazu:-
Technische Hilfsmittel: Metalldetektoren, Bodenradar, Bodenwiderstandsmessung etc. sind wohl ohne Zweifel als solche anzusehen.
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Kulturdenkmal ist in § 3 definiert: Für uns kommen v.a. bewegliche Bodenfunde in Frage, daher ergibt sich die Definition aus § 3 I, i.V.m. IV i.V.m. II 2. HS:
§ 3 [Befriffsbestimmungen]:
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.
(2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
[...]
(4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluß über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
[...]Dies heißt in Kürze:
Ein Kulturdenkmal (hier in Form des Bodendenkmals) ist ein körperlicher Gegenstand (Sache) aus dem Boden / Gewässer, von Menschen gemacht / bearbeitet oder über Leben von Menschen in vergangener Zeit aufschlussgebend, der eine geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung hat (und daher an seiner Erhaltung ein "öffentliches Interesse" besteht)
Zu Kulturdenkmalen gehören demnach nicht: Jedenfalls Meteoriten, Euro-Münzen, neuzeitliche Sachen allgemein (z.B. neuzeitlicher Schmuck), aber auch "ältere" Sachen, die den Erfordernissen von § 3 nicht gerecht werden (z.B. häufig anzutreffende römische Münzen links des Rheins; auf Helgoland wären solche jedoch wegen der Möglichkeit, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu liefern durchaus kulturdenkmalverdächtig), "weit verbreitete" Münzen aus dem 17. Jahrhundert etc.
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Vorsatz: Subjektive Komponente, die gegeben sein muß, damit diese Ordnungswidrigkeit vorliegt (bei bewußter / grober Fahrlässigkeit liegt keine Ordnungswidrigkeit vor!):
Es gibt drei Vorsatzarten:
1. Absicht (Man "will")
2. Wissentlichkeit (Man "weiß")
3. Bedingter Vorsatz (Man "will" und "weiß", jedoch beides in geringerem Maße als unter 1. und 2.)
Es gibt bereits einige gerichtliche Entscheidungen (allerdings noch nicht vom BVerwG) zum Thema "Schatzsuche", die den bedingten Vorsatz zum Thema haben (insb. zur Begründung der Versagung von Nachforschungsgenehmigungen, da man auch bei "Hufeisen" oder "Militaria" (zumindest) mit bedingtem Vorsatz nach Kulturdenkmalen suchen würde, da diese Kulturdenkmale sein können.
Der bedingte Vorsatz und dessen Voraussetzungen sind umstritten. Es gibt zahlreiche Meinungen, worauf abzustellen ist. Vorrherrschende Ansicht ist: "Man will es zwar nicht, man billigt es aber bzw. man nimmt es hin, falls es eintrifft, wobei man das Eintreffen für (nicht un-) möglich bzw. (sehr) wahrscheinlich hält".
Nun zu den einzelnen Handlungen.Betrachten wir zunächst das "Sondenschwenken":Der Vorsatz bezieht sich auf die Suche, und diese ist eine Handlung, die sich vielfältig nach außen manifestieren kann. Entscheidend ist jedoch eine willentliche Komponente: Suchen bedeutet, etwas finden zu wollen, wobei der "Erfolg", d.h. das Finden an sich, angestrebt, aber nicht notwendig ist (man kann ja Pech haben!). Nach Kultudenkmalen zu suchen bedeutet also, Kulturdenkmale finden zu wollen! Damit hat der Gesetzgeber keinen Erfolg ("das Finden") sondern die Handlung ("das Suchen") unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Das Finden wiederum (i.S.d. Folge des Suchens und nicht im umgangssprachlichen Sinne des Wahrnehmens) wiederum kann nur bedeuten, dass man nicht nur eine Sache wahrnimmt, sonderen diese Wahrnehmung der Erfolg einer gerichteten Bemühung (Suche) sein muss, diese Sache wahrzunehmen, wobei es auch eine "Generalsuche" sein kann, ohne die Sache vorher konkretisiert zu haben.
(Exkurs : Da im Straftecht das Analogieverbot gilt, kann man eine sanktionsbewährte Norm nicht einfach so auf völlig andere Handlungen / Erfolge erweitern! Eine weitläufig unbestimmte Norm kann im Übrigen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.)
-> Das Suchen (mit Metalldetektoren) nach "Nicht-Kulturdenkmalen" ist nicht genehmigungsbedürftig.-> Das Suchen nach "Münzen", "Militaria", "Metallsachen allgemein" etc. ist genehmigungsbedürftig, da diese Kulturdenkmäler sein können.-> ABER: Das Suchen nach "Münzen ab 1873", nach "Winterhilfswerksabzeichen", nach "neuzeitlichen Hufeisen" etc. ist nicht genehmigungspflichtig, da diese keine Kulturdenkmale sind.Betrachten wir nun das Graben nach Kulturdenkmalen:Nach etwas zu Graben bedeutet, etwas bergen oder zumindest freilegen zu wollen, so dass ein gewisser Zugriff auf die Sache möglich ist (berühren, heben, mitnehmen etc.). Das heißt, man will sich einer Sache nähern, indem man Hindernisse, die einen davor trennen, beseitigt (z.B. durch das Ausgrabben eines Lochs im Boden).
Nun ist freilich auch ein Graben mit einer völlig anderen Zielsetzung möglich (z.B. das Ausheben eines Bewässerungsgrabens) oder gar ein zielloses Graben ("Mal schauen, was der neue Klappspaten so taugt..."). Für diesen Fall jedoch, hat der Gesetzgeber auch vorgesorgt! In diesem Fall besteht Pflicht zur Meldung von gefundenen bzw. wahrgenommenen Kulturdenkmalen (siehe § 14).
Falls zusätlich auf dem Gebiet der Grabungsarbeiten vom Grabenden Kulturdenkmale vermutet werden (müssen) bzw. deren Vorliegen diesem bekannt ist, ist auch eine Genehmigung für diese "anderen" Grabungen erforderlich (siehe § 13)!
Diese Gesetzessystematik führt zu folgender Schlussfolgerung:
-> Das Graben nach Kulturdenkmalen (auch das Sich-damit-abfinden i.S.v. "Billigung" : "Ich grab' nur nach Kronkorken, nach einer Fibel will ich nicht graben, würde ich aber schweren Herzens, auch wenn ich es ganz und gar nicht möchte, notfalls mitnehmen, falls sich eine finde") ist genehmigungsbedürftig.-> Das Graben nach "Nicht-Kulturdenkmalen" ist nicht genehmigungsbedürftig, es sei denn im Grabungsgebiet befinden sich Kulturdenkmale von denen der Grabende weiß ("Infotafel: Keltische Viereckschanke", bei Grabungsschutzgebieten erst recht - siehe § 16), die er vemutet ("Diese Erdaufschüttung könnte ein Teil der alten Landwehr sein, wie ich sie nicht weit von hier gesehen habe"), oder umständehalber vermuten muss ("Rundherum befinden sich im Abstand von 20m Hügelgräber. Könnte sein, dass in der Mitte ja auch eins liegt!").-> Das Finden oder Wahrnehmen von (vermuteten) Kulturdenkmalen oder deren Spuren im Boden oder im Gewässer ist jedenfalls meldepflichtig.Nun zum Bergen von Kulturdenkmalen aus Gewässern:Bergen einer Sache bedeutet, diese vom umgebenden Zusammenhang zu trennen und sich einen gewissen Zugriff auf die Sache zu beschaffen (z.B. "Heben einer Glocke aus den Dreißigjährigen Krieg" aber auch "Aufheben besonders kunstvoller Krezenleuchter aus dem 15. Jahrhundert vom Gewässergrund - Die lagen einfach nur so da...").
Unklar ist, ob nicht nur die einfache Zugriffsmöglichkeit auf die Sache sondern auch Ingewahrsambringung darunter zu verstehen ist. Selbst wenn dies so wäre, wäre das Heben, kurze Erstreinigung und Begutachtung eines gehobenen Objektes per se keine Ingewahrsambringung, da die erforderliche subjektive Komponente nicht notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Das Berühren und In-die-Hand-nehmen ist nicht in jedem Fall mit einer Begründung des Gewahrsams gleichzusetzen, wenn bei Verdacht auf Kulturdenkmaleigenschaft die Sache wieder "zurückgelegt" werden soll!
-> Das Bergen von "Nicht-Kulturdenkmalen" ist nicht genehmigungsbedürftig.-> Trifft man zufällig auf Kulturdenkmale, ist dies unschädlich, sofern man sie nicht in Gewahrsam bringt.Dies ist meine persönliche Einschätzung der betreffenden
denkmalrechtlichen Rechtslage am Fall Niedersachsen (nicht der evtl. nicht rechtskonformen behördlichen Praxis), und keine (individuelle) Rechtsberatung!
Grüße und Gut Fund!
Sargon
Nachtrag: Wieso klappt das mit dem font color nicht??