§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.
(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
So steht es im Denkmalschutzgesetz von NRW.

Leider sind diese Formulierungen sehr schwammig und ein BD (Bodendenkmal) daher nicht einfach zu erkennen. Demnach fallen darunter z.B. auch Hortfunde von Silbermünze, da diese einen Aufschluss auf die Vergangenheit geben könnten.
Meistens gibt es auf den Inernetseiten der einzelnen Kommunen eine Liste von BD in deren Einflussbereichen. Bei mir in der Stadt gibt es sogar eine jahrhundertalte Eiche, wo Gerichtsprozesse früher abgehalten wurden -> BD.
Im Wald ist es daher durch den ungestörten Boden (kein Pflug, der die Erde umgräbt

) schneller möglich ein BD zu finden, als auf einem Acker, da im Waldboden der Fundzusammenhang besser herzustellen ist, als auf einem Acker. Nichtsdestotrotz kann es auch auf dem Acker ein BD geben, welches dann aber durch den Pflug beschädigt wird, da dort Mauerreste oder Fundamente noch erhalten sein können. Den Bauern sollte man also in jedem Falle fragen, bei Wäldern ist das so ne Sache, da manche dem Staat gehören. Schlau machen wie das in deinem Bundesland mit den Gesetzen aussieht und dann mal zum Rathaus tingeln und nach dem Besitzer des Waldstückes fragen.

Gruß
Fabian