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 Was ist erlaubt?

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(versteckt)Themen Schreiber
#0
03. Januar 2014, um 21:22:29 Uhr

Ich habe mich jetzt durch dieses und andere Foren quergelesen hinsichtlich der rechtlichen Lage (in NRW).

Was ich bis jetzt glaube? verstanden zu haben:

- Sondeln an sich ist nicht verboten, nach modernen Sachen darf ich ohne weiteres suchen.
- Es darf NICHT auf eingetragenen Bodendenkmälern gesucht werden. Die kann ich bei der Gemeinde einsehen?
- Will ich dies doch machen benötige ich eine Nachforschungsgenehmigung.
- Befinde ich mich auf Privatgrund sollte ich im Vorfeld den Besitzer um Erlaubnis bitten (ist das ansonsten eine Ordnungswidrigkeit?)
- In NRW gibt es jetzt das Schatzregal. Finde ich etwas muss ich es melden und habe keinerlei Anspruch falls es einbehalten wird.
- Im Wald darf gesucht werden, solange ich ihn unversehrt zurücklasse.


Ist das bis hierhin richtg?



An wen wende ich mich genau wegen einer NFG? An die untere Denkmalschutzbehörde?
FALLS ich soetwas bekomme, unterliege ich dann dem Zwang meine Gänge im vorraus anzumelden? (Irgendwo habe ich soetwas gelesen?)



Offline
(versteckt)
#1
03. Januar 2014, um 22:23:38 Uhr

Hi, einpaar Fragen kann ich dir beantworten.

- Sondeln an sich ist nicht verboten, nach modernen Sachen darf ich ohne weiteres suchen.
  (Mir wurde von meiner Denkmalschutzbehörde gesagt, das Sondeln schon an sich ohne Genehmigung verboten ist )

- Es darf NICHT auf eingetragenen Bodendenkmälern gesucht werden. Die kann ich bei der Gemeinde einsehen?
 (Darfst du nicht suchen, bekommst du auch keine Genehmigung so wie mir das gesagt wurde. Was einsehen betrifft keine Ahnung aber bestimmt darf man das)

- Befinde ich mich auf Privatgrund sollte ich im Vorfeld den Besitzer um Erlaubnis bitten (ist das ansonsten eine Ordnungswidrigkeit?)
 (Ja, das stimmt)

- In NRW gibt es jetzt das Schatzregal. Finde ich etwas muss ich es melden und habe keinerlei Anspruch falls es einbehalten wird.
 (Ich Zitiere aus dem Schreiben den ich von der Denkmalschutzbehörde bekommen habe im Juli 2013)

   - Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher  Bedeutung, die herrenlos sind... werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung gezahlt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert der Funde orientiert.

- Im Wald darf gesucht werden, solange ich ihn unversehrt zurücklasse.
(Generell verboten)


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