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 Armes Deutschland !

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#15
16. Dezember 2024, um 22:15:48 Uhr

Der Punkt ist " nicht zugriffsbereit". Das ist einerseits schwammig, andererseits in der praktischen Rechtsprechung offensichtlich an scharfe Waffen orientiert. Sprich nicht innerhalb von 3 Sekunden im Anschlag, also Behältnis mit Schloss oder bspw Kabelbinder ( i.d.R. bei gekaufter Waffe der Fall). Entscheiden tut Justiz, der Polizist hat nur seinen Job gemacht. Auch wenn es kleinlich anmutet.
Ob es schon Urteile bzgl Transport von Schreckschusswaffen überhaupt gibt, und man nicht nur Nummer sicher gehen will analog scharfe Waffen, konnte ich nicht nachlesen ...

Wenn er allerdings Waffenbesitzer ( Sportschütze/ Jäger) ist, hat er nun ein Problem ...

Hinzugefügt 16. Dezember 2024, um 22:34:38 Uhr:

Und sehe gerade, Grafenau. Bayern. Das wird nicht eingestellt, bin mir fast sicher...

« Letzte Änderung: 16. Dezember 2024, um 22:34:38 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#16
16. Dezember 2024, um 22:41:09 Uhr

Geschrieben von Zitat von Fischmuckl
Und sehe gerade, Grafenau. Bayern. Das wird nicht eingestellt, bin mir fast sicher...

Meine o.g. Flakgranate haben wir auch bei einer oberbayrischen Polizeidienststelle abgegeben.

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#17
18. Dezember 2024, um 20:00:23 Uhr

Ich denke daß das ganze im Sande verlaufen wird

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#18
19. Dezember 2024, um 14:30:34 Uhr

Geschrieben von Zitat von Egge
Ich dachte unsere Polizei ist mit Arbeit überfordert und schiebt hunderte von Überstunden vor sich her
und dann macht sie sich mit so einem Kinderkram zusätzlich selber welche.
Eigentlich ist man über eine Anzeige wenig erfreut, bedeutet immer eine Menge Schreibkram, oft für nichts.
;Das sehe ich nicht so Egge & Kinderkram ist das auch nicht.
Es gibt halt mal ein bestehendes Gesetz in BRD das man eine Schreckschusswaffe ausserhalb seines eigenen Grundstücks NUR in Verbindung eines kleinen Waffenscheins mitführen darf. Hinzu kommt auch noch das Munition und Waffe von einander getrennt im Auto transportiert werden müssen & Fremden unzugänglich sein müssen sprich in einem Waffenkoffer der abgeschlossen ist.Wie oft sollen denn die Gesetzeshüter ein Auge zudrücken weil es jemand NUR gut gemeint hat ? In meinen Augen garnicht !!! Gesetz ist Gesetz Belehren

« Letzte Änderung: 19. Dezember 2024, um 14:33:01 Uhr von (versteckt) »

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#19
19. Dezember 2024, um 19:14:23 Uhr

Ich stelle mir nun die Frage, wie es gewesen wäre wenn das Teil sicher in einem Behältnis transportiert worden wäre.
Hätte es hier auch eine Anzeige gegeben da die Pistole ja nicht zugriffsbereit gewesen ist oder darf sie überhaupt nicht transportiert werden. Ich mußte mal einen Salutkarabiner zur Vernichtung abgeben (aufgrund einer schwachsinnigen Gesetzesänderung). Auf Anfrage beim Landratsamt wurde mir gesagt, hier müßte ich eine Gewehrtasche mit Schloß benutzen. Ein Waffenhändler( bei dem ich sie dann abgab), sagte mir ich könne auch einen stabilen Müllbeutel nehmen und diesen dann mit Panzertape verschließen, was ich dann auch gemacht habe. Somit ist diese Waffe nicht zugriffsbereit.

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#20
19. Dezember 2024, um 23:02:22 Uhr

Klar darf sie transportiert werden . Aber eben nicht zugriffsbereit, eben im Futteral, Koffer, mit Schloss, Kabelbinder, oder Panzertape umwickelt. Irgendwo fest drin, wo es bisschen dauert, das zu öffnen. Nicht gleich, im "Eifer des Gefechts" in Anschlag gehen können damit...

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#21
20. Dezember 2024, um 10:07:55 Uhr

Führen heißt, das Ding irgendwie griffbereit zu haben. Wenn er es in einem Beutel zur Polizei schleppt, dann wird das vermutlich noch darunter fallen. Die Sache mit der Gefahrenabwehr ist dann schwierig zu sehen, da er die Scheckschusswaffe ja legal zuhause haben kann. Hätte er das Ding in einem abschließbaren Koffer zur Pol gebracht, wäre das was anderes. Oder noch besser, wenn er die vorher anruft und sagt, dass er das Ding los werden will. 
Ich mein, wenn ich zum Waffenhändler gehe und dort eine Scheckschuss kaufe, muss ich die auch irgendwie legal nach Hause bekommen können. Oder wenn ich die wem anders weiter verkaufe. Oder zum Waffenhändler bringe, um sie reparieren zu lassen. In solchen Fällen muss es ja legal möglich sein, die Waffe von A nach B zu bringen. 

Also denke ich mal, war der Fehler nicht, dass er die zur Pol gebracht hat, sondern viel mehr, wie. Andererseits denke ich nicht, dass er dafür sonderlich schwer bestraft wird, vermutlich läuft es auf ein "Das machste bitte nicht noch mal!" heraus.

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#22
20. Dezember 2024, um 16:57:04 Uhr

Es kann ja auch sein das der Mann vorher der Polizei schon mal aufgefallen ist, vielleicht hat
er beim Gassigehen einen Kackbeutel verloren, oder hat sich anderer Vergehen schuldig gemacht.

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