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 Grabungswerkzeug...sein Geld wert?

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Avatar  Grabungswerkzeug...sein Geld wert?  (Gelesen 2623 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
12. Juli 2013, um 18:26:56 Uhr

Hallo liebe Sondler,
da ich leider meinen BW-Klappspaten verbogen habe...allerdings bin ich auch nicht sanft damit umgegangen...schaue ich schon seit längerem nach einem geeigneten neuen.
Ich habe bereits hier im Forum in älteren Beiträgen gelesen, dass z.B MichaelP (und er hat z.b. meiner Meinung nach n Plan!!) so einen benutzt bzw. diesen für gut hielt:
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http://www.ortungstechnikshop.de/index.php?page_id=500&article_id=25&article_page=&action=details


Leider finde ich diesen nicht bei Amazon...ist der vergleichbar mit diesem bzw. hat den jemand?:
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http://www.werkzeug-outlet24.de/Peddinghaus-Microschaufel-700mm-Micro-Schaufel-Kleinschaufel-Profi-NEU_p6158_rx207_x2.htm


So...jetzt kommt´s: Ich würde den Black ADA Invader Edelstahl (long) ca. 68 Euronen GESPONSORT bekommen...bzw. kriege ich eine neue Schaufel geschenkt (n Kumpel von mir, der bereits einige Male beim Suchen dabei war und auch dazu beigetragen hat, dass der Klappspaten den Geist aufgegeben hat Zwinkernd)...hier mal n Link:
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http://www.- Inhalt entfernt ... Kommerzielle Werbung -/Grabungswerkzeuge/Black-ADA-Invader-lang-Edelstahl::181.html

Aufgrund der Geschenk-Option natürlich mein favourit...trotzdem will ich keinen Schrott kaufen...falls jemand also bereits Erfahrung hatte mit dem ADA...bitte meldet euch! Er hat eig alles, was ich will...schmales und spitzes Schaufelblatt mit ner Säge eingearbeitet, leicht...aber stabil? hmmmm....
Habe bereits ne Hacke und ne Handschaufel...aber immer mit dem großen, schweren Spaten is nix auf Dauer!
Ich hoffe ich langweile euch nicht und ihr sagt mir, was ihr mir empfehlen würdet...is mir eben trotz sponsoring wichtig! Will ja keinen Schrott kaufen.
LG
Nico
p.s.: am besten immer mit Link....
p.s.p.s.: bin ca. 194 cm groß...daher ist an Buckelbuddeln mik Klappspaten oder so nicht zu denken Zwinkernd...denke auch die 1. beiden Minischaufel-Links sind it 70 cm länge echt grenzwertig.


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Acker nice.jpg

« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, um 18:30:56 Uhr von (versteckt) »

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#1
12. Juli 2013, um 18:34:45 Uhr

Also den Mini Spaten kann ich selber auch nur empfehlen, ist sein Geld allemal Wert... klein, leicht und dank des grösseren Schaufelblattes einiges besser auf Feld und Acker wie der Invader.

Im Wald oder auf steinigen untergründen ist ein Spaten mit grossem Schauelblatt generell nicht geeignet.

Was ich persönlich am Invader hasse ist das fehlen eines D Handgriffes, das Gewicht und der Preis.

Bei deiner grösse würd ich aber eher zu diesem hier tendieren.
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Damit wirst du ziemlich sicher glücklich werden.

Hinzugefügt 12. Juli 2013, um 18:36:30 Uhr:

Ach ja, ein solcher Spaten wird idealerweise durch ein Hori Hori ergänzt, damit hättest du für alle Fälle das richtige Werkzeug.

Und der ADA Invader ist weiss Gott nicht leicht. Und meiner gab sehr schnell seinen Geist auf.

« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, um 18:36:30 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#2
12. Juli 2013, um 19:13:41 Uhr

Der BW Spaten hat also den Geist aufgegeben. Hättest Du mal lieber die Ostblockversion gehabt. Die ist aus dem Ganzen gefeilt und hält ewig.
Persönlich finde ich einen kleinen Klappspaten auch praktischer. Bin auch 1,96cm groß, aber da man  ständig gebückt mit dem Pinpointer im Loch rum stochert find ich es praktischer auch den Spaten gleich gebückt zu nutzen und sich nicht erst wieder auf zu richten. Das leichte Gewicht und das kleine Packmaß ist gleich der nächste Punkt. Bei mir muss die gesamte Ausrüstung in einen Trekkingrucksack passen.

Optisch würde ich Dir aber auch den Spaten von Nimmermehr nehmen. Der scheint recht robust zu sein. Bei der Größe tuts aber auch ein Spaten aus dem Baumarkt.
Was das Hori Hori angeht, kann ich Dir sowas ähnliches empfehlen: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektor-import-shop.de/epages/62931577.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/62931577/Products/JGRM


Das Teil ist super. Sehr massiv, höllisch scharf und leicht gewölbt. Dadurch ersetzt es eine Handschaufel. Wurzeln bis 2-3 cm hat man ganz fix durchgesägt. Klasse Teil.

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#3
12. Juli 2013, um 19:21:30 Uhr

Ich bin zwar jetzt der kleinste mit 1,90m benutze aber immer noch den Spaten aus dem ersten Link.
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Habe ihn jetzt fast 2 Jahre und er hält und hält und hält.
Das Hori Hori das Balkanziege benutzt habe ich auch und kann das, was er zum Messer sagt, auch nur bestätigen.  Super

Gruß Michael

« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, um 19:22:02 Uhr von (versteckt) »

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#4
12. Juli 2013, um 19:51:47 Uhr

ich benutze seit jahren eine japanische grabungshake, als raucher praktisch die kann man gut über die schulder hängen      Narr


gruß sherlok

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#5
12. Juli 2013, um 19:59:33 Uhr

Gleich mal so ne Frage zum Hori Hori. Wie steht es da mit dem deutschen Waffengesetz? Die Klinge ist ja viel länger als erlaubt. Oder gilt es als Grabewerkzeug und nicht als Messer?

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#6
12. Juli 2013, um 20:32:17 Uhr

4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht,

sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“

Hinzugefügt 12. Juli 2013, um 20:42:13 Uhr:

wers genauer lesen will hier:

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http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php


2. Für welche Messer gibt es Einschränkungen?
Es ist zu unterscheiden zwischen
 
  • Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
  • Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
  • Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
  • Verbotenen Messern
  • Allen übrigen Messern
Also wir haben ein Messer im Sinne von Punkt 2

.2 Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4, insbesondere 4.2.
 4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht,

sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
 

 Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.
 
Die Ausnahmeregelung, speziell der Ausdruck „allgemeiner Zweck“, sorgt auf breiter Front für Verwirrung und Unsicherheit. Denn jedem stellt sich hier sofort die Frage, was unter einem solchen anerkannten Zweck zu verstehen ist und wer in einem konkreten Fall entscheidet, ob es sich um einen allgemein anerkannten Zweck handelt.
 
Zum Begriff des allgemein anerkannten Zweckes existiert auf der Internetseite Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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www.abgeordnetenwatch.de
eine Aussage von Herrn Dr. Schäuble:
 
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.
 
Ähnlich lautende Aussagen wurden bereits auch von anderen Politikern getätigt, und Behörden reagieren auf Anfragen mit Erklärungen ähnlichen Wortlautes. Eine genaue Bestimmung des Begriffes erfolgt nicht.
 
Zudem sind Fälle bekannt, in denen sich Politiker gegenseitig widersprechen.
 
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www.abgeordnetenwatch.de
wurde folgende Frage von Hr. Winfried S. gestellt:
 
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?
 
Frau Fograscher beantwortete diese verneinend:

Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck.“
 
Herr Dr. Schäuble hingegen bejahend:

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].
 
Diese Diskrepanz erklärte Herr Wolff folgendermaßen:

Schon in diesen unterschiedlichen Einschätzungen zeigen sich die Anwendungsschwierigkeiten der neuen Regelung. Auch aufgrund dieser Unsicherheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "allgemein anerkannter Zweck", aber auch wegen der fraglichen Sinnhaftigkeit vieler weiterer Regelungen haben wir als FDP, als einzige Fraktion im Bundestag, gegen das Gesetz gestimmt.
 
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren veröffentlicht auf seiner Webseite Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php:

 
Messer
 Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
 Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
 Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
 Hieb- und Stoßwaffen
 Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.

 
In einer schriftlichen Antwort ergänzt das Bayerische StMI:
 
Neben den bereits genannten Beispielen für ein berechtigtes Interesse sind nach unserer Auffassung z.B. auch die Jagd, die Fischerei, Camping, Grillen und Wald-, Garten- und Feldarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern den "allgemein anerkannten Zwecken" zuzurechnen.
 
Nach mündlicher Auskunft vermittelt das Bayerische StMI diese Haltung auch gegenüber den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden. Diese sind – zumindest theoretisch – auch daran gebunden.
 
Aber: Muss im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen ein verhängtes Bußgeld oder gegen das Einziehen eines Messers ein Gericht die Rechtmäßigkeit feststellen, ist der Richter im Rahmen der Gesetze in seiner Entscheidung frei. Konkret heißt das, was sozial adäquat ist und was nicht, was ein berechtigtes Interesse ist, oder nicht, wird letztlich vom Gericht entschieden.
 
Wer einen „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.
 
Zudem binden die Vorgaben des Bayerischen StMI natürlich nur die Behörden in Bayern. Die Innenministerien anderer Bundesländer vertreten zur Auslegung des §42a durchaus abweichende Ansichten.
 
Leider bekennen sich bisher weder Behörden, noch Politiker zu einer klaren Definition des allgemein anerkannten Zwecks. Vielmehr sei „der Spielraum in der Auslegung beabsichtigt“, um Polizeibeamten vor Ort einen Ermessensspielraum einzuräumen - den es im Übrigen durch die Polizeigesetze der Länder schon bisher gab und weiterhin gibt.
 
Wann genau ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, bleibt bisher uneinheitlich und offen. Klar ist nach Aussage aller bisher gefragten Politiker und Beamten in Ministerien und Behörden nur, dass das Führen eines Messers zur Selbstverteidigung kein anerkannter Zweck ist, und damit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.
 
Konkrete Hinweise, was man denn nun tun darf, und was nicht, können wir aktuell nicht geben. Auch fehlen noch belastbare Aussagen, wie in der Praxis mit dem neuen WaffG verfahren wird.

« Letzte Änderung: 12. Juli 2013, um 20:42:13 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#7
12. Juli 2013, um 20:47:07 Uhr

Alles klar. Danke.

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#8
13. Juli 2013, um 09:41:54 Uhr

Geschrieben von Zitat von Balkanziege
Was das Hori Hori angeht, kann ich Dir sowas ähnliches empfehlen: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektor-import-shop.de/epages/62931577.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/62931577/Products/JGRMDas
Teil ist super. Sehr massiv, höllisch scharf und leicht gewölbt. Dadurch ersetzt es eine Handschaufel. Wurzeln bis 2-3 cm hat man ganz fix durchgesägt. Klasse Teil.


Kann ich nur bestätigen, ich habe meins auch dort gekauft und es ist Super.

Gruß

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#9
13. Juli 2013, um 09:51:44 Uhr

Küsschen geht gut, ist günstig und im Ernstfall ists ne Waffe....   Schockiert, habs gleiche.

  Narr

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#10
13. Juli 2013, um 10:09:33 Uhr

also ich habe zwei verschiedene ADAs.
als erstes den invader. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.ebay.de/itm/Black-ADA-Invader-Metalldetektor-Schatzsuche-/370829143181?pt=NATO_Shop&hash=item565723ac8d

sehr stabil und das kleine schaufelblatt find ich auch besser als ein zu großes. allerdings wie schon erwähnt sind das gewicht und vor allem der fehlende D-griff sehr störend.

deshalb hab ich mir nach kurzer zeit den kleinen big foot gekauft. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blackada.com/shop.php?sec=prod&prod=16

der ist auch klein und handlich und vor allem hat der nen gescheiten griff. mit dem bin ich jetzt vollkommen zufrieden. Smiley

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#11
13. Juli 2013, um 10:19:41 Uhr

Geschrieben von Zitat von springmesser
deshalb hab ich mir nach kurzer zeit den kleinen big foot gekauft. Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.blackada.com/shop.php?sec=prod



Hallo Springmesser,
der scheint ja in England relativ günstig zu sein, gab es probleme beim Versand ? Wie hoch sind denn die
Versandkosten ?
Kann man dort per Paypal bezahlen ?

Gruß

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#12
13. Juli 2013, um 10:26:30 Uhr

Wieder mein Senf: Ada ist sein Geld nicht wert. Ich habe meinen vom Schmied verstärken lassen, jetzt hält er wohl. Allerdings benutze ich nur noch einen Ideal Gartenspaten. Der kann richtig was ab und hilft beim Kraxeln am Hang. Den verlinkten Dünnblechspaten für 18,- hatte ich auch mal. Erster Einsatz in der Wiese, und er war krumm. Der taugt nur für den Sandkasten. 
Ich weiß nicht, wie Ihr beim Graben vorgeht....ich haue den Spaten bis zum Anschlag in die Erde (evtl. müssen Wurzeln durchtrennt werden) und dann wird am Stiel gebogen, bis der Aushub vor mir liegt. Das kann nur ein sehr guter Markenspaten aushalten. Wenn Ihr natürlich an jedem Loch chirurgisch vorgeht und Sandkorn für Sandkorn die Erde beiseite schafft, dann tut es auch das Billigteil für 18,-€. Ich habe allerdings nicht die Zeit, mich mit jedem Loch so lange zu befassen. Mich wundert, dass Ihr das tut....  Schockiert

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#13
13. Juli 2013, um 10:33:32 Uhr

Geschrieben von Zitat von Gunnar23
Hallo Springmesser,
der scheint ja in England relativ günstig zu sein, gab es probleme beim Versand ? Wie hoch sind denn die
Versandkosten ?
Kann man dort per Paypal bezahlen ?

Gruß

also ich hab den damals auch bei ebay gekauft, bei nem deutschen händler. kann natürlich sein, das der zur zeit nicht angeboten wird. 

@sondelix: also deine erfahrungen mit dem ada kann ich so nicht bestätigen. bei mir haben sich beide bis jetzt als super stabil erwiesen. und ich gehe jetzt auch nicht sehr zimperlich vor. aber ich denke ein absolut unzerstörbarer spaten muss eh erst erfunden werden Zwinkernd

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#14
13. Juli 2013, um 10:39:27 Uhr

Also ich hatte immer NVA-Spaten, davon sind mir aber schon 2 an den Nieten abgebrochen-

Dann habe ich die hier gekauft: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.amazon.de/dp/B0002GUME6
Ich sage unkaputtbar, ansonsten hat das Teil  lebenslange Herstellergarantie. Bei Kauf über Amazon also immer wieder ein neuer, sollte er mal kaputt gehen.
Die benutze ich, wenn der Boden nass ist, da will ich nicht rumkrauchen. Ideal für den Acker!
Falls der Link nicht funktioniert: Das Teil heißt
Draper 57569 Mini-Schaufel mit Rundspitze und Glasfaserschaft

Dann gab es mal den Fiskars-Klappspaten im Angebot, und seit dem benutze ich quasi nur noch den. Vor allem unter Bäumen Zwinkernd und am Hang ist der ideal. Sollte es wieder schlammig/nass werden, und die Äcker frei sind, werde ich aber garantiert wieder nur den Draper verwenden.

« Letzte Änderung: 13. Juli 2013, um 10:42:27 Uhr von (versteckt) »

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