4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht,
„
sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
Hinzugefügt 12. Juli 2013, um 20:42:13 Uhr:wers genauer lesen will hier:
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenhttp://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php
2. Für welche Messer gibt es Einschränkungen?
Es ist zu unterscheiden zwischen
- Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
- Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
- Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
- Verbotenen Messern
- Allen übrigen Messern
Also wir haben ein Messer im Sinne von Punkt 2.2 Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Bei feststehenden Messern wird die Klingenlänge üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 4, insbesondere 4.2.
4.2 Berechtigtes Interesse, allgemein anerkannter Zweck
Laut Gesetzgeber besteht das Verbot des Führens eines Messers gem. § 42a WaffG nicht,
„
sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für das Führen von Hieb- und Stosswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen.
Die Ausnahmeregelung, speziell der Ausdruck „allgemeiner Zweck“, sorgt auf breiter Front für Verwirrung und Unsicherheit. Denn jedem stellt sich hier sofort die Frage, was unter einem solchen anerkannten Zweck zu verstehen ist und wer in einem konkreten Fall entscheidet, ob es sich um einen allgemein anerkannten Zweck handelt.
Zum Begriff des allgemein anerkannten Zweckes existiert auf der Internetseite Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenwww.abgeordnetenwatch.de
eine Aussage von Herrn Dr. Schäuble:
„
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des „allgemein anerkannten Zwecks“ schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten „Unzulässiger Lärm“ und „Belästigung der Allgemeinheit“ (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.“.
Ähnlich lautende Aussagen wurden bereits auch von anderen Politikern getätigt, und Behörden reagieren auf Anfragen mit Erklärungen ähnlichen Wortlautes. Eine genaue Bestimmung des Begriffes erfolgt nicht.
Zudem sind Fälle bekannt, in denen sich Politiker gegenseitig widersprechen.
Auf Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenwww.abgeordnetenwatch.de
wurde folgende Frage von Hr. Winfried S. gestellt:
„
Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?“
Frau Fograscher beantwortete diese verneinend:
„
Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck.“
Herr Dr. Schäuble hingegen bejahend:
„
Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].“
Diese Diskrepanz erklärte Herr Wolff folgendermaßen:
„
Schon in diesen unterschiedlichen Einschätzungen zeigen sich die Anwendungsschwierigkeiten der neuen Regelung. Auch aufgrund dieser Unsicherheit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "allgemein anerkannter Zweck", aber auch wegen der fraglichen Sinnhaftigkeit vieler weiterer Regelungen haben wir als FDP, als einzige Fraktion im Bundestag, gegen das Gesetz gestimmt.“
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren veröffentlicht auf seiner Webseite Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenhttp://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php:
„
Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.
Hieb- und Stoßwaffen
Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.“
In einer schriftlichen Antwort ergänzt das Bayerische StMI:
„
Neben den bereits genannten Beispielen für ein berechtigtes Interesse sind nach unserer Auffassung z.B. auch die Jagd, die Fischerei, Camping, Grillen und Wald-, Garten- und Feldarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern den "allgemein anerkannten Zwecken" zuzurechnen.“
Nach mündlicher Auskunft vermittelt das Bayerische StMI diese Haltung auch gegenüber den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden. Diese sind – zumindest theoretisch – auch daran gebunden.
Aber: Muss im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen ein verhängtes Bußgeld oder gegen das Einziehen eines Messers ein Gericht die Rechtmäßigkeit feststellen, ist der Richter im Rahmen der Gesetze in seiner Entscheidung frei. Konkret heißt das, was sozial adäquat ist und was nicht, was ein berechtigtes Interesse ist, oder nicht, wird letztlich vom Gericht entschieden.
Wer einen „ganz normales“ (keine Waffeneigenschaft) Einhandmesser in der Öffentlichkeit mit sich führt, dieses nach eigener Ansicht sozial adäquat gebraucht (z.B. Wurst schneiden), kann im Falle einer Beschlagnahme und eines eventuellen Widerspruchsverfahren durchaus auf einen Richter stoßen, der den sozial adäquaten Gebrauch verneint.
Zudem binden die Vorgaben des Bayerischen StMI natürlich nur die Behörden in Bayern. Die Innenministerien anderer Bundesländer vertreten zur Auslegung des §42a durchaus abweichende Ansichten.
Leider bekennen sich bisher weder Behörden, noch Politiker zu einer klaren Definition des allgemein anerkannten Zwecks. Vielmehr sei „der Spielraum in der Auslegung beabsichtigt“, um Polizeibeamten vor Ort einen Ermessensspielraum einzuräumen - den es im Übrigen durch die Polizeigesetze der Länder schon bisher gab und weiterhin gibt.
Wann genau ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, bleibt bisher uneinheitlich und offen. Klar ist nach Aussage aller bisher gefragten Politiker und Beamten in Ministerien und Behörden nur, dass das
Führen eines Messers zur Selbstverteidigung kein anerkannter Zweck ist, und damit nicht unter die Ausnahmeregelung fällt.
Konkrete Hinweise, was man denn nun tun darf, und was nicht, können wir aktuell nicht geben. Auch fehlen noch belastbare Aussagen, wie in der Praxis mit dem neuen WaffG verfahren wird.