| | Geschrieben von Zitat von Charlie Moin Walter,
ich denke hier liegste daneben.
Bodendenkmale sind Kulturdenkmale. Deshalb kann es bei KD nicht etwas anders sein.
Bodendenkmäler im Sinne der folgenden Bestimmungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind."[/i]
Gruß Charlie
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Moin Charlie,
ein Bodendenkmal kann auch ein Kulturdenkmal sein, muss es aber nicht. BD die KD sind müssen den Forderungen (s. o.) entsprechen.
Der § 19 stellt fest was ein BD ist. Ein BD ist es, wenn die o. g. Bedingungen erfüllt sind. Es ist also nicht erforderlich, dass das BD als solches bereits bekannt ist und es ist auch kein Verwaltungsakt erforderlich um einen Gegenstand oder eine Fläche als BD zu bezeichnen.
Nebenbei bemerkt, hast Du hier den § 19 des DSchG Hessen eingefügt, die entsprechenden §§ in den DSchG der anderen Bundesländer sind in der Fassung was ein BD ist wesentlich universeller, d. h. in diesen DSchG ist nahezu alles ein BD.
Viele Grüße
Walter