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« Letzte Änderung: 19. April 2012, um 23:14:38 Uhr von (versteckt) »
« Letzte Änderung: 20. April 2012, um 00:36:02 Uhr von (versteckt), Grund: Nachtrag : Noch dazu, da \"massi\" erst 15 Jahre alt ist. »
Gemäß § 111 OWiG handelt ordnungswirdrig, wer u. a. einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.Grüßej Smiley t t