Gestern (12. Dezember) hat der Landtag ein neues Denkmalschutzgesetz verabschiedet.
Mit den zugleich beschlossenen Änderungen des Bildungsausschusses hier zu lesen:
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Einlogenhttps://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2500/drucksache-18-2507.pdf
Für uns Sondler relevante Paragraphen. So ganz grob ausgesucht. Natürlich gibt es noch andere wichtige Paragraphen wie das Schatzregal.
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
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(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
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4. die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,
6. Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder
7. die ganze oder teilweise Inbesitznahme eines durch Grabung oder durch taucherische Bergung zu Tage getretenen Kulturdenkmals.
§ 13 Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen
(1) Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist ruht während der Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung nach Absatz 6. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Maßnahme nach diesem Absatz nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist von einem Jahr kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
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(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
§ 19 Straftaten
(1) Wer vorsätzlich
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2. die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.
Schöne Grüße
Oetti1