[x] Bitte registrieren Sie sich um alle Funktionen des Forums nutzen zu können. Als Gast können Sie z.B. keine Bilder betrachten.

Registrieren          Schliessen
Achtung!
 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen > Rechtliches > Thema:

 Verhalten der Denkmalschutzbehörden

Gehe zu:  
Avatar  Verhalten der Denkmalschutzbehörden  (Gelesen 7321 mal) 0
A A A A
*
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
Seiten:  Prev 1 2 3 4 5 6   Nach unten
Offline
(versteckt)
#15
20. Februar 2013, um 19:00:35 Uhr

Hier ist so ein ö-r Vertrag

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.detektorforum.de/smf/rechtliches/nfg_2013_hessen-t54783.0.html


(versteckt)
#16
20. Februar 2013, um 19:19:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt
Eine solche Praxis ist de facto räuberische Erpressung

ich glaube das müsst ich mit nem jain kommentieren Zwinkernd
wenns nunmal so im Vertrag steht den man unterzeichnet hat, ists ja irgendwo legitim .
man könnte sich allerdings fragen, inwiefern das Einverständnis mit einer solchen Handhabung als Bedingung für die Ausstellung einer NFG rechtens ist - klar kommt man an der Abgabe von echten Denkmälern in Schatzregalländern erst mal nicht so ohne Weiteres dran vorbei, aber was den ganzen sehr vermindert aussagekräftigen Kleinkram angeht, halt ichs für widerrechtlich !

du willstn Schwert ? darfs auch vorrömisch sein Lächelnd

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#17
20. Februar 2013, um 20:58:51 Uhr

Ich kann ad hoc nicht den Vertrag prüfen, aber einige Passagen erscheinen mir auf den ersten Blick überprüfungswürdig. Bei einem Vertrag hat das Amt bessere Karten, aber das ändert nichts an der Sache, daß dann u.U. Teile des Vertrages aufgrund der Verfassungswidrigkeit des SR nichtig sind.

Dominic

Offline
(versteckt)
#18
20. Februar 2013, um 21:14:17 Uhr

Ich finde das etwas merkwürdig ... im Gesetz steht doch, das es das Amt ist, was die Befugnis hat zu entscheiden was wissenschaftlich relevant ist und was nicht. Daher ist dieses auch nirgends weiter konkretisiert (Einzelfallentscheidung, etc.). Ein Gutachter könnte ja auch nur diese Einzelfallentscheidung anfechten und als Gutachter wird vermutlich nur ein regional tätiger Archäologe zugelassen. Und da schließt sich wieder der Kreis.

Ich wäre mal auf den Ausgang einer rechtlichen Konfrontation gespannt. Danach hätte man einen Präzedenzfall ...

Offline
(versteckt)
#19
20. Februar 2013, um 21:50:38 Uhr

Ja, im Gesetz steht, dass das Amt die Befugnis hat. Aber das Amt muss sich hier ermessensfehlerfrei entscheiden. Schließlich geht es um eine Enteignung. Die Polizei hat ja auch die Befugnis dich nach deinen Ausweispapieren zu fragen und doch dürfen sie nicht ohne Grund durch die Innenstadt laufen und dich alle 5 Meter erneut fragen.
Die Befugnis haben und eine falsche Entscheidung treffen sind zwei Paar Schuhe.
Würde mir ein Denkmalpfleger einen Pfennig von 1410 mit der Begründung wegnehmen, er sei ja so Bedeutend weil er ja 600 Jahre alt ist, so wäre das ein Ermessensnichtgebrauch.

Wenn einer Behörde ein Ermessen eingeräumt wird, so muss sie es anwenden. Die Regelung, alles was älter als 600 Jahre ist, ist keine Anwendung von Ermessen.

Selbst wenn die Behörde im EInzelfall entscheidet, kann dieses eine Fehlentscheidung sein, die man überprüfen lassen kann.

Das Beispie von SGÜM mit dem Pfennig zeigt es ganz deutlich. Die liegen bei den Denkmalpflegern zu hauf in den Kisten. Also keine herausragende Bedeutung...

Offline
(versteckt)
#20
20. Februar 2013, um 22:14:02 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt
Ich kann ad hoc nicht den Vertrag prüfen, aber einige Passagen erscheinen mir auf den ersten Blick überprüfungswürdig. Bei einem Vertrag hat das Amt bessere Karten, aber das ändert nichts an der Sache, daß dann u.U. Teile des Vertrages aufgrund der Verfassungswidrigkeit des SR nichtig sind.

Dominic

Hi Diminic,

mir geht es nicht um die Richtigkeit des Vertrages sondern
ob dieser Vertrag rechtens ist.

Wenn ich einen Bauantrag stelle bekomme ich auch eine Baugenehmigung und keinen ö-r Vertrag.

Und wenn ich eine NFG beantrage möchte ich auch eine Genehmigung haben und keinen Vertrag.

Für mich ist dies rechtswidrig.

Gruß Charlie

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#21
20. Februar 2013, um 22:21:31 Uhr

Ein ÖR Vertrag kann auch anstelle eines VA geschlossen werden, § 54 VwVfG. Das ist nicht problematisch. Problematisch sind einige Formulierungen. Und intererssant wird es auch, ob diese formularartigen Verträge nicht auch als AGB zu betrachten sind... Was natürlich weitere Konsequenzen hätte.

Bezüglich des Ermessensnichtgebrauchs trifft nibse den Nagel auf dem Kopf.

Dominic

Offline
(versteckt)
#22
20. Februar 2013, um 22:34:54 Uhr

Geschrieben von Zitat von nibse
nicht ohne Grund durch die Innenstadt laufen und dich alle 5 Meter erneut fragen.
Richtig, aber das würde ja auch keiner machen. Genauso wie ich bisher normale Pfennige aus 1410 (um beim Beispiel zu bleiben) wiederbekommen habe, obwohl die älter als 600 Jahre sind (eben weil es keinen besonderen Wert darstellte). Was ich nicht wiederbekommen habe, ist z.B. eine Münze aus dem 11 Jhd. von einem Siedlungsplatz der Zeit.
Und ich denke, dass das Amt damit keinen "Ermessensnichtgebrauch" durchführt. Und die theoretischen Beispiele die hier immer wieder angeführt werden, entsprechen nicht dem wie es gehandhabt wird. Daher wäre ich vorsichtig meine Rechtsauslegung darauf zu fundamentieren; in einem realen Fall würde man damit nicht weiterkommen. Sonst wähnt man sich noch im Recht und wird dann im Fall der Fälle böse überrascht.

Offline
(versteckt)
#23
20. Februar 2013, um 22:52:21 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt

Bezüglich des Ermessensnichtgebrauchs trifft nibse den Nagel auf dem Kopf.


Dafür hab ich ja auch lang genug studiert Zwinkernd

Offline
(versteckt)
#24
20. Februar 2013, um 22:52:27 Uhr

gibt es denn hier mit über 4000 Mitgliedern niemanden der nen Beispielfall bringen kann ? hat noch niemand gegen nen Bussgeldbescheid Einspruch erhoben u ist vor Gericht bei so einer Enteignung ,wie sie hier mehrmals erwähnt wird ?

« Letzte Änderung: 20. Februar 2013, um 23:29:36 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#25
21. Februar 2013, um 01:53:04 Uhr

Um klagen zu können braucht man nach geltendem Recht jemanden, der durch eine Handlung des Staates in irgendeiner Weise geschädigt wurde. Ohne das sind alle Ausführungen hier rein akademisch.

Offline
(versteckt)
#26
21. Februar 2013, um 10:17:35 Uhr

um klagen zu können braucht man erst einmal einen Staatsanwalt Narr
und hernach einen Rechtsanwalt der Deine Interessen vertritt, deshalb wird er ja bezahlt und nicht die Interessen irgend eines anderen da jeder Fall ein Einzelfall ist.

mfg toni

Offline
(versteckt)
#27
21. Februar 2013, um 13:28:41 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sondengängerübermensch
ich glaube das müsst ich mit nem jain kommentieren Zwinkernd
wenns nunmal so im Vertrag steht den man unterzeichnet hat, ists ja irgendwo legitim .
man könnte sich allerdings fragen, inwiefern das Einverständnis mit einer solchen Handhabung als Bedingung für die Ausstellung einer NFG rechtens ist - klar kommt man an der Abgabe von echten Denkmälern in Schatzregalländern erst mal nicht so ohne Weiteres dran vorbei, aber was den ganzen sehr vermindert aussagekräftigen Kleinkram angeht, halt ichs für widerrechtlich !

du willstn Schwert ? darfs auch vorrömisch sein Lächelnd

Moin,

der Vertrag ist nichts rechtens, denn er beinhaltet, dass der SG quasi für das Amt forscht. Im Gesetz steht klar Genehmigung, nicht Vertrag. Wenn jemand für das AMt tätig werden möchte, dann kann man einen Vertrag machen, aber wer ein eigenens Forschungsvorhaben hat, der brauchte eine NFG für sein Forschungsvorhaben. Nach unserem VG Urteil hatten die NFG des Landes Hessen genau diese Formulierung "NFG für Ihr Vorschungsvorhaben".
Das Problem in Hessen sind nicht die Verträge, sondern dass es keine NFG mehr für eigene Forschungen gibt.

Leider muss man vieles immer wieder neu klären, weil zwar alles hier schon mehrfach geschrieben wurde, aber nicht jeder liest es.
Zur Frage woher das Geld kommen soll um Funde anzukaufen, wurde schon ausgeführt, dass das Geld nicht aus dem Etat kommen sollte, sondern von einer Lotterie und aus den Gewinnen der Sparkassen.

Die Nummismatiker sind bereit uns zu unterstützen, wenn es um Münzschätze geht, weil dieser oft Massenware sind und daher nicht von herausragender wissenschaftlicher Bedeutung sein können. Dazu gibt es bereits Anhandlungen.

Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#28
21. Februar 2013, um 13:35:18 Uhr

Im Zivilrecht und im ÖR gibt es keine Staatsanwälte. Nur im Straf- und Owi-Recht.

Dominic

P.S.: Eine NFG für eigene Forschung muß es geben. Auch hier kann dagegen geklagt werden.

Offline
(versteckt)
#29
21. Februar 2013, um 13:37:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von GFM-Z
gibt es denn hier mit über 4000 Mitgliedern niemanden der nen Beispielfall bringen kann ? hat noch niemand gegen nen Bussgeldbescheid Einspruch erhoben u ist vor Gericht bei so einer Enteignung ,wie sie hier mehrmals erwähnt wird ?

Moin,

sicher gibt es Beispielurteile - nur was hat ein Bußgeld hier zu suchen? Es geht um Fundmeldungen aufgrund derer die Behörde das Eigentum an den Funden beansprucht.

Da haben wir das Urteil vom OVG Düsseldorf zu einen römischen Gräberfeld und das Urteil vom OVG München zu einem Gräberfeld von Fridolin Beßler (Der Bericht ist in der DSM nachzulesen), aber auch das Urteil des OVG Wiesbaden zu einer Räucherschale die vom HMWK rechtswidrig beschlagnahmt wurde.

Viele Grüße

Walter

Seiten:  Prev 1 2 3 4 5 6
Haftungsausschluss / Nutzungsbedingungen Datenschutzerklärung Impressum Kontakt Mobile Version
Powered by SMFPacks WYSIWYG Editor