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 Geschoss identifizieren

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#15
27. August 2024, um 20:33:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
dass durch die Spuren der Züge keine ausreichende Dichte des Geschosses im Hülsenmund mehr gegeben ist.


...das ist ein zu vernachlässigender Aspekt, der Gasdruck entsteht im Lauf. Auch ein bereits abgefeuertes Geschoss

   lässt sich mit der Hülse wieder fest vercrimpen. Die ballistische Leistung der Patrone entspricht vllt. nicht ganz

   der originalen, aber für terroristische Verwendung auf kürzere Distanzen ausreichend mit verheerenden Folgen

   die man sich nicht vorstellen möchte. Das Verbot der Inbesitznahme dieser Funde macht schon Sinn.

   Grüsse   Winken

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#16
27. August 2024, um 20:49:29 Uhr

Geschrieben von Zitat von berni
Das Verbot der Inbesitznahme dieser Funde macht schon Sinn.

Tja, da haben wir es wieder. Wie ich meinte, die einen (z.B. Bolzenkopf) sagen man darf abgeschossene Hartkerngeschosse besitzen, die anderen (wie du) meinen nein. Ihr seid beide keine Juristen. Also kann man hier keine Rechtssicherheit erwarten. Im Zweifel also lieber wieder eingraben.

Hinzugefügt 27. August 2024, um 21:10:16 Uhr:

So, das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen!

a) Verbotene Geschosse
Geschosse im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 WaffG sind verboten, soweit die Geschosse vollständig hergestellt/fertiggestellt und noch nicht abgeschossen/verfeuert sind.

[.....]
Ist ein verbotenes Geschoss bereits abgeschossen/verfeuert, handelt es sich um Munitionsschrott. Dies ist regelmäßig daran erkennbar, wenn ein Geschoss Abschuss-/Verfeuerungsspuren aufweist, wie z.B. Abdrücke des Zug-/Feldprofils, Stauchungen, Schmauch am Geschossmantel.


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https://www.fsdev.de/files/fsd/aktuell/2018/bmi-rundschreiben-1-5-4-waffg.pdf


« Letzte Änderung: 27. August 2024, um 21:10:16 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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