| | Geschrieben von Zitat von berni Das Verbot der Inbesitznahme dieser Funde macht schon Sinn.
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Tja, da haben wir es wieder. Wie ich meinte, die einen (z.B. Bolzenkopf) sagen man darf abgeschossene Hartkerngeschosse besitzen, die anderen (wie du) meinen nein. Ihr seid beide keine Juristen. Also kann man hier keine Rechtssicherheit erwarten. Im Zweifel also lieber wieder eingraben.
Hinzugefügt 27. August 2024, um 21:10:16 Uhr:So, das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen!
a) Verbotene Geschosse
Geschosse im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 WaffG sind verboten, soweit die Geschosse vollständig hergestellt/fertiggestellt und noch nicht abgeschossen/verfeuert sind.[.....]Ist ein verbotenes Geschoss bereits abgeschossen/verfeuert, handelt es sich um Munitionsschrott. Dies ist regelmäßig daran erkennbar, wenn ein Geschoss Abschuss-/Verfeuerungsspuren aufweist, wie z.B. Abdrücke des Zug-/Feldprofils, Stauchungen, Schmauch am Geschossmantel.Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttps://www.fsdev.de/files/fsd/aktuell/2018/bmi-rundschreiben-1-5-4-waffg.pdf