Klage gegen das LfD Hessen - Report aus dem Gerichtssaal
In dem ersten Gütetermin am 10.11.2010 vor dem Landgericht in Wiesbaden ging es im Prinzip darum ob ein Gräberfeld ein geschlossener Schatz darstellt der unter §984 BGB fällt.
Das Landesamt, insbesondere Herr Prof. Dr. Schallmayer vertritt die Auffassung, daß ein Gräberfeld, anders als ein Münzhort in einem Gefäß, keinen geschlossenen Fundkomplex darstellt, da die Gräber aus verschiedenen Zeitstellungen stammen können.
Der Richter hat jedoch durchblicken lassen, daß er diese Sichtweise aus juristischer Sicht zunächst nicht nachvollziehen kann und hat angeregt in dieser Frage einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Problematisch sieht das Landesamt auch die Abgrenzung der Parzelle für die das Entdeckerrecht geltend gemacht werden soll. Der Richter merkte jedoch an, daß Michael das beanspruchte Gebiet in den Unterlagen eindeutig abgegrenzt hat.
Der Richter hat im Laufe der Unterredung mehrfach durchblicken lassen, daß sich das LfD Hessen auf dünnem Eis bewegt und ein Urteil durchaus nachteilig für das Amt ausgehen kann.
Einen Vergleich lehnt das LfD jedoch nach wie vor ab, da es Rechtsicherheit im Umgang mit Funden dieser Art benötigt. Herr Prof. Dr. Schallmayer hat zudem erwähnt, daß er eine richterliche Entscheidung auch dazu verwenden will um damit ggf. auf den Gesetzgeber einwirken zu können.
Anmerkung: Was er damit meint dürfte allen klar sein – nämlich die Einführung des Schatzregals in Hessen.
Der Justitiar des Landesamts Herr Viebrock machte von der Zuschauerbank aus deutlich, daß ein Urteil zugunsten des Klägers das Amt vor enorme Aufgaben stellt. Es müßte, sofern die Entdeckerrechte nicht für eine geborgene Sache sondern ein Gebiet gelten, eine Art „Claimverwaltung“ einführen. Das Amt müßt dann, sofern jemand ein Entdeckerrecht auf ein Gebiet geltend macht, anderen Sondengänger die Nachforschung auf diesem Gebiet verweigern.
Ein Urteil ist noch nicht gefallen, in 4 Wochen findet die Verhan ..
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