Leute ... Leute,
... hier kann man sich nur noch wundern.
Es ist schon interessant, welche Reaktionen ein kleiner Zeitungsartikel auslösen kann - noch interessanter aber ist, wie Menschen darauf reagieren ... von denen man annehmen könnte, dass sie den Hintergrund der Thematik allgemein kennen müßten. Und dann kommt da so eine Hirngülle ... und kein Ende ist in Sicht.
Die Blockwartmentalität mancher Zeitgenossen ist hinreichend bekannt und in Deutschland auch reichlich vertreten, da wundert man sich doch nicht mehr. Ein Punkt wurde hier überhaupt noch nicht angesprochen und den finde ich viel interessanter: ein Anruf bei Blau-Weiß-Karstadtreisen setzt ja immer voraus, dass jemand Zeuge oder Betroffener eines Übels oder einer Straftat oder einer außergewöhnlichen Beobachtung ist, die eine gesetzeswidrige Handlung berührt.
Das bedeutet, der Anrufer meldet einen Gesetzesverstoss oder eine Ordnungswidrigkeit. Von dieser muss er Kenntnis haben. Kenntnis auf Grund eines Gesetzes oder einer Vorschrift und Kenntnis aus seiner Beobachtung. Einen schrägen Blick oder Spucken auf den Gehweg wird kaum jemand melden und zur Anzeige bringen. Somit ist dem Anrufer zu unterstellen, dass er wissentlich handelt.
Dann schauen wir mal, was das Gesetz dazu sagt:
§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Meine Frage in die Runde: wie hat der Anrufer Kenntnis von einer unrechtmäßigen Tat erlangt, der einen Sondler aus 50 oder 150 Meter Entfernung beobachtet und auf Grund seiner Beobachtung schlussfolgert und unterstellt, der Sondler begeht einen Rechtsbruch???
Selbst wenn die Schnittlauchtruppe anrückt und den Sondler überprüft bleibt die Frage offen, auf welcher Grundlage eine Überprüfung der Person stattfinden soll. Auf die Frage ... was machen sie hier ... kann man antworten oder auch ein Lied pfeifen. Es gibt zunächst keine Handhabe. Erst wenn der Gesetzeshüter ausspricht ... dass der Verdacht einer OWi oder Straftat vorliegt ... wird es richtig interessant. Dann greift die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, der Katalog der Ordnungswidrigkeiten.
Ab diesem Punkt ist auch kein Spielraum mehr für Interpretationen, Mutmaßungen oder dem "Beweis" des ersten Anscheins. Entweder / Oder. Fakten zählen. Eine Vermutung reicht nicht aus, jemanden einer Straftat oder OWi zu bezichtigen.
Somit wäre es denkbar ... sich auf den Paragrafen der falschen Verdächtigung zu berufen und eine Anzeige gegen den Anrufer aufzugeben. Niemand ist verpflichtet eine Aussage zu machen. Eine Durchsuchung (körperlich oder des Eigentumes - sprich Rucksack, Auto, Wohnung) ist in der Regel nur durch richterlichen Beschluss zulässig - es sei denn, es handelt sich um Gefahr im Verzug. Die sehe ich bei einem Spaziergänger der eine Sonde mit sich führt nicht gegeben. Für einen Anwalt ist das erstes Semester und leicht verdientes Geld der Gegenseite ...
Katzenschreck