Moin,
herzlich willkommen hier im Forum.
Wie Du schon geschrieben hast, gibt es die unterschiedlichsten Meinungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Suche mit Metalldetektoren. Das geht von „geh’ einfach suchen“ bis zu „es ist alles verboten.“
Was wirklich stimmt ist für einen Neueinsteiger oft kaum zu erkennen.
Vielleicht zunächst ein paar Infos über mich. 1999/2000 haben zwei Vereinskameraden und ich das Landesamt für Denkmalpflege (LfDH) vor dem Verwaltungsgericht (VG) verklagt, weil es uns keine NFG erteilen wollte. Diese wurden bis zu diesem Zeitpunkt vom LfDH grundsätzlich nicht erteilt. Das VG Wiesbaden hat das LfDH aber dazu verurteilt, eben diese NFG zu erteilen.
Im Jahr 2001 wurde ich vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in den damals neu eingerichteten „Beirat Nachforschung“ beim LfDH berufen. Diesem Beirat habe ich zwei Jahre angehört.
Seit 2005 bin ich Vorsitzender des Geschichtsforschungsvereins ARGUS e. V.
Den Satz „Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit“ kennst Du sicher. In Hessen ist die Suche nach archäologischen Bodendenkmälern (das ist übrigens alles von der kleinsten Münze bis zum keltischen Grab) genehmigungspflichtig. Suchst Du also nicht nach archäologischen Bodendenkmälern brauchst Du auch keine NFG.
Das war der „Verfassungstext“, jetzt die Wirklichkeit.
Weil man keinem Sucher ansieht, was er eigentlich suchen will und weil – warum weiß ich auch nicht

– seit vielen Jahren jeder Sucher ohne NFG erklärt, er würde nicht nach archäologischen Funden suchen, hat sich hessenArchäologie etwas einfallen lassen.
Jeder Sucher der ohne NFG angetroffen wird bekommt eine Strafanzeige wegen Verdacht der Unterschlagung von archäologischen Funden. In Folge davon eine Hausdurchsuchung bei der alle Detektoren, alles Grabungswerkzeug, alle Landkarten, Geschichtsbücher und alle Funde, alle Rechner und alle Kontoauszüge der letzten Jahre sichergestellt werden.
Nach der Auswertung aller Funde, der Festplatten und der Kontoauszüge bekommt der Sucher alles wieder zurück, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.
Das mag auf den ersten Blick und auch auf dem zweiten Blick rechtlich bedenklich wirken und eventuell auch sein, ist aber Praxis in Hessen. Weitere Info kannst Du bei KHK Eckhard Laufer bekommen beim LKA Wiesbaden. Er ist der Kulturschutzbeauftragte und fast bei jeder Hausdurchsuchung in Hessen mit dabei. Etliche Sucher kennen ihn daher persönlich. (Ich auch, allerdings von gemeinsamen Ausgrabungen)
Andererseits bekommst Du in Hessen fast ohne Probleme eine NFG.
Nachdem Du den Antrag auf Erteilung einer NFG abgegeben hast, wirst Du vom zuständigen Bezirksarchäologen/in zu einem Gespräch eingeladen. In Deinem Fall in die Außenstelle des LfDH in Darmstadt. Danach bekommst Du eine NFG – nicht wie Du denkst –für die Suche mit einem Detektor, sondern nur zur Lesesuche. Das LfDH bewertet am Jahresende Deinen Fundbericht und Deine Fundmeldungen – daher brauchst Du unbedingt ein GPS-Gerät – um zu sehen, ob Du die Funde richtig dokumentierst. Im nächsten Jahr gibt es dann die NFG für die Suche mit Detektor. Gibst Du also dieses Jahr noch Deinen Antrag ab, hast Du noch ein paar Monate für die Lesesuche und bekommst für 2018 Deine NFG für die Suche mit Detektor.
In Hessen gibt es ein Schatzregal. Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung können vom Land Hessen eingezogen werden. Es wird dafür eine Belohnung gezahlt. Dieser Fall ist 2015 zweimal eingetreten. Es gibt dazu eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag (ist online gestellt). Das LfDH gibt nach der wissenschaftlichen Auswertung also nahezu alle Funde an die Sucher zurück.
Einen Antrag kannst Du bei mir bekommen unter
ARGUS-Verein@t-online.deZur Info empfehle ich Dir mal mein Buch zu lesen.
Viele Grüße und gut Fund
Walter