Moin Oli,
ich fürchte, mit Deiner Einstellung wirst Du nicht weit kommen. Hier ins Forum zu schreiben, Du möchtest auf Schatzsuche gehen und jetzt erklärt mir mal die gesetzlichen Voraussetzungen, die Du Dir mit Hilfe der Suchfunktion hier im Forum und mit Hilfe von Tante Google doch leicht selbst recherchieren könntest.
Schatzsuche in Deiner Dir vorschwebenden Version
größere Hortfunde (die meisten SG wären froh wenn sie überhaupt einmal in ihrem Leben einen kleinen Hortfund entdecken) suchen zu wollen, bedarf jedenfalls schon einiger Recherche, an der Du aber offenbar kein großes Interesse findest.
Da Du aber nun mal in Hessen wohnst und mutmaßlich auch hier agieren möchtest, erhältst Du hier die Informationen, die ich jedem SG gebe, der neu in das Hobby einsteigen möchte.
Hier im Forum bin ich zwar als Spaßbremse bekannt, aber die Suche mit einem Metalldetektor noch Funden, die Dir nicht gehören auf Grundstücken die Dir ebenfalls nicht gehören ist rechtlich eben nicht so einfach.
Ich meine aber, dass man Neueinsteiger zu mindestens umfänglich informieren sollte.
Für die Suche mit einem Metalldetektor nach archäologischen Funden braucht man in Hessen eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Diese kann man Du formlos beantragen. Voraussetzung für die Erteilung der NFG ist der Nachweis der fachlichen Eignung sowie die Mitgliedschaft in einem Heimat- Geschichts- oder Archäologieverein. Außerdem sollte man ein Forschungsprojekt haben. Hat man das nicht, schreibst man im Antrag, dass man an einem bestehenden Forschungsprojekt mitarbeiten möchtest.
Prinzipiell ist die Suche ohne NFG in Hessen möglich, wenn man nicht nach archäologischen Funden suchen will. Leider haben in der Vergangenheit zu viele Sondengänger behauptet, nicht nach archäologischen Funden zu suchen, aber in Wahrheit waren die archäologischen Funde genau das, was sie gesucht haben.
Um dem zu begegnen wird vom Landesamt gegen jeden Sondengänger, der ohne NFG angetroffen wird Strafanzeige wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) gestellt. In der Folge wird durch die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei werden alle Detektoren, alles Grabungswerkzeug, alle Funde, alle Rechner und Kontoauszüge sichergestellt. Bestätigt sich weder der Verdacht der Unterschlagung noch dass nach archäologischen Funden gesucht wurde, bekommt man alles wieder zurück, was aber bis zu zwei Jahre dauern kann.
Dabei muss man ich Hessen noch nicht einmal bei der Suche angetroffen werden. Daniel H., der vorjährige Vize-Schatzsuchermeister von Osburg, wurde von einer Überwachungskamera nur dabei aufgenommen, wie er seinen Detektor aus dem Kofferraum genommen hat. Das reicht schon für eine Hausdurchsuchung.
Hier sind die Informationen:
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenhttp://www.hessen-archaeologie.de/Gesetzl_-Bestimmungen/Gelandebegehungen/gelandebegehungen.html
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.hessen-archaeologie.de/Gesetzl_-Bestimmungen/Raubgrabungen/raubgrabungen.html
Ach so – der Verkauf von Hortschätzen, die gem. Schatzregal dem Bundesland gehören, ist eine Unterschlagung (§ 246 StGB).
Viele Grüße
Walter