| | Geschrieben von Zitat von WaldWiese
Hat hier eine Person aus Rheinland-Pfalz eine offizielle Sondelerlaubnis? Also kein Vereins-Gedönns und dann Funde abgeben.
--Mir ist keiner bekannt-- (außer einer älteren Person aus Trier)
Da ich ausschließlich auf Privatgrundstücken sondele (Also Äcker mit Erlaubnis des Bauern) habe ich hierfür auch keinen Bedarf. 
In Frankreich ist die Regelung einfacher,.... da darf keiner sondeln 
WaldWiese
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hi
natürlich brauchst du rein rechtlich eine sondelerlaubnis,
da nützt dir keine erlaubnis vom bauern was wenn dir einer an den karren fährt die zählt leider gar nichts,rein rechtlich dürftest du noch nichtmal auf deinem eigenen gelände sondeln

, lies dir mal das denkmalschutzgesetz durch

natürlich habe ich einige genehmigung, sowie hunderte andere im trierer raum
aber mach dir nichts draus, als ich von wk2 auf antik umgeschwenkt bin habe ich das auch nicht gewussst mit der genehmigung

, wurde auch eines besseren belehrt und daraus hat sich dann eine super zusammenarbeit entwickelt und jetzt bin sozuagen der kreisheimtsondler

und es hat sich daraus eine super zusammenarbeit entwickelt

hier mal auszug
Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.
§ 17 Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzu-zeigen. Die Anzeige kann auch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstückes und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
§ 18 Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der An-zeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mussten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
§ 19 a Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung.
§ 20 Ablieferung
(1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.
(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verloren geht.
(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an einem Fund.
(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der an-gemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.
(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.
§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
(1)
Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die Obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Absatz 2 nur auf bebaute oder um-friedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, dass die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können.
(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 entsprechend. Der einstweilige Schutz wird durch Rechtsverordnung angeordnet; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 4
und 6 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauf-tragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen § 12 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umges-taltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichten, verändert oder beseitigt,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beige-fügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,
10. entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,
12. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kultur-
denkmäler zu entdecken, durchführt,
13. entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kultur-
denkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durch
führt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Deutsche Mark geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ord-nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.