Jepp @Andvari !
Das
Baltenkreuz war eine Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenmilitärische Auszeichnung
der Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenWeimarer Republik
. 1919 wurde vom „Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenBaltischen Nationalausschuss
“, der politischen Vertretung der deutsch-baltischen Bevölkerung SüdSie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenlivlands
und Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenKurlands
, die Stiftung das Baltenkreuzes beschlossen.
Das Baltenkreuz erhielten alle Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenOffiziere
, Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenUnteroffiziere
und Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenMannschaften
von Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenFreikorps
und Freiwilligenverbänden, die 1918–1919 mindestens drei Monate im Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenBaltikum
gegen die Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
Einlogenbolschewistischen
Armeen gekämpft hatten. Verleihungen sind ab Juli 1919 bekannt. Der Baltische National Ausschuss in Mitau/Kurland (heute: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder
EinlogenJelgava
/Lettland) stellte nummerierte Berechtigungsscheine für die Beliehenen aus. Es wurden insgesamt 21.839 Baltenkreuze verliehen. Durch § 5 Abs. 1 b) des Ergänzungsgesetz vom 15. Mai 1934 (RGBl. I, Nr. 52 v. 16.05.1934, S. 379) zum
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 (RGBl. I, Nr. 127 v. 16.11.1935, S. 1341ff.) und der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 14. November 1935 wurde festgeschrieben, dass auch das Baltenkreuz zu den staatlich anerkannten Ehrenzeichen des Deutschen Reiches gehöre und getragen werden durfte. Diese Tragegenehmigung wurde auch für die Bundesrepublik Deutschland erneuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen/Ordensgesetz vom 26. Juli 1957/BGBl. I, Nr. 37 v. 05.08.1957, S. 844-847).