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 1.Gemeinschaftlichen Protest Strandsuche in S-H, wer ist dabei?

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Avatar  1.Gemeinschaftlichen Protest Strandsuche in S-H, wer ist dabei?  (Gelesen 21889 mal) 0
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#180
15. Januar 2013, um 15:47:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
und so steht es für Hessen:

Zitat:
§ 21 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Nachforschungen,......also auch Euromünzen oder Schmuck bedürfen einer Genehmigung also einer Strandsuchgenehmigung.

@ Ranger /Detectorist.eu  Weinen

Moin,

es heiß im Gesetz: Nachforschungen MIT DEM ZIEL Bodendenkmäler zu entdecken. Lies Dir das Urteil vom VG Wiesbaden durch, da ist es noch genauer ausgeführt. ... und jetzt von Hessen wieder an die Ostsee:

Wer am Strand, wie der Medizinstudent aus Eckernförde, eine Nachforschung betreibt, mit dem Ziel Euros und  Schmuck zu finden, benötigt keine NFG und die Denkmalschutzbehörde ist NICHT zuständig NFG für die Suche nach Euros und Schmuck auszustellen.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)
#181
15. Januar 2013, um 16:07:44 Uhr

ja richtig Walter und so steht es in SH

Zitat:
 
§ 24

Straftatbestände

(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung
 1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, oder
 2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört,
 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.

G.S

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#182
15. Januar 2013, um 16:21:56 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte
Hier ist der Beweis, der Zeitungsartikel von cha... Sternenstahl:


ja, is mir auch gleich aufgefallen und hab mich echt gewundert das sowas ausgerechnet von Sterni geliefert wird .......aber jetzt fängt er ja schon wieder mit seinen Fehlinterpretationen bezüglich Straftaten an   Irre

schade das die SHZ nicht das offizielle Sprachrohr vom Amt ist und die sich notfalls mit "das hat der Journalist aber gepflegt falsch verstanden" rausreden könnten .......bräuchten so ne Aussage direkt von Amtsperson !

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(versteckt)
#183
15. Januar 2013, um 16:50:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
ja richtig Walter und so steht es in SH

Zitat:
 
§ 24

Straftatbestände

(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung (HIER SIND NUR GRABUNGSSCHUTZGEBIETE GEMEINT!)
 1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, oder
 2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört,
  
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.


NOCHMAL: DIE STRAFTAT KANNST DU NUR IN GRABUNGSSCHUTZGEBIETEN BEGEHEN! FÜR 99,999% DER LANDESFLÄCHE BEZIEHT SICH DER PARAGRAPH ÜBERHAUPT NICHT! BITTE ERSTEN BILDUNGSWEG NACHHOLEN, DANKE

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#184
15. Januar 2013, um 16:53:07 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
ja richtig Walter und so steht es in SH

Zitat:
 
§ 24

Straftatbestände

(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung
 1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, oder
 2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
 4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört,
  
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.

G.S




Genau, und alle ausgewiesenen Badestrände in S-H, insbesondere der Timmendorfer Strand,
sind Grabungsschutzgebiete.

Haste ganz sauber recherchiert.

Zitat von Sternenstahl: "@cartouche die Aktion ist erbärmlich und schlecht recherchiert."

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(versteckt)
#185
15. Januar 2013, um 16:56:18 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
ja richtig Walter und so steht es in SH

Zitat:

§ 24

Straftatbestände

(1) Wer ohne die nach § 19 Abs. 3 erforderliche Genehmigung
1. archäologische Methoden anwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, oder
2. Mess- und Suchgeräte verwendet, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
3. Grabungen oder taucherische Bergungen durchführt, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein oder
4. ein durch Grabung oder taucherische Bergung zu Tage getretenes Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört,
 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.

G.S

Ich kann lesen und kenne auch ein bissel was von Jura aus dem Studium. Von daher würde ich sagen - alles klar - ist Genehmigungspflichtig!

Was ich als Laie natürlich nicht kann ist die Interpretation von Gesetzestexten, wie es Richter und Anwälte machen. Da fehlt mir das Hintergrundwissen.

Aber hier geht es ja auch immer um die Frage: Ist das ein Rechtsverstoß / Amtsanmaßung, wie das in SH gehandhabt wird?

Dann frage ich mich, ist es nicht sinnvoller eine (evtl. Gemeinschafts-)Klage vor Gericht zu bringen, damit im Urteil dann Klarheit zur Situation geschaffen wird?
Das würde doch für alle SH-Sondler (Landesrecht) wesentlich mehr bringen als die Protestaktion!
 
Wenn mir mein Nachbar meint an Karren pissen (sorry) zu müssen, ich mich aber im Recht befinde, würde ich Ihm auch nur raten, dass er mich verklagen soll. Wenn er das nicht macht, würde ich mich weiter einen feuchten Kehricht darum kümmern. 
Es ist anzunehmen, dass das Amt ähnlich auf die Protestaktion reagieren wird. Maximal mit einer Richtigstellung in der Presse - da haben die ja sehr gute Kontakte (schließlich sind Archäologische Berichte Lesermagneten).

Nur so als Idee!

Gruß

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#186
15. Januar 2013, um 17:10:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
Zitat von Sternenstahl: "@cartouche die Aktion ist erbärmlich und schlecht recherchiert."


Dabei wollte ich übrigens nur etwas Erheiterndes zum Thema beitragen!
 Zwinkernd

Dat wurde aber leider von Sternenstahl anders interpretiert.

Gruß
Micha

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#187
15. Januar 2013, um 17:13:55 Uhr

Geschrieben von Zitat von Finderhannes
Ich kann lesen und kenne auch ein bissel was von Jura aus dem Studium. Von daher würde ich sagen - alles klar - ist Genehmigungspflichtig!
.........
Was ich als Laie natürlich nicht kann ist die Interpretation von Gesetzestexten, wie es Richter und Anwälte machen. Da fehlt mir das Hintergrundwissen.


schade das sich Doc Vogg nicht zu geäußert hat, aber nibse hat ja was in Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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diesem Thread
 dazu geschrieben ...........welchen du auch schon kennst .........und außerdem stehts ja auch dick am Anfang vom Paragraph dass das nur für Gebiete gilt für die man nach §19Abs.3 ne Genehmigung bräuchte ..........und Sterni kennt den Thread auch .......aber egal, man kanns ja trotzdem an jeder 8besten Stelle noch mal fehlinterpretiert daherschreiben ........bisschen Bange machen is nie verkehrt  Calimero

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#188
15. Januar 2013, um 17:53:22 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sondengängerübermensch
schade das sich Doc Vogg nicht zu geäußert hat, aber nibse hat ja was in Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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diesem Thread
dazu geschrieben ...........welchen du auch schon kennst .........und außerdem stehts ja auch dick am Anfang vom Paragraph dass das nur für Gebiete gilt für die man nach §19Abs.3 ne Genehmigung bräuchte ..........und Sterni kennt den Thread auch .......aber egal, man kanns ja trotzdem an jeder 8besten Stelle noch mal fehlinterpretiert daherschreiben ........bisschen Bange machen is nie verkehrt  Calimero


Dann lass Dich doch nicht Bange machen ... Zwinkernd

Ich meine ja nicht den Bezug auf die Grabungsschutzgebiete, dass soll ja m.W. sowieso noch mal im Gesetz überarbeitet werden.
Ich bezog mich mit dem Vorschlag des Klageweges explizit auf die Kritikpunkte zur Protestsuche (Ausstellung von Erlaubnissen für genehmigungsfreie Gebiete wie Strand, Ausschluss von der Zertifizierung bei Verstoß gegen die in der Genehmigung (oder vom Amt -wie auch immer) aufgestellten Regeln)

Gruß

« Letzte Änderung: 15. Januar 2013, um 17:55:33 Uhr von (versteckt) »

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#189
15. Januar 2013, um 18:09:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von Finderhannes
Dann lass Dich doch nicht Bange machen ... Zwinkernd


lass ich mich auch nich Zwinkernd
und du warst mit dem letzten Teil auch gar nicht gemeint, sondern eher unser des Bange machens niemals nich müde werdender Sterni   Küssen

was die geplanten Änderungen angeht schwant mir Übles ........man sollte durch z.B. Protest vorher noch mal auf das Denkmalunwesen in deutschen Landen aufmerksam machen, bevor sich in SH wieder super innovative neue Musterregelung für die armen restlichen Bundesländer manifestiert   Cool

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(versteckt)Themen Schreiber
#190
15. Januar 2013, um 18:15:57 Uhr

Geschrieben von Zitat von Andvari

das Wort "Strandsuchgenehmigung" habt ihr doch erfunden, oder?


habe hier mal was lustiges gefunden.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.digs-online.de/forum/viewtopic.php?t=1686&sid=c2b6ec53f727b8616a81fa2afc547738


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#191
15. Januar 2013, um 18:37:07 Uhr

.....Gelöscht! Aus eigenem Intresse!
-------------------------------------------
§24 - Straftatbestände -  des SH Denkmalsschutzgesetzes bezieht sich auf § 19 in diesem.
Hier aber einmal der Link wo man alles Nachlesen kann... für Schleswig Holstein, und nicht für NRW, Hessen, oder sonst einem Bundesland.
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true


« Letzte Änderung: 19. Januar 2013, um 02:25:14 Uhr von (versteckt) »

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#192
16. Januar 2013, um 08:42:18 Uhr

@Finderhannes

"Dann frage ich mich, ist es nicht sinnvoller eine (evtl. Gemeinschafts-)Klage vor Gericht zu bringen, damit im Urteil dann Klarheit zur Situation geschaffen wird?
Das würde doch für alle SH-Sondler (Landesrecht) wesentlich mehr bringen als die Protestaktion!"


Ja, sicher könnte man auch Klagen, aber das dauert mindestens zwei Jahre und Öffentlichkeit hast Du damit nicht hergestellt. Wenn man mit etwas in unserem Land nicht zufrieden ist, dann protestiert man dagegen, da berichtet dann auch mal die Presse und es kommt eventuell im Parlament an.

Viele Grüße

Walter

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#193
16. Januar 2013, um 09:30:47 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter

Ja, sicher könnte man auch Klagen, aber das dauert mindestens zwei Jahre und Öffentlichkeit hast Du damit nicht hergestellt. Wenn man mit etwas in unserem Land nicht zufrieden ist, dann protestiert man dagegen, da berichtet dann auch mal die Presse und es kommt eventuell im Parlament an.

Viele Grüße

Walter

Ich weis ja nicht so recht ... Es gibt ja Interessensvereinigungen, die sich immer wieder für eine Lockerung der Denkmalschutzregelungen stark machen, dass hat man bei der letzten Überarbeitung wieder gesehen. Das ist der Bauernverband und die Baubranche.

Aber wenn diese Monsterverbände sich nur bedingt einbringen können, dann bezweifel ich das ein Sondlerverband und auch eine Proteststrandsuche im Parlament gehört werden.

Aber Walter Du hast Dich ja detailliert zum Gesetz informiert, ich hätte da noch eine Frage bezüglich des immer wieder erwähnten Denkmalschutzgebiet als Gültigkeit. Ist es nicht so, dass im neuen Denkmalsch.G. in SH "... die Benutzung eines Hilfmittels bei dem die Möglichkeit betseht auf BD ... bla bla" in Denkmalschutzgebieten eine Straftat mit "...bis 2 Jahre Knast ..." (jetzt neue Regelung) ist und ausserhalb dieser Gebiete eine Ordnungwiedrigkeit mit "... Geldstrafe bis 250.000.-...bla bla" (wie bisher auch) ist?
Ich hoffe Du verstehst den Satz, wollte nicht unnötig viel Gesetzestexte zitieren.  

Gruß

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(versteckt)
#194
16. Januar 2013, um 12:26:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von Finderhannes
Klage vor Gericht zu bringen, damit im Urteil dann Klarheit zur Situation geschaffen wird?

Geschrieben von Zitat von Charlie
alle welche für S-H
mit dem
Landesamt für Denkmalpflege
 als Ober- und Fachbehörde
in Schriftverkehr standenund mit deren Vorgehensweise nicht einverstanden sind.

Für diese Aktion sammle ich weitere Beweise.
ist es so schwer einfach mal bei den Zuständigen nachzufragen, anstatt vor Gericht zu ziehen oder ewig nach Beweisen zu suchen ??

zwei einfache klare Sätze und ihr habt eure Beweise/Protestgrund z.B.:
"Braucht man eine Genehmigung wenn man in SH an ausgewiesenen Stränden mit einem Metalldetektor nach neuzeitlichen Münzen und Schmuck suchen möchte? Laut Denkmalschutzgesetz ist ja nur die forschung nach Kulturdenkmälern genehmigungspflichtig."

Presse und Öffentlichkeit
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Dr. Ulf Ickerodt
 Tel. 04621 387-37
ulf.ickerodt@alsh.landsh.de

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