So liebe Gemeinde, anbei mal die Antwort die ich heute morgen per Mail erhalten erhalten habe. Unterm Strich gesagt ist mir der *Amtsschimmel* zu groß ( wie immer) daher wähle ich den Plan B*

Sehr geehrter Herr XXXXXX
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich darf Ihnen zusammenfassend darlegen, was bei der Suche nach archäologischen Kulturdenkmalen oder Funden (»bewegliche Kulturdenkmale«) in Sachsen zu beachten ist:
· Genehmigungspflicht:
Nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG darf ein Kulturdenkmal - hierzu zählen auch Funde - nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde aus seiner Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden.
Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, Kulturdenkmale oder Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14 Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob diese direkt auf einem archäologischen Denkmal stattfinden oder an einem anderen Ort. Auch das Alter der Funde spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Meldepflicht:
Archäologische Funde müssen der Denkmalschutzbehörde gemeldete werden. Aber nicht allein Funde sind anzeigepflichtig, sondern auch Teile und Sachen, die auf ein Kulturdenkmal hinweisen (§ 20 Sächs.DSchG). Dies ist besonders wichtig, da auch in Fundzusammenhängen, die von Laien oft übersehen werden, für die Fachleute wichtige Aussagen enthalten sind.
Schatzregal:
Was die Eigentumsrechte an archäologischen Funden betrifft, gilt in Sachsen die Regelung des »Schatzregals« (§ 25 Sächs.DSchG). Demnach werden herrenlose Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen. Die Funde müssen der Denkmalschutzbehörde ausgehändigt werden.
Straftaten:
Zuwiderhandlungen insbesondere gegen Abschnitte der §§ 12 und 14 stellen einen Straftatbestand dar (§35 Sächs.DSchG).
Weitere Hinweise und einen Link auf den vollständigen Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes finden Sie auf unserer Internetseite unter:
Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.archaeologie.sachsen.de/Themenportal/26.htm
Für die Nachsuche mit einem Detektor gelten die genannten Bestimmungen. Zusätzlich benötigen Sie im Freistaat Sachsen einen "Nachforschungsschein". Der Erwerb dieses Scheins ist mit einer Schulung beim Landesamt für Archäologie verbunden. Schulungen finden statt, sobald eine genügende Anzahl von Interessenten beisammen ist. Diese Schulungen klären über die denkmalschutzrechtlichen Belange und das Verhalten im Gelände auf, sind aber keine Anleitungen zum Umgang mit Metalldetektoren. Die Genehmigung gilt für ein Jahr.
Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag auf Zulassung zum Erwerb eines "Nachforschungsscheins" direkt an uns. Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis neuen Datums.
Folgende Punkte sind in dem Antrag zu berücksichtigen:
Zeitraum Ihres Nachsuche-Vorhabens
maßstäbliche Kartierung des betroffenen Areals
historische Quellen, Dokumentationen, Fotografien und Gutachten zu dem betroffenen Areal
die Fragestellung unter der Sie die Suche durchführen
Fundspektrum und Zeitstellung der Stücke, die Sie zu finden erhoffen
die technische Ausstattung bei der geplanten Nachsuche und deren Dokumentation
die Anzahl der tätigen Personen
Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist ein vorheriges persönliches Gespräch in unserem Dienstsitz, bei dem Ihre speziellen Anliegen erörtert werden. Zur Terminabsprache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - dienstags wäre aufgrund der Anwesenheit der Fachreferenten im Hause ein bevorzugter Wochentag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Heiermann
Referatsleiter│Head of Unit
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LANDESAMT FÜR ARCHÄOLOGIE│ARCHAEOLOGICAL HERITAGE OFFICE
Referat 12│Organisation / Öffentlichkeitsarbeit │Organisation / Public Relations
Zur Wetterwarte 7 │01109 Dresden
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