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 Anfrage per Mail für eine Genehmigung zum Sondeln in Sachsen

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Avatar  Anfrage per Mail für eine Genehmigung zum Sondeln in Sachsen  (Gelesen 7967 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
16. Januar 2014, um 09:59:23 Uhr

So liebe Gemeinde, anbei mal die Antwort die ich heute morgen per Mail erhalten erhalten habe. Unterm Strich gesagt ist mir der *Amtsschimmel* zu groß ( wie immer) daher wähle ich den Plan B*  Suchen


Sehr geehrter Herr XXXXXX

 

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich darf Ihnen zusammenfassend darlegen, was bei der Suche nach archäologischen Kulturdenkmalen oder Funden (»bewegliche Kulturdenkmale«) in Sachsen zu beachten ist:

·         Genehmigungspflicht:
Nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG darf ein Kulturdenkmal  - hierzu zählen auch Funde - nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde aus seiner Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden.
Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, Kulturdenkmale oder Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14  Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob diese direkt auf einem archäologischen Denkmal stattfinden oder an einem anderen Ort. Auch das Alter der Funde spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

    Meldepflicht:
    Archäologische Funde müssen der Denkmalschutzbehörde gemeldete werden. Aber nicht allein Funde sind anzeigepflichtig, sondern auch Teile und Sachen, die auf ein Kulturdenkmal hinweisen (§ 20 Sächs.DSchG). Dies ist besonders wichtig, da auch in Fundzusammenhängen, die von Laien oft übersehen werden, für die Fachleute wichtige Aussagen enthalten sind.
    Schatzregal:
    Was die Eigentumsrechte an archäologischen Funden betrifft, gilt in Sachsen die Regelung des »Schatzregals« (§ 25 Sächs.DSchG). Demnach werden herrenlose Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, mit ihrer Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen. Die Funde müssen der Denkmalschutzbehörde ausgehändigt werden.
    Straftaten:
    Zuwiderhandlungen insbesondere gegen Abschnitte der §§ 12 und 14 stellen einen Straftatbestand dar (§35 Sächs.DSchG).

Weitere Hinweise und einen Link auf den vollständigen Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes finden Sie auf unserer Internetseite unter:

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://www.archaeologie.sachsen.de/Themenportal/26.htm


Für die Nachsuche mit einem Detektor gelten die genannten Bestimmungen. Zusätzlich benötigen Sie im Freistaat Sachsen einen "Nachforschungsschein". Der Erwerb dieses Scheins ist mit einer Schulung beim Landesamt für Archäologie verbunden. Schulungen finden statt, sobald eine genügende Anzahl von Interessenten beisammen ist. Diese Schulungen klären über die denkmalschutzrechtlichen Belange und das Verhalten im Gelände auf, sind aber keine Anleitungen zum Umgang mit Metalldetektoren. Die Genehmigung gilt für ein Jahr.

Bitte senden Sie Ihren formlosen Antrag auf Zulassung zum Erwerb eines "Nachforschungsscheins" direkt an uns. Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir ein polizeiliches Führungszeugnis neuen Datums.

Folgende Punkte sind in dem Antrag zu berücksichtigen:

    Zeitraum Ihres Nachsuche-Vorhabens
    maßstäbliche Kartierung des betroffenen Areals
    historische Quellen, Dokumentationen, Fotografien und Gutachten zu dem betroffenen Areal
    die Fragestellung unter der Sie die Suche durchführen
    Fundspektrum und Zeitstellung der Stücke, die Sie zu finden erhoffen
    die technische Ausstattung bei der geplanten Nachsuche und deren Dokumentation
    die Anzahl der tätigen Personen

Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist ein vorheriges persönliches Gespräch in unserem Dienstsitz, bei dem Ihre speziellen Anliegen erörtert werden. Zur Terminabsprache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - dienstags wäre aufgrund der Anwesenheit der Fachreferenten im Hause ein bevorzugter Wochentag.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christoph Heiermann
Referatsleiter│Head of Unit
____________________________________________________________________

LANDESAMT FÜR ARCHÄOLOGIE│ARCHAEOLOGICAL HERITAGE OFFICE
Referat 12│Organisation / Öffentlichkeitsarbeit │Organisation / Public Relations
Zur Wetterwarte 7 │01109 Dresden
Tel: +49 351 8926 603│Fax: +49 351 8926 604│Mobil: +49 172 7916293
info@lfa.sachsen.de│www.archaeologie.sachsen.de
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente

 

 

 

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(versteckt)
#1
16. Januar 2014, um 10:19:33 Uhr

nun ja, das man nicht mit offenen Armen empfangen wird ist ja man klar - was hast du erwartet, einen Freifahrtschein für das ganze Bundesland, ohne das man etwas von dir weiss ??

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
16. Januar 2014, um 10:36:36 Uhr

nun einen *Freifahrtschein* habe ich gewiss nicht erwartet, dumm stellen und höflich sein kostet ja nichts.

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(versteckt)
#3
16. Januar 2014, um 10:54:28 Uhr

Hallo Maulwurf61,

die Denkmalschutzbehörde hat nicht nur signalisiert, dass man deinem Anliegen grundsätzlich nachkommen kann.
Es wurde dir auch gleich der Weg aufgezeigt, wie du die Sache angehen musst.

Womit in der Behörde jetzt keiner mehr rechnet ist die formelle Umsetzung deinerseits.

Der Winter steht vor der Tür und du hast dann eine Menge Zeit. Suche dir zwei bis drei Suchprojekte aus,
stelle sorgfältig die dicken Antragsmappen zusammen und reiche die Anträge dann alle gesondert, nebst
Führungszeugnis ein.

Die Behörde ist dann verpflichtet, über deine Anträge nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Und das wird sie auch tun.
Selbst ein Negativbescheid muss hieb- und stichfest sein, da du ihn ja theoretisch überprüfen lassen kannst.

Je ordentlicher du die Anträge zusammenstellst, umso schwerer wird es der Behörde fallen diese nach den oben benannten Kriterien
abzulehnen.

Nun viel Spaß und vor allem viel Erfolg! Und halt uns auf dem Laufenden.

LG
Micha

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(versteckt)
#4
16. Januar 2014, um 10:55:04 Uhr

Sachsen halt Cool- wenn Du dort eingesammelt wirst hast ein Problem.

Gruß

Zeitzer

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(versteckt)Themen Schreiber
#5
16. Januar 2014, um 11:30:53 Uhr

@Zeitzer

kannst Du dich genauer Ausdrücken: *wenn Du dort eingesammelt wirst hast ein Problem.*  Idee



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(versteckt)
#6
16. Januar 2014, um 11:33:36 Uhr

Ist doch nett geschrieben mit allen notwendigen Infos.

Man kann dabei nur gewinnen, ist meine Meinung.


Geschrieben von Zitat von Maulwurf61
@Zeitzer

kannst Du dich genauer Ausdrücken: *wenn Du dort eingesammelt wirst hast ein Problem.*  Idee


Wie überall, wenn man ohne Genehmigung erwischt wird gibt es erstmal Ärger.

« Letzte Änderung: 16. Januar 2014, um 11:35:41 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#7
16. Januar 2014, um 11:35:17 Uhr

Hallo Micha,

meine Frage an dich, hast du eine Genehmigung zum sondeln?

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#8
16. Januar 2014, um 11:54:54 Uhr

Nein. Ist für mich auch kein Thema.

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(versteckt)Themen Schreiber
#9
16. Januar 2014, um 13:30:30 Uhr

Ich wohne auf nen Dorf und kenne da viele Bauern die ich fragen kann wegen  Suchen und daher sehe ich auch keinen Grund das ich mich mit diversen Behörden rumschlagen muß. Meine Device Sekt oder Selters.

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(versteckt)
#10
16. Januar 2014, um 14:12:56 Uhr

Die Bauern... die kennen zwar alle- denen ist doch meistens egal wer auf ihren Äckern so rumläuft- so lange man keinen Schaden macht. Und nicht ner Ausgrabung in die Quere kommt...  :)Gelle Insurgent... Zwinkernd

Gruß

Zeitzer

« Letzte Änderung: 16. Januar 2014, um 14:16:10 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
Verwarnt
#11
16. Januar 2014, um 14:28:23 Uhr

Ich finde es ja immer interessant.
Alle wollen eine amtliche Genehmigung und wenn Sie tatsächlich die Möglichkeit haben
ist ihnen der Aufwand zu groß.  Platt
Dass die einen persönlich kennenlernen wollen, dürfte ja wohl auch klar sein.

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(versteckt)
#12
16. Januar 2014, um 14:57:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von Maulwurf61
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich darf Ihnen zusammenfassend darlegen, was bei der Suche nach archäologischen Kulturdenkmalen oder Funden (»bewegliche Kulturdenkmale«) in Sachsen zu beachten ist:·         Genehmigungspflicht:Nach § 12 Sächsisches Denkmalschutzgesetz - Sächs.DSchG darf ein Kulturdenkmal  - hierzu zählen auch Funde - nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde aus seiner Umgebung entfernt, zerstört oder beseitigt werden.Nachforschungen, die das Ziel verfolgen, Kulturdenkmale oder Funde zu entdecken, bedürfen einer Genehmigung (§ 14  Sächs.DSchG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ausgrabungen oder Begehungen und Nachsuchen handelt und ob diese direkt auf einem archäologischen Denkmal stattfinden oder an einem anderen Ort. Auch das Alter der Funde spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Das ist schon mal falsch. Die Landesarchäolen erweitern das Gesetz gerne mal. Das dürfen sie aber nicht! Als Behörde sind sie an geltendes Recht gebunden und dürfen dieses nicht ausweiten.

In § 14 steht:

Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit
dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der
Genehmigung der zuständigen Landesoberbehörde für
den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 bis 5 gilt
entsprechend.

Von jedwedem Fund ist grade nicht die Rede. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Kulturdenkmale zu schützen. Wenn Du also eine Suche nach Euros, Reichsmünzen und so einem Kram machst, bedarf das nicht der Genehmigung. Willst Du aber Römisches oder Mittelalterliches oder Militaria aus bestimmten Zielgebieten suchen brauchst Du eine Genehmigung.
Die Landesarchäologen überschreiten hier ihre Befugnisse und bewegen sich am Rand des Amtsmissbrauchs. (Sie wollen Sondler abschrecken)

Den Nachforschungsschein kann man umgehen. Wenn Du nachweisen kannst, dass Du fachliche Kompetenzen in Sachen ausgrabungen besitzt, können sie nicht verlangen, dass Du den Schein machst. Bist Du z.B. Mitgleid in einem archäologischen Verein o.ä. und hast aktiv bei Ausgrabungen teilgenommen und kennst Dich mit Fundsicherung aus, genügt das. Du brauchst heirzu aber Nachweise, wie ein Schreiben o.ä..

Ansonsten stell den Antrag nur für die Gebiete, in denen Du wirklich nach Kulturdenkmalen suchen willst. Wenn Du Gesammtgebiete angibst, wird das wohl nicht akzeptiert. Ist, wie oben ausgeführt, ja auch nicht notwendig.

Viel Erfolg mit dem Amntrag.

Grüße


Ach ja insurgent, nicht böse gemeint aber:

Geschrieben von Zitat von insurgent
Wie überall, wenn man ohne Genehmigung erwischt wird gibt es erstmal Ärger.

aber nur auf BD und wenn ich nach BD suche. Das ist hier schon oft diskutiert und durch Gerichtsurteile belegt worden. Du versuchst auch immer wieder deine mindermeinung kund zu tun.  Brutal

Find dich damit ab. Ich bin gelegendlich auch auf Äckern, auf denen ich keine NFG hab. Weil da bis auf Reichsmünzen und Schrott nichts liegt, gab es auch noch nie Ärger. Weder mit dem Bauern, noch mir dem Förster (Waldrand) oder mit sondt jemanden!
Deine "Auslegung des Urteils vom OVG S-H ist schlicht falsch! Also unterlass es einfach immer diese Ansicht als gegeben zu publizieren!!!!! Man man man....



Hinzugefügt 16. Januar 2014, um 14:57:49 Uhr:

Wenn ich Dich falsch versatanden haben sollte, entschuldige ich mich. Aber gib mir dann bitte ein Feedback.

Offline
(versteckt)
#13
16. Januar 2014, um 15:45:23 Uhr

Ach Herr Nibse,

es reicht doch der Verdacht auf Fundunterschlagung für eine HD, gab es doch die letzte Zeit öfters.

Und 99% wollen doch was altes/antikes/besonderes finden.

Und wenn die erstmal im Haus sind kann es noch schlimmer kommen

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.taunus-zeitung.de/lokales/hochtaunus/Eine-Smith-Wesson-in-der-Vitrine;art690,726691


Und das ein Anwalt so reden muss ist mir auch klar, aber vor Gericht zählt nicht die Meinung eines Anwaltes sondern die Auslegung eines Richtes. Man hat ja auch nur das Recht auf ein Urteil, nicht auf Gerechtigkeit Cool

PS: das SH Urteil habe ich doch gar nicht erwähnt oder gemeint...

Offline
(versteckt)
#14
16. Januar 2014, um 16:35:14 Uhr

Wusste gar nicht, dass es in Sachsen überhaupt Genehmigungen gibt.
Klingt gar nicht so übel...



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