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 Entwurf eines Blauen Briefes an die Wissenschaftsausschüsse

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Avatar  Entwurf eines Blauen Briefes an die Wissenschaftsausschüsse  (Gelesen 3591 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
08. Dezember 2012, um 19:04:15 Uhr

An die Ausschüsse für Wissenschaft und Kunst


Landtag Baden-Württemberg
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Bayerischer Landtag
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Domplatz 6-9
39104 Magdeburg

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Düsternbrooker Weg 70
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Thüringer Landtag
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt



Auswirkungen des Schatzregals im Denkmalschutz


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Reichstag hat mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01. Januar 1900 die teilweise in den Ländern vorhandenen Schatzregale durch die Einfügung des § 984 in das BGB ersetzt.
Zwei Gründe veranlassten den Reichstag zur Einführung des § 984 BGB mit seiner im Gesetz enthaltenen Hadrianischen Fundteilung:

1. Aufgrund des zuvor geltenden Schatzregals wurden Schatzfunde und archäologisch/wissenschaftlich bedeutende Funde vor den Denkmalschutzbehörden verheimlicht und gingen so der archäologischen Forschung und der Allgemeinheit verloren.
2. Passte ein Schatzregal nicht mehr zur bürgerlichen Gesetzgebung, da es sich hierbei um feudalherrliche Rechtsrelikte handelte.

Seit 1974 haben alle Bundesländer bis auf Bayern und Nordrhein-Westfalen in Ihren Denkmalschutzgesetzen Schatzregale eingeführt. In Bayern und Nordrhein-Westfalen sind die Versuche ein Schatzregal einzuführen erfolglos gewesen.

Von einem Gesetz wird - nicht zu Unrecht - erwartet, dass es bestimmte Bedingungen erfüllt. So soll ein Gesetz die beabsichtigte Wirkung erbringen und bei den Bürgerinnen und Bürgern die beabsichtigte Akzeptanz zeigen.

Beides ist beim Schatzregal nicht der Fall.
Ein Beispiel aus dem hessischen Rhein-Main-Gebiet soll dies verdeutlichen:
In den Jahren 1998 bis 2010 wurden im Taunus 12 Münzschätze mit über 8000 Silbermünzen und 17 Goldmünzen entdeckt und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden gemeldet und zur wissenschaftlichen Auswertung übergeben. Seit der Einführung des Schatzregals in Hessen wurden bei Wiesbaden und in der Wetterau je ein Silbermünzenschatz aus dem 13. Jahrhundert und ein umfangreicher Goldmünzenschatz aus dem 17. Jahrhundert entdeckt, beide Schätze wurden aber aufgrund des 2011 eingeführten Schatzregals nicht gemeldet.

Im Grunde keine neue Erfahrung, sondern das bekannte Verhalten der Bevölkerung, wie es sich auch bis 1900 überall im Reichsgebiet zeigte.

Im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen) wurde im § 14 festgelegt, die Auswirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände zu überprüfen. Den öffentlichen Stellen wurde die Verpflichtung auferlegt eine Statistik zu führen.

Für das Schatzregal gibt es eine solche Verpflichtung merkwürdigerweise nicht.

Wir halten es an der Zeit die Wirkungen des Schatzregals kritisch zu überprüfen.

Das Schatzregal in all seinen Facetten - schließlich leistet sich fast jedes Bundesland ein anders formuliertes Schatzregal - hebt die nach Bundesrecht bestehende Hadrianische Fundteilung zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auf. Wenn sich die Bundesländer den durchaus berechtigten Zugriff auf entdeckte Bodendenkmäler per Gesetz sichern wollen, dann läuft die bisher damit verbundene, real existierende Enteignung der Entdecker/innen dem Bundesrecht zuwider.

Kein anderes Gesetz, außer dem Schatzregal enteignet Bürgerinnen und Bürger ohne gleichzeitig eine gerechte Entschädigung zu garantieren. Damit verstößt es gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das Schatzregal wird zwar offiziell über Art. 73 EGBGB eingeführt, jedoch kann dieser nicht herangezogen werden. Zum einen ist das moderne Schatzregal kein Schatzregal im historischen Sinn, sondern ein Altertumsregal. Als solches darf es aber nicht über Art. 73 EGBGB eingeführt werden. Zudem sollte Art. 73 EGBGB nur die 1900 bestehenden Regalien erfassen. Neue sollten aber nicht dazu kommen. Zum anderen gab es im Jahre 1900 aber in Deutschland nur in Teilen Schleswigs und vielleicht auch dem thüringischen Zwergstaat Schwarzburg-Rudolstadt solche Schatzregalien. Die Gesetzgeber des BGB sind davon ausgegangen, dass kein Schatzregal mehr existiert und haben es bewusst nicht eingeführt, da sie die Problematik schon vorausgesehen hatten.

Aus diesen Gründen kann das Schatzregal nur aufgrund des Denkmalschutzes eingeführt werden. Hierbei ist aber Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten. Dieser schreibt eine Entschädigung vor. Diese muss auch generell die Höhe des Wertes der Fundsache widerspiegeln. Fiskalische Erwägungen finden in der Abwägung der Interessenlage keinerlei Berücksichtigung.

Logische Folge dieser verfassungswidrigen Enteignungen ist die Verheimlichung der Funde bis hin zur Vernichtung. So wurde ein im Jahre 2008 ein in Baden-Württemberg entdeckter keltischer Goldmünzenschatz mit 823 Münzen von den Entdeckern eingeschmolzen, weil eine Fundmel dung aufgrund des Schatzregals nicht in Frage kam, ein Verkauf der Münzen den Entdeckern zu riskant erschien. Diese Problematik findet sich in allen Ländern mit einem Schatzregal, welches keine Enschädigung vorsieht.

Die Staaten der Europäischen Union verfahren in dieser Frage völlig unterschiedlich. England und Wales haben aus den o. a. Gründen das Schatzregal im Jahre 1996 abgeschafft und erleben seitdem eine stetig steigende Ablieferungsquote an archäologischen Funden. Dänemark hält dagegen das Schatzregal aufrecht, entschädigt aber die Entdecker gemäss der Hadrianischen Fundteilung.

Wir fordern Sie auf eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit und der Folgen des Schatzregals durchzuführen und - zumindest in einem ersten Schritt - eine gesetzlich festgelegte Entschädigung von Entdeckern und Grundeigentümern in Höhe des Verkehrswertes des entdeckten Schatzes dem Schatzregal anzufügen.

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(versteckt)
#1
10. Dezember 2012, um 19:46:09 Uhr

Hi,

war die letzte Zeit ziemlich verplant und konnte nur sporadisch im Forum mitlesen.Ab Ende naechster Woche hab ich wieder mehr Zeit.

Der Brief sieht bis jetzt sehr gut aus.

Wann sollte der verschickt werden? Gabs da schon ein ungefaehres Datum?


Pheryllt

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(versteckt)Themen Schreiber
#2
10. Dezember 2012, um 19:51:43 Uhr

Geschrieben von Zitat von Pheryllt
Hi,

war die letzte Zeit ziemlich verplant und konnte nur sporadisch im Forum mitlesen.Ab Ende naechster Woche hab ich wieder mehr Zeit.

Der Brief sieht bis jetzt sehr gut aus.

Wann sollte der verschickt werden? Gabs da schon ein ungefaehres Datum?


Pheryllt

Moin,

der Brief soll nach Gründung des Vereins versendet werden, also spätestens Mitte-Ende März 2013

Viele Grüße

Walter

Hinzugefügt 10. Dezember 2012, um 20:42:55 Uhr:

Moin,

es wurde angeregt, die Sache mit dem eingeschmolzenen Goldmünzenschatz aus dem Brief rauszulassen. Das sehe ich inzwischen auch so, weil es nicht zu beweisen ist, ob es tatsächlich so war oder nicht.

Vielleicht kennt jemand einen anderen Fund, der aufgrund des SR nicht gemeldet wurde. Bedingung: Die Sache sollte publiziert worden sein. Die Himmelsscheibe möchte ich nicht bemühen, das Thema ist zu abgegriffen.

Viele Grüße

Walter

« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, um 20:42:55 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#3
11. Dezember 2012, um 10:17:49 Uhr

Es gibt einen Artikel in der Wams von letztem Jahr. Da wurde die Situatíon in Ägypten dargestellt. Fellachen, die etwas von den Pharaonen finden, lassen das Zeug verschwinden, weil sie fürchten, ohne Entschädigung, die eigentlich vorgesehen ist, aber nicht gezahlt wird, von ihrem Land vertrieben zu werden. Ich kann ihn mal raussuchen (heute wahrscheinlich nicht). Übrigens: Dem Schwarzmarkt hat ein solch regider Kurs keinen Einhalt geboten.

Viele Grüße

Dominic

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
16. Dezember 2012, um 10:18:49 Uhr

Moin,

unser Forumskollege Rumbuddler hat sich mal richtig Arbeit gemacht und eine Liste der Statistiken für England seit Einführung des Treasure Act zusmmengestellt.

Diese sind ein Beispiel wie man auch in Deutschland die Sinnhaftigkeit des SR überprüfen kann und, als Beilage zum Blauen Brief geben diese Statistiken den Parlamentariern eine gute Vorlage an die Hand.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.detektorforum.de/smf/literatur/portable_antiquities_scheme_uk_treasure_reports_11x_pdf-t51686.0.html;new#new


Viele Grüße

Walter

« Letzte Änderung: 16. Dezember 2012, um 10:20:11 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#5
17. Januar 2013, um 08:53:26 Uhr

Moin,

Termin für die Vereinsgründung steht jetzt fest.

Hier geht es weiter:

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http://www.detektorforum.de/smf/index.php?action=profile;u=114;sa=showPosts;topics


Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)
#6
23. Januar 2013, um 02:31:49 Uhr

Prima.

Hab auch wieder bischen Zeit jetzt, werd wieder regelmaessig reinschaun...

Pheryllt

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#7
24. Januar 2013, um 09:44:59 Uhr

Moin,

hier die neue Fassung des Blauen Briefes.An einigen Stellen des Entwurfes wurde Kritik geübt, der ich Rechnung getragen habe.

An die Ausschüsse für Wissenschaft und Kunst


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Auswirkungen des Schatzregals im Denkmalschutz


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Reichstag hat mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01. Januar 1900 die teilweise in den Ländern vorhandenen Schatzregale durch die Einfügung des § 984 in das BGB ersetzt.
Zwei Gründe veranlassten den Reichstag zur Einführung des § 984 BGB mit seiner im Gesetz enthaltenen Hadrianischen Fundteilung:

1. Aufgrund des zuvor geltenden Schatzregals wurden Schatzfunde und archäologisch/wissenschaftlich bedeutende Funde vor den Denkmalschutzbehörden verheimlicht und gingen so der archäologischen Forschung und der Allgemeinheit verloren.
2. Ein Schatzregal passte nicht mehr zur bürgerlichen Gesetzgebung, da es sich hierbei um ein feudalherrliches Rechtsrelikt handelte.

Seit 1974 haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern und Nordrhein-Westfalen in ihren Denkmalschutzgesetzen Schatzregale eingeführt. In Bayern und Nordrhein-Westfalen sind die Versuche, ein Schatzregal einzuführen, erfolglos gewesen.

Von einem Gesetz wird - nicht zu Unrecht - erwartet, dass es bestimmte Bedingungen erfüllt. So soll ein Gesetz die beabsichtigte Wirkung erbringen und bei den Bürgerinnen und Bürgern die beabsichtigte Akzeptanz zeigen.

Beides ist beim Schatzregal nicht der Fall.
So sind die Fundmeldungen von Schatzfunden gerade im hessischen Rhein-Main-Gebiet bis zur Einführung des Schatzregals 2011 sehr gut dokumentiert. Seit der Einführung wurden keine Münzfunde mehr gemeldet.
Im Grunde ist dies keine neue Erfahrung, sondern das bekannte Verhalten der Bevölkerung, wie es sich auch bis 1900 überall im Reichsgebiet zeigte. Bis zur Abschaffung des Schatzregals am 01.01.1900 klagten Archäologen immer wieder über die Fundverheimlichung von Schatzfunden durch die Bevölkerung. Es muss da doch merkwürdig klingen, dass ausgerechnet Archäologen heute für ein Schatzregal eintreten.

Im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen) wurde im § 14 festgelegt, die Auswirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände zu überprüfen. Den öffentlichen Stellen wurde die Verpflichtung auferlegt eine Statistik zu führen. Ein derartiger Zusatz fehlt in allen Schatzregalen.

Wir halten es an der Zeit, in allen Bundesländern mit Schatzregal dessen Auswirkungen kritisch zu überprüfen.

Das Schatzregal in all seinen Facetten - schließlich leistet sich fast jedes Bundesland ein anders formuliertes Schatzregal - hebt die nach Bundesrecht bestehende Hadrianische Fundteilung zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auf. Wenn sich die Bundesländer den durchaus berechtigten Zugriff auf entdeckte Bodendenkmäler per Gesetz sichern wollen, dann läuft die bisher damit verbundene, real existierende Enteignung der Entdeckerinnen und Entdecker dem Bundesrecht zuwider.

Kein anderes Gesetz, außer dem Schatzregal enteignet Bürgerinnen und Bürger ohne gleichzeitig eine gerechte Entschädigung zu garantieren. Damit verstößt es gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das Schatzregal wird zwar offiziell über Art. 73 EGBGB eingeführt, jedoch kann dieser aus mehreren Gründen nicht herangezogen werden. Zum einen ist das moderne Schatzregal kein Schatzregal im historischen Sinn, sondern ein Altertumsregal. Als solches darf es aber nicht über Art. 73 EGBGB eingeführt werden. Zudem sollte Art. 73 EGBGB nur die 1900 bestehenden Regalien erfassen, neue sollten aber nicht dazu kommen. Zum anderen gab es im Jahre 1900 aber in Deutschland allenfalls in Teilen der Provinz Schleswig-Hostein und vielleicht auch im thüringischen Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt solche Schatzregalien. Der Gesetzgeber ist bei der Kodifikation des Privatrechts im BGB davon ausgegangen, dass kein Schatzregal mehr existiert und haben es auch bewusst nicht eingeführt, da sie die Problematik schon vorausgesehen hatten.

Aus diesen Gründen kann das Schatzregal nur aufgrund des Denkmalschutzes eingeführt werden. Hierbei ist aber Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten. Dieser schreibt eine Entschädigung vor. Diese muss auch generell die Höhe des Wertes der Fundsache widerspiegeln. Fiskalische Erwägungen finden in der Abwägung der Interessenlage keinerlei Berücksichtigung.

Kulturstaatsminister Neumann hat in seiner Antwort Az.: K 26-331 3Df-2/1 vom 24.07.2007 an den Verband Deutscher Sondengänger und Heimatforscher VDSH mitgeteilt, dass er ein Schatzregal nicht befürwortet, weil es nur zur Fundverheimlichung führt.

Logische Folge dieser verfassungswidrigen Enteignungen ist die Verheimlichung der Funde bis hin zur Vernichtung. So wurde ein im Jahre 2008 ein in Baden-Württemberg entdeckter keltischer Goldmünzenschatz mit 823 Münzen von den Entdeckern eingeschmolzen, weil eine Fundmeldung aufgrund des Schatzregals nicht in Frage kam, ein Verkauf der Münzen den Entdeckern zu riskant erschien. Diese Problematik findet sich in allen Ländern mit einem Schatzregal, welche keine Entschädigung vorsehen.

Die Staaten der Europäischen Union verfahren in dieser Frage völlig unterschiedlich. England und Wales haben aus den o. a. Gründen das Schatzregal im Jahre 1996 abgeschafft und erleben seitdem eine stetig steigende Ablieferungsquote an archäologischen Funden. Dänemark hält dagegen das Schatzregal aufrecht, entschädigt aber den Entdecker gemäß der Hadrianischen Fundteilung.

Wir appellieren an Sie, eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit und der Folgen des Schatzregals durchzuführen und - zumindest in einem ersten Schritt - eine gesetzlich festgelegte Entschädigung von Entdeckern und Grundeigentümern in Höhe des Verkehrswertes des entdeckten Schatzes der Regelung des Schatzregals anzufügen.

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#8
25. Januar 2013, um 08:25:34 Uhr

Vielen Dank, Walter,

seh gutes, sachliches und fundiertes Werk.

Läßt vor allen Dingen auch noch Raum, später einmal die aus den bestehenden Gegebenheiten zu erwartenden Nachteile für die Wissenschaft darzustellen, denn das "Schatzregal" ist als Instrument des Denkmalschutzes - den eigentlichen Zwecken der Denkmalschutzgesetze faktisch entgegenwirkend - ein Paradox
Der Vorwand des Denkmalschutz-Interesses hat lediglich eine Alibifunktion.

Gruß
masterTHief

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#9
25. Januar 2013, um 09:17:14 Uhr

Das hört sich wirklich sehr gut an Walter, da hast du die optimale mischung aus Gesetz, Tragödie und Wissenschaft zusammengefasst.
Ich bin gespannt was dabei rauskommt und werde es weiter verfolgen  Super

greez Benny  Smiley

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(versteckt)Themen Schreiber
#10
25. Januar 2013, um 13:57:36 Uhr

Geschrieben von Zitat von masterthief
Vielen Dank, Walter,

seh gutes, sachliches und fundiertes Werk.

Läßt vor allen Dingen auch noch Raum, später einmal die aus den bestehenden Gegebenheiten zu erwartenden Nachteile für die Wissenschaft darzustellen, denn das "Schatzregal" ist als Instrument des Denkmalschutzes - den eigentlichen Zwecken der Denkmalschutzgesetze faktisch entgegenwirkend - ein Paradox
Der Vorwand des Denkmalschutz-Interesses hat lediglich eine Alibifunktion.

Gruß
masterTHief

Moin Rudolf,

lt. Verfassunsggericht darf ein SR nicht zu fiskalischen Zwecken eingeführt werden. Wenn es dem Denkmalschutz um den Denkmalschutz ginge, hätte ja ein Altertumsregal eingeführt werden können, dessen Anwendung aber nur unter den üblichen Entschädigungsregeln stattfinden könnte. Diese Entschädigungen wollte man aber vermeiden, siehe z. B. die Begründung des SR in Hessen durch den Landesarchäologen Prof. Egon Schallmayer und hat deshalb ein SR eingeführt um die Entdecker entschädigungslos enteignen zu können. Alleine darin sehe ich ja die fiskalische Begründung des SR und somit seine Verfassunsgwidrigkeit.

Würden alleine Schutzfunktionen für Denkmäler als Beweggrund im Vordergrund stehen, hätte man ja ein Altertümerregal einführen können.

Kommst Du zur Gründungsveranstaltung zur Ronneburg?

Viele Grüße

Walter

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#11
11. Februar 2013, um 15:05:43 Uhr

Pünktlich zu Fasching auch das Video dazu....
Die Diskussion läuft ja schon in nem anderen Thread...
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http://423930.forumromanum.com/member/forum/entry_ubb.user_423930.1181191151.1116005248.1116005248.1.buettenrede_eines_sondengaengers_zum_schatzregal-aga_coburg.html


Helau

Elwood

« Letzte Änderung: 11. Februar 2013, um 15:06:18 Uhr von (versteckt) »

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#12
11. Februar 2013, um 15:13:53 Uhr

Ich hab hier eine wesentlich lustigere Variante:

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Betreuungsantrag gegen renitente "Raubritter" gestellt.














..

















Geschrieben von {author}

Der Präsident des Minderheitenstaates Freies Deutschland, Peter Frühwald stellte heute zwei Betreuungsanträge gegen die beiden Raubritter und Bediensteten der Polizeidirektion Leipzig S* E* und S*A*.

Trotz mehrfacher Aufforderung und Mitteilung der Sachlichen Unzuständigkeit wendeten die beiden Bediensteten nicht mehr geltende Rechtsnormen in der Bundesrepublik an. Ausserdem verstiessen sie gegen  die Normen des Völkerrechtes, die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Menschenrechtskonvention,  die Haager Landkriegsordnung und das Statut des Internationalen Strafrechts Statut 6-8 des Internationalen Strafgerichtshofs.

Da sie sich auch weigerten zu Remonstrieren und noch dazu Gewalt androhten sind sie psychologisch für den Öffentlichen Dienst auch in der Bundesrepublik untauglich.

Aus diesem Grund wurde Betreuungsantrag gestellt:




..

 Grinsend


Und den hier:
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Finanzgericht Münster bestätigt offiziell den Wegfall der staatlichen Gerichte

 












..

















Geschrieben von {author}

Paragraph 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

In der alten Fassung des § 15 GVG stand folgendes:

“Alle Gerichte sind Staatsgerichte”
In der aktuellen Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes ist § 15 GVG jedoch weggefallen.

“Wenn die Gerichte keine Staatsgerichte sind, dann sind sie Schiedsgerichte oder Standgerichte, sie sind somit privat und freiwillig. Schon wundert man sich auch nicht mehr, daß es ein ‘Freiwilliges Gerichtsbarkeitsgesetz’ (FGG) gibt.”




..


Sollte dem so sein, dann erübrigt sich der ganze andere Schwindel eh früher oder später.

Sehen wir uns mal die aktuelle Situation an. Das derzeitige Land schafft es nicht mal einen Flughafen oder einen Bahnhof zu bauen.
Dann gehen auch schon die Kräfte aus. So wie es derzeit aussieht wird Stuttgart 21 die zweite teuere Bau-Ruine.
Das ist doch kein Zeichen von jugendlicher Kraft und Frische. Für ein Land.


« Letzte Änderung: 11. Februar 2013, um 15:19:22 Uhr von (versteckt) »

Offline
(versteckt)
#13
11. Februar 2013, um 15:15:11 Uhr

Das war sicher nicht im Sinne der Erfinder!
Vor allem das dieser Benny dann die erste noch nicht überarbeitete Version als Vorlage verwendet hat
stößt mir zusätzlich gewaltig auf!
Da kann man wirklich kotzen! Platt

Offline
(versteckt)
#14
11. Februar 2013, um 15:30:58 Uhr

Geschrieben von Zitat von cartouche
Das war sicher nicht im Sinne der Erfinder!
Vor allem das dieser Benny dann die erste noch nicht überarbeitete Version als Vorlage verwendet hat
stößt mir zusätzlich gewaltig auf!
Da kann man wirklich kotzen! Platt

jo.... micha..da passiert wenn Leute erst handeln und dann denken  Unentschlossen
Das stimmt mich alles sehr sehr traurig...wie viel arbeit ist jetzt im ARSCH....
Benny.....bleib im *Zauberwald* ...sorry

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