Ich finde es sehr schön, dass ein Interview zwischen Sondengängern und der Denkmalpflege zustande gekommen ist. Deine kritischen Fragen hast du dir sehr gut ausgedacht, Carsten. Allerdings muss man sich in der Rechtslage (leider) sehr gut auskennen, um auch schwammigen und unpräzisen Antworten Paroli bieten zu können. Teilweise sind die Aussagen von Frau Morscheiser ein erster Schritt in die richtige Richtung und sie sticht (da das allgemeine Niveau der Kenntnis der Rechtslage der Denkmalbehörden deutschlandweit sehr niedrig ist) dadurch positiv hervor. Sämtliche Texte von mir stellen keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine persönliche Meinung bzw. Interpretation. Nachzulesen alles im Denkmalschutzgesetz NRW.
German Treasure Hunter: „Gibt es auch Flächen wo man keine Genehmigung braucht für die Suche nach z.B. Münzen am Strand oder ähnliches?“
Frau Morscheiser: „Nein. Grundsätzlich sobald man sich auf die Suche nach einem BD macht braucht man eine Genehmigung“

Die Antwort „Nein.“ ist falsch. Man benötigt für die Suche auf Bodendenkmälern und in Grabungsschutzgebieten eine Genehmigung der Behörde. Abseits dieser Gebiete benötigt man nur für die Suche nach BD eine Genehmigung der Behörde. Somit hat Frau M. ihre zuerst falsche Auslegung doch noch relativiert.
Frau M.: „Es ist egal wo, sobald man Gefahr läuft und wissentlich nach einem BD sucht braucht man in NRW eine Genehmigung“

100 Prozentige Zustimmung
Frau M.: „Sobald man Schätze, alte Dinge, BD sucht braucht man eine Genehmigung.“

Falsch! Richtig ist hier: Sobald man BD sucht braucht man eine Genehmigung. „Alte Dinge“ können auch DM-Stücke von 1964 sein, nach welchen man sucht! Rechtlich korrekt ist hier einzig und allein das Wort Bodendenkmal. Und wenn über die Rechtslage gesprochen wird, sollte man präzise und eindeutig antworten.
GTH sinngemäß: „Ich möchte in unserem Garten nach dem Goldring meines Opas suchen.“
Frau M.: „Solange Sie nur oberflächlich suchen haben Sie gar keine Probleme damit. Aber sobald Sie einen Spaten ansetzen ist das schwierig.“

Schwierig ist das überhaupt nicht, da Frau M. auch direkt sagt, dass der Goldring des Opas nicht unter die Definition eines BD fällt und für diese Suche auch keine Genehmigung bedarf. Das einzig „Schwierige“ hierbei wäre, wenn der Garten selbst ein BD ist. Dann bedarf die Suche nach dem Goldring vom Opa der Genehmigung, da Eingriffe in ein BD erfolgen.
Frau M.: „Die Schwierigkeit ist halt, wenn Sie BD suchen.“

100 Prozentige Zustimmung
Frau M.: „Sie wollen ein BD finden und dann brauchen Sie die Genehmigung.“

100 Prozentige Zustimmung
Frau M.: „Es kommt auf den Vorsatz an, ein BD zu suchen.“

100 Prozentige Zustimmung
Frau M.: „Wenn Sie nur Kartoffeln pflanzen, und das 10. oder 1. Mal schöne Scherben finden, sind Sie per Gesetz verpflichtet dies auch zu melden.“

Nur, wenn diese Scherben BD darstellen, müssen diese gemeldet werden. Hierzu gibt es auch eine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des DschG NRW. Wortwörtlich: „Einzelne Keramikfragmente, Knochen, bearbeitete Steine oder Ziegelfragmente, die als Lesefunde ohne Fundkontext vorgelegt werden, erfüllen in der Regel weder die Anforderungen an ein bewegliches BD noch das Kriterium der besonderen wissenschaftlichen Bedeutung.“ Ebenso sinngemäß: „Die übrigen Funde (auch Lesefunde und von Sondengängern gemachte Funde) erfüllen häufig nicht die Kriterien zur Einstufung des Fundes als BD wegen des fehlenden Fundkontextes.“ Übersetzt heißt dies: Findet ihr abseits von BD und Grabungsschutzgebieten eine römische Münze oder eine römische Ziegel stellen diese Sachen kein BD dar und müssen auch nicht gemeldet werden (§ 15 (1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies […] unverzüglich anzuzeigen.“ Anders kann es sein, wenn ihr einen kompletten Fundkontext (z. B. mehrere dutzend oder hundert Funde einer Stelle) mitliefert – was äußerst selten der Fall sein dürfte.
Frau M.: „Die Aufgabe, die wir als BDPfleger bekommen haben, ist, dafür zu sorgen, dass irgendwann noch Kultur für andere Generationen nach uns im Boden übrig bleibt. Das ist meine Aufgabe als BDPfleger.“

Dann frage ich mich, wieso die BDPfleger in NRW die Sondler nicht mit ins Boot holen, um auf BD schnellstens vorhandene Funde zu bergen und vor der Zerstörung zu schützen. Das Römerlager in Olfen ist das Paradebeispiel: Es fehlt Geld für weitere Ausgrabungen. Gleichzeitig wird diese landwirtschaftliche Fläche aber jedes Jahr von Traktoren umgegraben. Wieso lässt man hier nicht die Sondengänger rauf, um das zu retten, was noch zu retten ist? Die Funde werden sicher nicht schöner, wenn dann in 20 Jahren mal Geld für eine Grabung vorhanden sein sollte (ob es hierfür überhaupt nochmal Geld gibt). Das wäre doch ein schönes Beispiel für die Einbeziehung der Sondengänger auf Flächen, wo der Patient kurz vor dem Tod am offenen Herzen operiert werden muss. (Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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GTH: „Wo ist der Anreiz für mich, als Sondengänger, eine Genehmigung zu beantragen?“
Frau M.: „Dass Sie keine Ordnungswidrigkeit begehen. Das ist in meinen Augen schon ein ziemlich großer Anreiz. Es ist ungefähr so, als wenn Sie in ein Geschäft gehen und da die Regale leerräumen ohne zu bezahlen. Das ist auch Diebstahl, das ist eine Ordnungswidrigkeit. 40 in einer 30er Zone fahren ist eine Ordnungswidrigkeit.“

Um beim Thema zu bleiben: Noch gut die Kurve bekommen. Selbstverständlich ist das Suchen nach BD ohne Genehmigung keine Straftat wie Diebstahl, sondern eine OWi wie zu schnelles Fahren.
Frau M.: „Es ist wohl den Meisten bekannt, dass man eine Genehmigung braucht. Wieso setzen diese sich nicht mit uns in Verbindung? Da muss ich die Gegenfrage stellen.“

Vielleicht ist Ihnen auch bekannt, dass die Meisten keine BD suchen und auch weder auf BD noch in Grabungsschutzgebieten suchen möchten. Aus diesem Grunde gibt es keinen Grund, sich mit dem Amt in Verbindung zu setzen. Wenn Sie allerdings Leute benötigen, die für Sie auf BD oder in Grabungsschutzgebieten suchen sollen, um Funde vor Harvestern oder Traktoren zu retten (z.B. Römerlager Olfen), werden sich Hunderte Sondengänger bei Ihnen melden. Eine Zusammenarbeit kommt nur dort zustande, wo sie auch erforderlich ist – oder wo die Angst der Sondengänger geschürt wurde.
Frau M.: „Ich brauche nicht die 3000. Römermünze. Ich brauche aber den Punkt auf der Karte, wo der Fund gemacht wurde.“

Ich stimme Ihnen voll zu. Diese Informationen müssen übermittelt werden. Wenn die Bodendenkmalpflege hierfür die Voraussetzungen wie z. B. in England schafft, dass nur absolute Sensationsfunde abgegeben und für einen fairen Geldbetrag aufgekauft werden, man die restlichen Funde behalten darf UND Fundmeldungen anonym erfolgen können UND Sondengänger nicht mehr als Verbrecher hingestellt werden sondern sorgenfrei gewünschte Informationen übermitteln können UND auch von der Seite der Bodendenkmalpflege deutlich gemacht wird, wo jeder ganz legal suchen darf und wo es verboten ist, erst DANN wird die Bodendenkmalpflege mit Informationen geflutet werden.
Frau M.: „Die einzigen Spielregeln sind u. a., dass nicht auf einer Wiese oder im Wald gesucht werden darf.“

Bitte betonen Sie, dass dies allein Ihre Spielregeln sind und nicht die des Denkmalschutzgesetzes. In NRW gibt es nach dem Denkmalschutzgesetz nur drei Flächenarten: 1. BD 2. Grabungsschutzgebiete 3. Nicht vom DschG betroffene Gebiete. Von einer Unterscheidung nach Wald, Acker, Wiesen, Strand, Beton, sehe ich nichts.
Frau M.: „Der, der im Wald geht, verstößt gegen das Gesetz.“

Falsch! Der, der auf BD oder in Grabungsschutzgebieten ohne Genehmigung suchen geht, verstößt gegen das Gesetz. Die Suche im Wald nach nicht-BD ist vollkommen legal.
Frau M. sinngemäß: „Was mir machen können ist, die Bevölkerung zu alarmieren, dass Sondeln etwas Illegales ist und kein Kavaliersdelikt. Vielleicht hilft das.“

Das hilft auf keinen Fall. Indem Sie Sondler kriminalisieren, bringen Sie diese sicher nicht dazu, für die Bodendenkmalpflege tätig zu werden. Klären Sie bitte auf, dass Sondler erstmal legal sind, solange sie sich von einigen Gebieten fernhalten, die als BD oder Grabungsschutzgebiet geschützt sind.
Fazit:
Die komplette Rechtslage in NRW hätte in zwei Minuten vollständig erklärt werden können, anstatt sich 20min lang in teilweise unpräzisen Antworten zu versuchen.
1. Die Suche nach BD bedarf einer Genehmigung.
2. Die Suche auf BD oder in Grabungsschutzgebieten bedarf einer Genehmigung.
3. Die Suche nach nicht-BD außerhalb von BD und Grabungsschutzgebieten bedarf keiner Genehmigung.
4. Werden BD gefunden, müssen diese der Denkmalbehörde gemeldet werden.
5. Nur die allerwenigsten Funde werden durch das Schatzregal eingezogen.