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 Grabungsgenehmigung in NRW

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Avatar  Grabungsgenehmigung in NRW  (Gelesen 3384 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#15
26. März 2011, um 12:54:57 Uhr

Keiner mehr da der SEINE Auslegung der Gesetze kund geben möchte? Smiley 3 Meinungen haben wir ja nun schon dazu!
Würde mich interessieren wie der Rest das sieht!

Gruß Markus


« Letzte Änderung: 26. März 2011, um 13:47:35 Uhr von (versteckt) »

(versteckt)
#16
26. März 2011, um 14:03:31 Uhr

Ich kann die Gesetze nicht auslegen, erklären oder deuten (jedenfalls nicht zuverlässig). Aber fest steht, dass eine Genehmigung zum Suchen auf Flächen, die seit 100 Jahren mit tonnenschweren Ackergeräten, Schweinescheisse und allen möglichen Chemikalien malträtiert wird, als Abzocke und Schikane zu bezeichnen ist. Zumal unsere üblichen Detektoren wohl nur alte Benzinkanister aus Blech tiefer als den Pflughorizont anzeigen.

Gruss
Sondelix

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(versteckt)
#17
26. März 2011, um 14:05:34 Uhr

das ist und wird eine ewige streitfrage bleiben weil keiner so richtig durch blickt.man kann die § durchlesen so oft man will und jedes mal kann man sie anders auslegen.die juristerei ist halt nicht immer ganz so einfach.nur darf man sich nicht immer dem gesetzgeber einfach unterwerfen denn wenn die gesetze klar und deutlich formuliert wären so das jeder sie verstehen kann dann brauchten wir auch keine anwälte.
aber es ist für mich jedes mal aufs neue intressant solche discusionen zu verfolgen und meine meinung dazu zu geben.

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(versteckt)Themen Schreiber
#18
26. März 2011, um 14:18:25 Uhr

Dafür war dieser Fred auch gedacht....


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(versteckt)
#19
26. März 2011, um 15:34:58 Uhr

1. Wenn du nicht auf / nach BD suchst tangiert dich das DSchG nur peripher. Es kommen dann andere Gesetze in Frage, z.B. §984 BGB.
Nach BD suchen heißt aber auch: In Büchern nachschlagen, wo BD liegen könnten(!). Mit bloßem Auge in der Natur nach BD Ausschau halten = Bedarf der Genehmigung  Grinsend
Es wird kein Unterschied zwischen den Hilfsmitteln gemacht, ob MD oder Auge oder Buch etc.

2. Wenn du nach BD suchen willst, also in Büchern nach BD forschen willst, musst du es genehmigen lassen.

3. Auf BD darf nicht gesucht werden (Auf eingetragenen BD oder direkt erkennbaren. Wenn unter dem Acker eine keltische Siedlungsstätte ist, war sie vorher nicht bekannt und damit auch kein BD. Wenn ein erkennbarer Hügelgrab nicht als BD eingetragen ist, sollte man trotzdem nicht drauf suchen Zwinkernd ) Falls man eine Genehmigung hat, gilt die in der Regel nicht für BD.

4. Wenn man nicht auf / nach BD sucht, darf man auf Wiesen, in den Wald oder auf Acker suchen - vorrausgesetzt, man hat die Erlaubnis des Grunstückeigentümers.

5. Die Punkte 1-4 gelten für NRW außerhalb grabungsfreier Zonen. (Zum Beispiel Reichswald, vielleicht Xanten etc.)

6. Damit ist alles gesagt - das ist keine Rechtsberatung Zwinkernd


(versteckt)
#20
26. März 2011, um 16:55:53 Uhr

Geschrieben von Zitat von Ernte AG
6. Damit ist alles gesagt - das ist keine Rechtsberatung Zwinkernd


...und eben diese hätte ich gerne mal. Wenn es nämlich zu einer Anzeige kommt, und das Ganze geht seinen Lauf, bekomme ich nämlich eine Rechtsberatung, ob ich will oder nicht. Ich versuche mal, mich bei einem Advokaten kundig zu machen. Dafür zahlen will ich allerdings auch nicht...

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(versteckt)
#21
26. März 2011, um 17:05:31 Uhr

Rechtsanwälte arbeiten ja mit den gleichen Gesetzestexten wie wir, sie haben halt nur noch mehr Erfahrung und Zugriff auf ähnliche Fälle.

Ich gebe ja nur das wieder, was in den Gesetzen drinsteht. Letztlich wird man sich darauf berufen können, zumal auch in Sondengängerliteratur und auch online die gleiche Auffassung vertreten wird. Smiley

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(versteckt)Themen Schreiber
#22
26. März 2011, um 18:16:15 Uhr

Hallo Ernte AG.

Vielen Dank für Deine ausführliche Beschreibung. So wie Du es schreibst hab ich's mir gedacht. Nun würde mich mal interessieren, wieviele Leute eine NFG für viel Geld haben und sie gar nicht benötigen!!!

Gruß Markus

(versteckt)
#23
26. März 2011, um 23:05:20 Uhr

Ich habe eine und mich immer gefragt, wofür das denn wohl sein soll....?!! -> 50,- € für 2 Jahre, gesamter Landkreis. Das halte ich für "preiswert", aber einen Sinn sehe ich darin nicht. Immerhin konnte ich mit dem Wisch einen fehlgeleiteten, aufgebrachten Forstbeamten, der mich vom Acker holen wollte, ruhig stellen.... Frech

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(versteckt)Themen Schreiber
#24
27. März 2011, um 09:43:01 Uhr

€50.- für 2Jahre im gesamten Landkreis halte ich ebenfalls für vertretbar. Wie kommen diese Preisunterschiede zu stande? Normalerweise sollte es doch eine einheitliche Gebührenordnung geben! Oder ist das der "Nasenfaktor" der die Preise macht?

Gruß Markus

(versteckt)
#25
27. März 2011, um 09:50:01 Uhr

Geschrieben von Zitat von TH1611L
Oder ist das der "Nasenfaktor" der die Preise macht?

(Nasenfaktor) x (Grundeinstellung zum Sondeln)
------------------------------------------------------------------   = Gebühr
         Kassensituation der Kreiskasse

Wobei jede Variable beliebig vertauscht, ergänzt oder entfernt werden kann....

Im Ernst: eine verständliche Auslegung der bestehenden Gesetze wäre mal eine tolle Sache. Ich kann mir zwar die Gesetze durchlesen, wenn ich sie alle und in Gänze überhaupt finde, aber die Juristerei ist eine Minensperre, die ohne genaue Kenntnisse Probleme bereitet. Wenn mir ein Anwalt schriftlich gäbe, dass ich in Wälder, auf Wiesen und sonstwo suchen darf (so lange es kein Bodendenkmal ist), dann könnte man viel entspannter umgehen. Aber das ganze Thema ist eine diffuse Wolke.

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(versteckt)Themen Schreiber
#26
27. März 2011, um 10:02:24 Uhr

Hmmm. Ich habe das Gesetz hier in Printform liegen und die Schreiben ganz klar, das eine NFG NUR für Forschungen AUF bzw. NACH BD's benötigt wird. Das die natürlich gerne hätten das jeder der auch nur ein Loch im Garten buddelt eine NFG hat ist mir aus den Finanziellen Gesichtspunkten (leere Kassen) schon klar.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Gruß Markus

(versteckt)
#27
27. März 2011, um 10:04:04 Uhr

und Du beziehst Dich auf NRW, richtig?

Wie definiert sich denn BD? Ist eine Münze ein Bodendenkmal, ein Flugzeugteil etc....

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(versteckt)Themen Schreiber
#28
27. März 2011, um 10:07:51 Uhr

oh jetzt wird es interessant....moment ich prüfe.......


Hinzugefügt 27. März 2011, um 10:13:16 Uhr:

Habs jetzt mal schnell aus INet kopiert.
Stand:11.März 1980........

son mist kann es nicht reinkopieren:"rechtsklick für nichtbürger deaktiviert" Schweigend brauche noch ganze 3 Beiträge. Wenn die Mehrheit nix dagegen hat hol ich mir die mal grade bei den Neuvorstellungen(was eigentlich nicht meine Art ist weil ich gerne konstruktive Kommentare abgebe!)

Gruß Markus


Hinzugefügt 27. März 2011, um 10:19:11 Uhr:

War doch nur noch ein Beitrag der mir fehlte Lächelnd.....

so auf ein neues:

Stand 11.März 1980.........aber meines wissens nach immernoch aktuell

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

Gruß Markus....der jetzt ebenfalls Bürger dieses Forums ist!!!!

« Letzte Änderung: 27. März 2011, um 10:19:11 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

(versteckt)
#29
27. März 2011, um 10:25:33 Uhr

Demnach könnte ein findiger Anwalt jeden Flecken dieses Landes als BD definieren. Der Spielraum, der auszureizen ist, ist riesig....

Will heissen: jede Stelle (z.B. im Wald) könnte problemlos als BD definiert werden, da immer irgendwas die Definition trifft. Flora, Fauna, Tierwelt...das reicht schon. Aber: wir reden ja vom praktischen Fall, dass man im Wald angetroffen wird und einem im Extremfall das Durchsuchen eines BD vorgeworfen wird. Dazu muss dieser Flecken Erde zuvor als Bodendenkmal deklariert worden sein.....oder nicht? Falls nicht, könnte man im Klagefall ja immer jeden Flecken als BD zu Ungunsten des Sondlers erklären. Das wäre Mist.

Meine Befürchtung ist, dass es im Zweifelsfall gegen den Angeklagten ausgeht. Man kommt auch im Vorfeld nicht um professionelle Rechtberatung herum.

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