Der weit größere Verlierer ist jedoch die archäologische Denkmalpflege.Zwar hat sie eine Verurteilung von Czerny für Unterschlagung erreicht, aber nur eine mit einer aus fachlicher Sicht lächerlich geringen Strafe. Die von der Denkmalpflege erwünschte Abschreckungswirkung strenger gesetzlicher Strafen für „Raubgrabungen“ durch das Strafgesetzbuch statt das fachlich als unzureichend empfundene Ordnungswidrigkeitsrecht der Denkmalschutzgesetze hat man damit also sicher nicht vergrößert, sondern ganz im Gegenteil stark geschwächt. Selbst jene „Raubgräber“, die tatsächlich rational eigennützig handeln – und das ist aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nur ein verschwindend geringer Anteil der Metallsucher, die diesem Hobby ohne NFG nachgehen – können sich nun denken, dass ihnen auch dann, wenn sie – wider alle Wahrscheinlichkeit – doch einmal erwischt werden, auch vom Strafrecht kein ernsthafter Schaden droht. Weil eine einmalige Zahlung von € 500 an den Dom zu Speyer ist einem rational eigennützig handelnden Metallsucher sein Hobby sicher wert.
Michel
