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« Letzte Änderung: 27. Juli 2013, um 15:23:24 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »
« Letzte Änderung: 28. Juli 2013, um 13:27:33 Uhr von (versteckt) »
4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
[size=3][font=monospace]§ 19a[/font][/size][size=3][font=monospace]Beunruhigen von Wild[/font][/size][size=2][font=monospace]Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen[/font][/size][size=2][font=monospace]Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu[/font][/size][size=2][font=monospace]stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.[/font][/size]
[size=3][font=monospace]§ 25[/font][/size][size=3][font=monospace]Jagdschutzberechtigte[/font][/size][size=2][font=monospace](1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem[/font][/size][size=2][font=monospace]Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde[/font][/size][size=2][font=monospace]bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet[/font][/size][size=2][font=monospace]sein.[/font][/size][size=2][font=monospace](2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes[/font][/size][size=2][font=monospace]die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie[/font][/size][size=2][font=monospace]Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen[/font][/size][size=2][font=monospace]durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.[/font][/size]