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 Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie SA

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Avatar  Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie SA  (Gelesen 3734 mal) 0
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#15
06. November 2011, um 13:40:00 Uhr

Sachsen Anhalt  Irre
Sondeln absolut tabu- es sei denn man wird "Bodendenkmalpfleger" ...
So ziemlich alle laufen ohne Genehmigung. Wird man eingesammelt ist die Sonde weg, Geldstrafe- das ganze Programm. Kommt aber nur selten vor. Von den blau- weißen wird man meist ignoriert, die haben anderes zu tun. Anders sieht es da mit selbsternannten "Heimatforschern" aus... Rundumschlag

Gruß

Zeitzer Zwinkernd

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#16
06. November 2011, um 16:53:07 Uhr

§14Abs.3  DenkmSchG LSA bezieht sich auf Kulturdenkmäler. Für einen Acker, der kein Kulturdenkmal ist, bedarf es lediglich der Erlaubnis des Besitzers des Grundstücks.
Gruß Jörg

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#17
06. November 2011, um 16:59:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von SnapeGolem
Für einen Acker, der kein Kulturdenkmal ist, bedarf es lediglich der Erlaubnis des Besitzers des Grundstücks.

Nö, hier ist Sachsen- Anhalt...

Gruß

Zeitzer

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#18
06. November 2011, um 17:04:58 Uhr

Deshalb hab ich mir den Paragraphen von Sachsen-Anhalt ja auch durchgelesen, bevor ich mein Kommentar geschrieben habe Zwinkernd
Ist ganz Sachsen-Anhalt Kulturdenkmal? Gehen Die Sachsen-Anhalter wirklich mit dem Vorsatz ans sondeln, ein Kulturdenkmal ausgraben zu wollen? Wenn beides ja, dann stimmt das, dann ist das genehmigungspflichtig Zwinkernd

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#19
06. November 2011, um 18:27:14 Uhr

@SnapeGolem:

§2,2: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind ...bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung, Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen, Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;...

Gruß
Oetti1

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#20
06. November 2011, um 18:48:40 Uhr

Hi!

Sehr interessantes Thema. Also hier in Sachsen-Anhalt ist es fast unmöglich an eine Genehmigung zu bekommen. Ich hatte vor ca. 2-3 Jahren einen Brief an die obere Denkmlaschutzbehörde geschrieben.
Mein Schreiben vo damals:













..

















Geschrieben von {author}

Antrag für eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) mit einer Metallsonde


Sehr geehrte Frau Dr. U. Binding,

ich weiß jetzt nicht genau ob ich mit meinem Anliegen bei Ihnen richtig bin.

Mir hat mein Hobby mit meiner Metallsonde in den letzten Jahren viel Freude bereitet. Allerdings war ich nur am Ostseestrand damit unterwegs. Gerne würde ich mit meinem Detektor auch in unserer Gegend unterwegs sein.

Ich möchte gerne eine Nachforschungsgenehmigung mit Metallsonde rund um ............. mit den angrenzenden Feldern beantragen. Ich habe nicht die Absicht, mit einer NFG nach Bodendenkmälern zu suchen bzw. auf schon bekannten Bodendenkmälern zu suchen. Ich möchte Münzen und verloren gegangene Sachen, wie z.B. Ringe etc. aus dem letzten und diesem Jahrhundert suchen und dabei möchte ich gerne auf rechtlich sicherem Boden bleiben. Falls ich jedoch mal einen historisch wertvollen Fund mache, werde ich das selbstverständlich ordnungsgemäß melden.

Ich interessiere mich auch schon lange für die Archäologie und die Denkmalpflege und würde in ferner Zukunft in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) und den Denkmalschutzbehörden als ehrenamtlicher Beauftragter für archäologische Denkmalpflege (= Bodendenkmalpfleger) tätig werden. Es wäre nett, wenn Sie mir dazu ein wenig Informationsmaterial zu kommen lassen, damit ich mich darüber Informieren kann.

Es wäre nett, wenn Sie mir weiterhelfen könnten.

Mit freundlichen Grüßen......




..

1. Infomaterial habe ich nie bekommen
2. Hatte ich dann endlich nach ca.4-6 Wochen einen Anruf von dieser Behörde von einem Herrn (Name weiß ich nicht mehr), der mir sagte das es in Sachsen-Anhalt verboten ist mit einem Metalldetektor zu suchen. Im gleichen Satz hat er mich sogar darauf aufmerksam gemacht, das ich noch nicht mal am Ostseestrand suchen darf.

Die sind so verbohrt  Ärgerlich

MfG, Tommes


« Letzte Änderung: 06. November 2011, um 18:50:34 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#21
06. November 2011, um 19:05:46 Uhr

Joa geht mir ähnlich, ich habe willen gezeigt doch wenn einem riesíge Steine in den Weg gelegt werden und sie nicht gewillt sind einem zu Helfen und den Weg zum Sondeln soooo in die Länge ziehen, brauchen sie sich nicht wundern wenn es so viele gibt die ohne Genehmigung sondeln und dann ihre Funde nicht abgeben.
Ein bischen mehr kooperation wäre nett gewesen aber naja ich werde den nicht in den AR*** kriechen.

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#22
06. November 2011, um 19:07:23 Uhr

Ihr schenkt den abenteuerlichen Auslegungen der Gesetzestexte seitens der LDA weshalb Glauben ......ists in S-A echt generell verboten Detektoren zu benutzen ? Aus welchen Text geht das denn WORTWÖRTLICH hervor ,das sondeln an sich absolut tabu ist ......und das sogar am sachsenanhaltinischen Ostseestrand (Info kam nicht vom Sachsenamt ,oder? ) ?
Ich hoffe doch sehr ,das Teile der deutschen Beamtenschaft nicht bewusst Falschaussagen/persönliche Gesetzesauslegungen unters Sondlervolk streuen ......wo kämen wir denn hin ,wenn dem so wäre  Grinsend

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(versteckt)Themen Schreiber
#23
06. November 2011, um 19:11:47 Uhr

Das Schreiben steht ganz oben kannste dir ja mal durchlesen.
Es wird gesagt :

Insofern ist das "Hobby des Sondengängers" als sehr problematisch anzusehen

Und es ist nicht verboten ABER es bedarf einer Genehmigung, die zu bekommen ist aber eher schwierig.
Ist schon nicht so leicht  Unentschlossen

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#24
06. November 2011, um 19:21:31 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sondengängerübermensch
......und das sogar am sachsenanhaltinischen Ostseestrand (Info kam nicht vom Sachsenamt ,oder? ) ?
Ich hoffe doch sehr ,das Teile der deutschen Beamtenschaft nicht bewusst Falschaussagen/persönliche Gesetzesauslegungen unters Sondlervolk streuen ......wo kämen wir denn hin ,wenn dem so wäre  Grinsend

In Sachsen Anhalt gibt es keinen Ostseestrand. Er sprach sicher z.B. von Mecklenburg Vorpommern. Mir kam es so vor als wollte er mich damit einschüchtern und ich meine Sonde generell an den Nagel hänge.

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(versteckt)Themen Schreiber
#25
06. November 2011, um 19:26:30 Uhr

Aber wäre nicht schlecht wenn wir hir ein Strand hätten  Grinsend

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#26
06. November 2011, um 19:37:34 Uhr

§14 Abs.3 : Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes stattfinden.

Was mit den Leuten die keine Nachforschungen anstellen wollen oder explixit NICHT auf KD wollen ? Nach welchen Paragraphen brauchen z.B. Meteoritensucher denn LAUT GESETZ ne Genehmigung ? Jetzt bitte nicht die verrückte Archiannahme das potentiell überall KD/bewegliche BD schlummern könnten ......oder müsst ihr in Sachsen auch Gartenarbeiten die mit Erdeingriffen verbunden sind genehmigen lassen  Schockiert

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#27
06. November 2011, um 19:52:49 Uhr

jetzt fahrt mal wieder normal jungs.
genehmigung hin und her,ihr müsst schon persönlich mit den denkmalpflegern reden,lasst euch mal zu so ner schulung einladen(detektor zu hause lassen) und hört euch das da mal an.die suchen ohne ende leute,die BDP werden möchten.

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#28
06. November 2011, um 21:32:07 Uhr

@ Tommes: §14 Abs.11 DenkmSchG LSA
Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden werden kann.
 Zwinkernd

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#29
06. November 2011, um 22:07:04 Uhr

Naja, dann hätte es sicher mehr Sinn gehabt, wenn ich das per Einschreiben versendet hätte.  So können die mir ja sagen, das dort nichts angekommen ist.

Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat.

Eine schriftliche Genehmigung habe ich aber dadurch auch nicht.

MfG, tommes

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