Etwas unbemerkt wird wohl gerade in NRW an einem neuen Denkmalschutzgesetz gebastelt. Darauf aufmerksam geworden bin ich erst anlässlich der heute stattgefunden digitalen Tagung der LWL- und LVR-Archäologie. Der Schwerpunkt liegt hier wohl mehr auf Änderungen in Bezug auf denkmalgeschützte Bauten, was inzwischen zu heftigen Diskussionen geführt hat.
Der eigentliche Grund dafür, dass Ganze hier zu erwähnen ist jedoch, dass es auch einige "Feinjustierungen" für die Sondengänger gibt.
Den Entwurf kann man hier herunterladen: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttps://www.lwl.org/dlbw/ueber-uns/rechtsangelegenheiten/denkmalschutzgesetz
Der direkte Dateilink zum Gesetzentwurf: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Der alte Paragraph 13, auf dessen Grundlage die NFGs erteilt werden, wird zum Paragraph 15. Da steht dann u. a. drin:
"(1) Der Erlaubnis der oberen Denkmalbehörde bedürfen
1. die Suche nach Bodendenkmälern mit technischen oder magnetischen Hilfsmitteln,
2. das Graben nach Bodendenkmälern,
3. die Bergung von Bodendenkmälern sowie
4. die Beseitigung, Veränderung, Verbringung an einen anderen Ort oder Nutzungsänderung von Bodendenkmälern."
Es wird also ausdrücklich auf die Suche mit Metalldetektoren und Bergemagneten hingewiesen.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 3:
"(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat."
Dazu passt auch ganz gut der weiter oben im Entwurfstext stehende Kommentar:
"Die Neuregelung zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen an Bodendenkmälern knüpft ausschließlich an objektive Tatbestandsmerkmale an, um Schutzbehauptungen bei Raubgrabungen entgegenzuwirken (§ 15 Absatz 1).
Die Erlaubnis zur Suche und Grabung nach Bodendenkmälern sowie deren Bergung wird an die Voraussetzung der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellenden geknüpft (§ 15 Absatz 2)."
Ich möchte das Ganze nicht weiter kommentieren, zumal das Gesetz noch nicht verabschiedet ist.
Wirklich neu ist die Aufnahme der Bergemagneten in das Gesetz, was sicher eine Reaktion auf die expandierende Nutzung dieser Suchgeräte ist.
Grüße
Lars