| | Geschrieben von Zitat von sum Arminius
§ 18 Schatzregal ... Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.
Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.
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Der
Finder soll ... ...eine Belohnung erhalten.
An de Stelle des "Entdeckers" i. S. d. § 984 BGB ist hier in der Schatzregalregelung der "Finder" getreten.(!)
Warum dieses? Was haben sich die Gesetzes-Schreiber, die ja wohl auch Juristen und nicht nur parlamentarier sein sollten, denn dabei gedacht?
Antwort: Nix!
Weil sie keine Ahnung von den Gesetzen haben, die sie zum eigenen Vorteil ausschalten.
Ich bin mir sicher, daß bei einer Anfrage eine sinnvolle Antwort ausbliebe.
...im Rahmen der
verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes...
Das Land hat doch im Zweifel gar keine verfügbaren Mittel, es ist genauso verschuldet wie alle Gebietskörperschaften und kann die Ablehnung einer Belohnung bereits wegen weiterer Neuverschuldung ablehnen.
Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Schwammiger und unverbindlicher gehts ja gar nicht - selbst bei Vorhandensein der "verfügbaren"
Mittel.
Also ist im Ergebnis mit dem ausbnleiben einer Belohnung zu rechnen.
Wenn die entdeckten Gegenstände
keinen hervorragenden finanziellen(!) Wert haben - und nicht ausgeschlachtet werden können wie etwa die Himmelsscheibe von Nebra - dann können sie ja auf die Grundstückseigner übertragen werden.
Der kann dann sehen, wie er das Denkmal (es bleibt ja eines) im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes schützt und mit den Verpflichtungen dafür klar kommt.
Ob die Übertragung durch ein "einseitiges Rechtsgeschäft" (Schenkung - unentgeltliche Übertragung) oder ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag - entgeltliches Rechtsgeschäft) erfolgt oder zu erfolgen hat, darüber schweigt man sich hier genauso aus wie über einen etwaig einzustreichenden Kaufpreis für den Fall, daß auf den Grundeigentümer entgeltlich übertragen würde.
Der Grundeigener hat im Zweifel zu zahlen (an das Land und damit an den Gesetzgeber), wenn dieser das Zeug nicht gebrauchen (sprich: nicht zu Geld machen kann) und nebenbei geht auch der Finder leer aus, denn der Grundeigner hat ja keine wie auch immer geartete Verpflichtung zu einer Entlohnung des Finders - die dieser durchaus bei verlorenen Gegenständen nach dem BGB hätte, dies sogar eindeutig der Höhe nach vom Gesetz (Finderlohn) geregelt.
Das Denkmalschutzgesetz Niedersachsens hat bereits für die Enteignung von Denkmälern geltende Vorschriften (§§ 29 - 31 DSchG) - hiernach gelten die Vorschriften über Enteignungen nach dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz (NEG) entsprechend - auch hinsichtlich der an Verkehrswerten orientierten Entschädigungen.
Für die Belohnungen im Rahmen der Schatzregalregelung (mit ihrem enteignenden Charakter) gelten diese Regelungen jedoch nicht.
Warum hat man nicht geschrieben, daß die §§ 29 - 31 DSchG entsprechend gelten?
Weil man hinsichtlich der Schätze das Eigentum (entschädigungslos und ohne Belohnung) unentgeltlich erhalten möchte!
Das Schatzregal in dieser Form setzt wesentliche Teile der §§ 29 - 31 DSchG außer Anwendung.
Dieser Gesetzesentwurf dürfte vielseitig angreifbar sein und die Verbände der Grundeigner, Wald- und Forstbesitzer, Bauernverbände, sollten eingehend darauf hingewiesen werden - ähnlich wie in Hessen.
Hinsichtlich des dem Entwurf innewohnenden Abzocke-Anteiles kann man dafür nur den Begriff der "Sauerei" verwenden.
Mit "säuischen" und "säuerlichen" Grüßen
masterTHief
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nachrichtlich auszugsweise:
§ 29 Entschädigung
(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die zugrunde liegende Maßnahme auch ihre örtlichen Belange begünstigt sind.
(2) Über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde. Die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) sind entsprechend anzuwenden. § 43 NEG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die enteignende Wirkung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft; in diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.
§ 30 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet, ausgedehnt werden. Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.
(2) Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn
Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird,
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist, und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.
Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.
(3) ...
§ 31 Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes
(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) ...
(3) ...
(4) Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43 NEG nicht anzuwenden. In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.