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 Schatzregal " großes " in Niedersachsen

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Avatar  Schatzregal " großes " in Niedersachsen  (Gelesen 2686 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
29. März 2011, um 23:52:41 Uhr

Zur Information

Zitat
"gestern - ein Tag nach dem Wahldebakel haben sich in Niedersachen CDU und FDP auf ein „großes“ Schatzregal geeinigt. Diese Einigung ist hoffentlich vorläufig.

Das Schatzregal soll folgenden Inhalt erhalten. Es ersetzt den § 984 BGB.

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,

werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen,

wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.

Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

 Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.

Diese Regelung ist rechtswidrig!
Diese Regelung fördert die Raubgräberei und die Verheimlichung aller Funde, die einen Marktwert haben, wie alte Münzen.
Denn der Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück (Friedhof, Anwesen, Wald Bauernhaus) ein "Schatz" im Sinne des § 984 BGB von einer dritten Person entdeckt wird, geht im Prinzip leer aus. Über das Eigentum wird es viel Prozesse geben, auf die sich die Anwälte schon jetzt freuen können.
Wo bleiben bei dieser Regelung die Kirchen und Friedhöfe?
Wo bleiben die Gemeinden und Städte?"



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(versteckt)
#1
30. März 2011, um 08:55:33 Uhr

Das Schatzregal an sich ist für mich im materiellen Sinne verfassungswidrig, denn
§14 III GG
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Art, nach "verfügbaren Mittel des Landeshaushalts", ist eine bewusste Umgehung präziser Angaben, obwohl diese das GG fordert.
Somit kann jede Enteignung, da Art nach "Verfügbarkeit der Landeshaushaltsmittel" der Höhe nach gleich Null sein.
Dies steht im Konflikt mit "der gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten."

Wurde schon einmal erfolgreich der Rechtsweg in Anspruch genommen, um die Höhe der Entschädigung judikativ zu klären?

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#2
30. März 2011, um 14:21:49 Uhr

Geschrieben von Zitat von sum Arminius

§ 18 Schatzregal
...
Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.

Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.


Der Finder soll ... ...eine Belohnung erhalten.

An de Stelle des "Entdeckers" i. S. d. § 984 BGB ist hier in der Schatzregalregelung der "Finder" getreten.(!)
Warum dieses? Was haben sich die Gesetzes-Schreiber, die ja wohl auch Juristen und nicht nur parlamentarier sein sollten, denn dabei gedacht?
Antwort: Nix!
Weil sie keine Ahnung von den Gesetzen haben, die sie zum eigenen Vorteil ausschalten.
Ich bin mir sicher, daß bei einer Anfrage eine sinnvolle Antwort ausbliebe.

...im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes...
Das Land hat doch im Zweifel gar keine verfügbaren Mittel, es ist genauso verschuldet wie alle Gebietskörperschaften und kann die Ablehnung einer Belohnung bereits wegen weiterer Neuverschuldung ablehnen.

Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Schwammiger und unverbindlicher gehts ja gar nicht - selbst bei Vorhandensein der "verfügbaren"
Mittel.

Also ist im Ergebnis mit dem ausbnleiben einer Belohnung zu rechnen.


Wenn die entdeckten Gegenstände keinen hervorragenden finanziellen(!) Wert haben - und nicht ausgeschlachtet werden können wie etwa die Himmelsscheibe von Nebra - dann können sie ja auf die Grundstückseigner übertragen werden.
Der kann dann sehen, wie er das Denkmal (es bleibt ja eines) im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes schützt und mit den Verpflichtungen dafür klar kommt.
Ob die Übertragung durch ein "einseitiges Rechtsgeschäft" (Schenkung - unentgeltliche Übertragung) oder ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag  - entgeltliches Rechtsgeschäft) erfolgt oder zu erfolgen hat, darüber schweigt man sich hier genauso aus wie über einen etwaig einzustreichenden Kaufpreis für den Fall, daß auf den Grundeigentümer entgeltlich übertragen würde.

Der Grundeigener hat im Zweifel zu zahlen (an das Land und damit an den Gesetzgeber), wenn dieser das Zeug nicht gebrauchen (sprich: nicht zu Geld machen kann) und nebenbei geht auch der Finder leer aus, denn der Grundeigner hat ja keine wie auch immer geartete Verpflichtung zu einer Entlohnung des Finders - die dieser durchaus bei verlorenen Gegenständen nach dem BGB hätte, dies sogar eindeutig der Höhe nach vom Gesetz (Finderlohn) geregelt.

Das Denkmalschutzgesetz Niedersachsens hat bereits für die Enteignung von Denkmälern geltende Vorschriften (§§ 29 - 31 DSchG) - hiernach gelten die Vorschriften über Enteignungen nach dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz (NEG) entsprechend - auch hinsichtlich der an Verkehrswerten orientierten Entschädigungen.

Für die Belohnungen im Rahmen der Schatzregalregelung (mit ihrem enteignenden Charakter) gelten diese Regelungen jedoch nicht.
Warum hat man nicht geschrieben, daß die §§ 29 - 31 DSchG entsprechend gelten?
Weil man hinsichtlich der Schätze das Eigentum (entschädigungslos und ohne Belohnung) unentgeltlich erhalten möchte!
Das Schatzregal in dieser Form setzt wesentliche Teile der §§ 29 - 31 DSchG außer Anwendung.

Dieser Gesetzesentwurf dürfte vielseitig angreifbar sein und die Verbände der Grundeigner, Wald- und Forstbesitzer, Bauernverbände, sollten eingehend darauf hingewiesen werden - ähnlich wie in Hessen.

Hinsichtlich des dem Entwurf innewohnenden Abzocke-Anteiles kann man dafür nur den Begriff der "Sauerei" verwenden.

Mit "säuischen" und "säuerlichen" Grüßen

masterTHief

---------

nachrichtlich auszugsweise:


§ 29 Entschädigung

(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die zugrunde liegende Maßnahme auch ihre örtlichen Belange begünstigt sind.

(2) Über Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Enteignungsbehörde. Die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) sind entsprechend anzuwenden. § 43 NEG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die enteignende Wirkung andere als die in § 3 NEG genannten Ge­genstände betrifft; in diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.

§ 30 Zulässigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit

ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet, aus­gedehnt werden. Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.

(2) Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn

Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird,
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist, und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche For­schung zur Verfügung gehalten wird.
Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.

(3) ...

§ 31 Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes

(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) ...

(3) ...

(4) Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43 NEG nicht anzuwenden. In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.



« Letzte Änderung: 30. März 2011, um 14:24:05 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#3
31. März 2011, um 09:14:50 Uhr

Ach Leute,

ein Blick ins Gesetz offenbart doch so einiges. :Smiley

Niedersachsen hatte doch schon immer ein Schatzregal und es wird jetzt besser.

Altes Schatzregal in Niedersachesen

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.


Neues

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,

werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen,

wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.

Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.



Fazit: Vorher informieren und dann lospoltern  Narr Frech

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
31. März 2011, um 09:55:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Ach Leute,

ein Blick ins Gesetz offenbart doch so einiges. :Smiley
Dem ist nicht so! Da gibt es Veränderungen.Dazu später!
Niedersachsen hatte doch schon immer ein Schatzregal und es wird jetzt besser.

Altes Schatzregal in Niedersachesen

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt werden.


Neues

§ 18 Schatzregal

Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist,

werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen,

wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.

Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.



Fazit: Vorher informieren und dann lospoltern  Narr Frech



Dem ist nicht so! Es gibt Veränderungen! Dazu später!

« Letzte Änderung: 31. März 2011, um 09:58:27 Uhr von (versteckt), Grund: fehler »

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(versteckt)
#5
31. März 2011, um 12:58:54 Uhr

@ insurgent

Es poltert niemand!
Was soll denn jetzt besser sein?

Es gibt kein gutes Schatzregal - also auch keine besseren!

Sag uns doch mal, welches der verschiedenen Varianten in den 13 Bundesländern das beste überhaupt ist und warum!

Und warum hat man das allerbeste dann nicht überall?

Vielleicht weißt du auch, welches die beste Todesstrafe ist  Narr.

masterTHief

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(versteckt)
#6
31. März 2011, um 14:16:55 Uhr

Geschrieben von Zitat von Alex30
Hallo an alle Suchen!!!!
Hab mal eine frage!!!
Ein freund von mir ist Landwirt aus Mainz RLP und ich darf auf seine Äcker suchen gehn!!kann mir Da was passiren wenn die Polizei oder Ordnungsant kommt???

Gruß Alex


Moin Alex,

das ist hier eine Diskussion über das SR in NI und nicht über die Folgen eines genehmigungslosen Sondengangs in RP.

Bitte eröffne einen eigenen Diskussionspunkt oder komme am Donnerstag, den 07. April ab 19.00 Uhr auf unserem Sondengänger-Stammtisch in die Fuchstanzklause, Reifenberger Str. 73 in Frankfurt-Rödelheim  Smiley Smiley Smiley

Viele Grüße

Walter
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www.phoenixrheinmain.de


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(versteckt)
#7
31. März 2011, um 17:27:26 Uhr

Hallo Jochim  Winken














..

















Geschrieben von {author}

Niedersachsen hatte doch schon immer ein Schatzregal und es wird jetzt besser.




..


Was wird denn da besser ?   


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(versteckt)
#8
08. April 2011, um 04:56:51 Uhr

Hallo

Hier ein Artikel aus der Internetzeitung "Münzenwoche" von Frau Ursula Kampmann.

Frau Kampmann dürfte allen "Römer-Sammlern" bekannt sein.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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http://www.muenzenwoche.de/de/page/4?&id=524


Arda

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