3.3 Das Eigentumsrecht an Funden
Ob der Freistaat Bayern die im Staatsgebiet gefundenen Bodendenkmäler überhaupt
haben will, könnte angesichts des Fehlens eines Schatzregals in Bayern bezweifelt
werden. Hier gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Funde je zur Hälfte dem
Grundeigentümer und dem Finder gehören. Nur über Ankauf oder Enteignung kann
sich der Staat Eigentum verschaffen. Die meisten anderen Bundesländer haben sich
das große oder kleine Schatzregal mit unmittelbarem Eigentumsgewinn des Staates
oder anderer öffentlicher Institutionen geschaffen und damit einen unmittelbaren
eigentumsrechtlichen Zugang zu den Funden. Schließlich ist auf die wenig bekannte
Rechtsfolge hinzuweisen, daß Funde mit der Ausgrabung zu beweglichen Denkmälern
werden, die aber mangels der hier konstitutiv wirkenden Eintragung in die Liste der
beweglichen Denkmäler in Bayern bisher ausnahmslos ohne den weiteren Schutz des
Denkmalschutzgesetzes sind. Baden-Württemberg ist Bayern insoweit voraus.
3. 1 Zum Begriff des Bodendenkmals
Bereits im Ansatz unterscheiden sich die Gesetze, weil einige Länder nur opera (von
Menschen geschaffene), andere auch res (sonstige Sachen) erfassen. Unterschiedlich
ist die weitergehende Einbeziehung von Spuren des Lebens bis hin zu
erdgeschichtlichen Aufschlüssen. Der gesetzgeberische Anknüpfungspunkt Bayerns
läßt alle nicht von Menschen geschaffenen Sachen zumindest außerhalb des
Schutzbereiches des Gesetzes, wie z. B. Höhlen, die Solnhofer Archäopterixe, alle
Dinosaurierfunde oder einen Oetzi. Das bayerische Gesetz kennt darüber hinaus keine
archäologischen Flächendenkmäler (wie Sachsen-Anhalt), keine Ensembles von
Bodendenkmälern oder archäologische Reservate (wie Sachsen). In richtiger
Einschätzung der ungeheuren Popularität der Archäologie sind die neuen Länder
einen leserfreundlichen Weg gegangen und haben zum Teil ausführlich erläutert, was
Bodendenkmäler sind. Hervorzuheben ist Sachsen-Anhalt, das unter anderem
Denkmäler in Mooren und Gewässern und einen Katalog mit über 25 Beispielen kennt.
Vom Begriff her gehen weit über die bayerische Rechtslage hinaus die
archäologischen Reservate Sachsens und die archäologischen Flächendenkmäler
Sachsen-Anhalts: die bayerischen Grabungsschutzgebietsverordnungen (Art. 7 Abs.
2) entsprechen diesem Flächenschutz nicht. Bemerkenswerte Einzelheiten bringen
z.B. die in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen genannten bloßen
Verfärbungen des Bodens, Sachgesamtheiten aus Bodendenkmälern in Niedersachsen,
Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde in Rheinland-Pfalz, Reste
von Menschen in Sachsen und Sachsen-Anhalt mit seinem Katalog, der u.a.
Denkmäler der Rechtsgeschichte, Grenzverläufe und Überreste von Bauwerken nennt.
Nach einer Analyse dieser durchweg positiv einzuschätzenden Errungenschaften der
anderen Länder ernüchtert ein Blick zurück auf die Definition des bayerischen
Gesetzes. Die heute kaum mehr nachvollziehbare Einschränkung "in der Regel aus
vor- oder frühgeschichtlicher Zeit" ist nur zum Entstehungszeitpunkt 1973 verständlich.
Man wollte damals den Denkmalbegriff nicht zu sehr über den Beginn der Ottonischen
Zeit (Mitte des 10. Jahrhunderts) hinaus ausweiten, um nicht Bürger und Politiker zu
verschrecken. Das Gesetz ist aber hier – wie so oft – klüger als der Gesetzgeber und
deckt alle Epochen bis zur Neuzeit und neuesten Zeit ab, Thüringen zeigt beispielhaft,
wie wissenschaftlich und technisch mit Funden im KZ Buchenwald umzugehen ist.,
Berlin untersucht die Bunker der Reichskanzlei und Mecklenburg die Abschussrampen
von Peenemünde.
3.2 Graben und Finden
Graben und Finden sind im Abschnitt III des bayerischen Gesetzes geregelt.
Vorausschauend erscheint die Zurückhaltung des Gesetzes, das eigene Grabungen
des Landesamtes nicht vorschreibt, sie aber ermöglicht. Grenzen stecken hierfür
Personal- und Finanzausstattung, die sich aktuell erst aus dem jährlichen Haushalt
ablesen läßt. Im Übrigen ist das Amt auf Mitwirkung und Überwachung beschränkt. Die
mittlerweile gerade bei technischen Großvorhaben und der Aufschließung von
Bauflächen praktizierte Einschaltung von privaten Grabungsfirmen entspricht dieser
gesetzlichen Vorgabe, die wiederum voll im derzeitigen politischen Trend zur
Entstaatlichung von Aufgaben und zur Privatisierung liegt. Daß für private Ausgrabungen
und Ausschließungen eine denkmalrechtliche Erlaubnis verlangt wird,
entspricht internationalem Standard. Die Verfahrenspflicht umfasst in Bayern auch das
Aufspüren von Bodendenkmälern mittels Sonden wie z. B. Metalldetektoren mit dem
Ziel der Ausgrabung. Das bloße Mitführen solcher Geräte und ihr Einsatz "ohne
Grabungsabsicht" ist weder erlaubnispflichtig, noch verboten, noch mit Strafe bedroht.
Erwogen werden sollte eine Regelung nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz, das die
Erlaubnis bereits für Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten.
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