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 Schatzregal in Bayern kommt doch

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Avatar  Schatzregal in Bayern kommt doch  (Gelesen 3266 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
26. Mai 2012, um 08:13:11 Uhr

Moin,

es gibt ein Schreiben der Bayerischen Staatsregierung an das Parlament, dessen Abschrift mir zugänglich ist über die Einführung eines Schatzregals und einer Genehmigungspflicht für Sondengänger.

Der Bayerische Staatsminister
für Wissenschaft, Forschung und Kunst

an die
Präsidentin des Bayerischen Landtags
Frau Barbara Stamm, MdL
Maximilianeum
81627 München


Beschluss des Bayerischen Landtags vom 12.07.2011, Drs. 16/9301
betr. Denkmalschutz in Bayern - Einführunq eines Schatzregals
B 4-K 5152.3-12 c/18 569 vom 30.11.2011


Die Gesprächsteilnehmer haben weiter die Einführung einer Genehmigungspflicht für Sondengänger gefordert (siehe dazu den entsprechenden Vorschlag im Abschlussbericht Modellversuch Denkmalpflege (S. 11/12, Nr. 2.1.2), Anlage zum WFKMS v. 26.04.2011 Nr. B4-K5148.0-12c/9762 an den Bayerischen Landtag zur Berichterstattung zu Drs.15/7657).

Einvernehmen wurde für die Einführung einer alternativen Regelung zum Eigentum an archäologischen Funden in das Bayerische Denkmalschutzgesetz
(DSchG) erzielt, die einen Wertausgleich für Grundstückseigentümer, einen Finderlohn sowie den regelmäßigen Vorrang
einer Ausstellung der archäologischen Funde vor Ort beinhaltet-Im Einzelnen wurden dazu folgende Eckpunkte festgehalten:

• Im Unterschied zum klassischen Schatzregal wird ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich für den Grundstückseigentümer
zum Verkehrswert der beweglichen Bodendenkmäler abzüglieh Konservierungs- und Restaurierungsaufwand eingeführt.
• Durch den Freistaat Bayern wird ein Finderlohn nach BGB gewährt, soweit der Finder nicht mit dem Eigentümer identisch ist.
• Der Ausgleich bzw. Finderlohn sind an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gebunden, also z.B. die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens
nach dem Denkmalschutzgesetz.
• Schatzfunde wie Familienschätze, bei denen der Nachweis der Herkunft möglich ist, oder Fälle, in denen keine Bodendenkmaleigenschaft
vorliegt, werden von der Regelung nicht erfasst.
• Die Funde sollen nach Möglichkeit vor Ort (in der Region) unter geeigneten Bedingungen für öffentliche Zwecke unentgeltlich ausgestellt werden können (imWege eines Leihvertrages mit der Archäologischen Staatssammlung).
• Soweit in Ausnahmefällen keine angemessene Ausgleichszahlung erfolgen kann (und auch sonst keine Einigung möglich ist) tritt § 984 BGB wieder in Kraft.
• Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt mit der Bergung der Bodendenkmäler.
• Ausreichende staatliche Mittel für Ausgleichszahlungen und Finderlöhne müssen gesetzlich garantiert werden. Dafür sind 300.000 € jährlich erforderlich.
• Aus Gründen des Verwaltungsaufwands wird eine Bagatellgrenze für die Bearbeitung in Höhe von 800 € (für Einzelobjekte oder Kompositobjekte,
z.B. Ketten aus mehreren Einzelteilen) eingeführt.



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#1
26. Mai 2012, um 10:55:00 Uhr

dann sind in Bayern auch nur noch Graubräuber unterwegs ha ha aber das ist ja noch keine Gesetzesgrundlage also
nur mist und bei den angegebenen beträgen schauen die finder gewaltig in die röhre die ersten zwei Monate wird
noch ein finderlohn bezahlt dann heist es wer was findet bekommt nichts mehr weil die 300.000,- € aufgebraucht
sind und die finder dürfen dann noch die Konservierungs- und Restaurierungsaufwand aufbringen aber typisch
Deutsche Bürokratie.

« Letzte Änderung: 26. Mai 2012, um 11:06:12 Uhr von (versteckt), Grund: Entgleisung,mal wieder :( »

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#2
26. Mai 2012, um 11:03:49 Uhr

Ich finde das ganze hört sich aber relativ FAIR für uns an ?!

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#3
26. Mai 2012, um 11:47:49 Uhr

Haben wir schon das Sommerloch?

war doch vom letzten Jahr die Stellungsnahme vom Kultusministerium an das Parlament zum Antrag der SPD und den Grünen
irgendwo war das doch die Antwort von einem Abgeordneten auf eine Anfrage von simpson 
die SPD hat ihren Antrag zurückgezogen

wo holt der Redakteur der Schatzsucherzeitung immer diese topaktuellen News her

Grüßle Schliemann

« Letzte Änderung: 26. Mai 2012, um 12:10:25 Uhr von (versteckt) »

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#4
26. Mai 2012, um 14:03:39 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter Franke
• Aus Gründen des Verwaltungsaufwands wird eine Bagatellgrenze für die Bearbeitung in Höhe von 800 € (für Einzelobjekte oder Kompositobjekte, z.B. Ketten aus mehreren Einzelteilen) eingeführt.
Wie ist das zu verstehen? Alles unter diesem Wert ist kein Bodendenkmal? Oder wie?

Viele Grüße,
Günter


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#5
26. Mai 2012, um 16:08:52 Uhr

Geschrieben von Zitat von Drusus
Wie ist das zu verstehen? Alles unter diesem Wert ist kein Bodendenkmal? Oder wie?

Viele Grüße,
Günter





Bodendenkmal schon, nur was wertmäßig darunter liegt ist nicht Entschädigungswürdig, denke ich!

viele Grüße
Micha

« Letzte Änderung: 26. Mai 2012, um 16:11:23 Uhr von (versteckt) »

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#6
26. Mai 2012, um 16:14:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von cartouche
Bodendenkmal schon, nur nicht Entschädigungswürdig, denke ich!
Aber dann wird's doch etwas knifflig, da sie ja hier mit "Verwaltungsaufwand" argumentieren. Und den hat das Amt ja mit allem, was gemeldet wird.

Gut, es kann natürlich auch der erhöhte Verwaltungsaufwand gemeint sein, wenn es dann um die Entschädigungen geht. Was dann aber auch bedeuten würde, dass Funde mit einem Wert < 800 Euro weiterhin hadrianisch geteilt werden und nicht in Landesbesitz übergehen. Für mich etwas unverständlich, da doch immer mit "wissenschaftlichen Wert" argumentiert wird.

Viele Grüße,
Günter

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#7
26. Mai 2012, um 16:49:42 Uhr

Es geht doch immer nur um´s liebe Geld! Alles was Besucher zieht, sprich `wissenschaftlich so wertvoll ist, das man es der Öffentlichkeit "zugänglich" machen sollte, ist von Interesse.
Der Ausbau von Museen, die Errichtung archäologischer Parks, Publikationen u. Ausstellungen, das alles spielt viel Geld in die Kassen. Die Scherben darf man gerne behalten, aber der Goldring von der Villa Rustika sollte dann wohl doch ins Museum!
Vielleicht ist es ja auch so zu verstehen das alles unter der Mindestgrenze unbürokratisch entschädigt wird. Ob dann die 300.00 € reichen, da habe ich so meine Zweifel.
Von daher denke ich das es eher anders herum praktiziert wird.

« Letzte Änderung: 26. Mai 2012, um 16:52:04 Uhr von (versteckt) »

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#8
26. Mai 2012, um 18:03:08 Uhr

"...Ausgleich für den Grundstückseigentümer
zum Verkehrswert der beweglichen Bodendenkmäler abzüglieh Konservierungs- und Restaurierungsaufwand eingeführt."

Beispiel:

Fund hat einen Verkaufswert von 1000,- €
300,- € kostet die Restauration.

Das Amt bekommt für 700€ eine Sache die 1000€ wert ist, restauriert diese auf Kosten
des Grundstückseigentümers und hat jetzt eine Sache die mindestens 1300€ wert ist.

1000€ war der ursprüngliche Fund wert, plus Restautierungskosten 300€ = 1300,- €.
Mal locker 600€ plus.
Dabei ist die Wertsteigerung durch die Restaurierung noch nicht berücksichtigt.

Also immer wieder erstaunlich wie vielfältig der Einfallsreichtum ist wenn es um Kohle geht.



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#9
26. Mai 2012, um 18:06:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von Charlie
"...Ausgleich für den Grundstückseigentümer
zum Verkehrswert der beweglichen Bodendenkmäler abzüglieh Konservierungs- und Restaurierungsaufwand eingeführt."

Beispiel:

Fund hat einen Verkaufswert von 1000,- €
300,- € kostet die Restauration.

Das Amt bekommt für 700€ eine Sache die 1000€ wert ist, restauriert diese auf Kosten
des Grundstückseigentümers und hat jetzt eine Sache die mindestens 1300€ wert ist.

1000€ war der ursprüngliche Fund wert, plus Restautierungskosten 300€ = 1300,- €.
Mal locker 600€ plus.
Dabei ist die Wertsteigerung durch die Restaurierung noch nicht berücksichtigt.

Also immer wieder erstaunlich wie vielfältig der Einfallsreichtum ist wenn es um Kohle geht.



Quatsch, der Marktwert bezieht sich doch auf den restaurierten Gegenstand. Unrestauriert immer Abschläge im Wert.

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#10
26. Mai 2012, um 18:18:33 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Quatsch, der Marktwert bezieht sich doch auf den restaurierten Gegenstand. Unrestauriert immer Abschläge im Wert.

Wo steht das?

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#11
27. Mai 2012, um 17:38:14 Uhr

Das "sinnvollste" was ich jemals zum Rechtsinstitut des Schatzregals gelesen habe.
Trotzdem im Grunde Enteignung.

Hinsichtlich der Nutzbarkeit für Denkmalschutz-Zwecke würden die für die Enteignung geltenden Gesetze mit den Regelungen für den Ausgleich der bürgerlich-rechtlichen Eigentümer ausreichen, sind diese zusätzlichen Regelungen im Spezialgesetz Denkmalschutzgesetz überflüssig.

Wenn ich sowas lese:
Zitat:
"Schatzfunde wie Familienschätze, bei denen der Nachweis der Herkunft möglich ist..."
bekomme ich "Gänsehaut".
Da waren wieder Anfänger-Juristen am Werk.
Das sind "verlorene Gegenstände" im Sinne des BGB, die sowieso nichts im Denkmalschutzgesetz zu suchen haben.

Da bekomme ich Bedenken hinsichtlich kritischer Betrachtung des Rest-Regelwerkes.

Rudolf - masterTHief -  Patzwaldt

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#12
29. August 2012, um 12:53:32 Uhr

Keine Bange, wer sich Gesetzeskonform verhält hat keinen Schaden zu erwarten. Zu befürchten ist eine steigende Fundverschleierung,  wer heimlich in Wäldern sucht wird dies auch weiterhin tun. Eigentlich schade, in meinen Augen ist die Zusammenarbeit von Sondlern mit den Ämtern hier in NRW äuserst produktiv.

Ein starker Interessenverband der Sondler würde Abhilfe schaffen, aber bekanntlich sind wir nicht alle unter einen Hut zu bringen. Das ist das eigentliche Problem.

Ehrlich währt am Längsten!

Gruß und Gut Fund
Harald47

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#13
29. August 2012, um 15:25:34 Uhr

Geschrieben von Zitat von harald47
Ehrlich währt am Längsten!



Von wegen. Wegen meiner Ehrlichkeit prozessiere ich jetzt schon seit 21/2 Jahren!
Einer aus Rheinland-Pfalz prozessiert jetzt auch schon zwei Jahre und die vielen anderen möchte ich garnicht erwähnen.

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#14
29. August 2012, um 15:59:47 Uhr

Und wenn einer mal sowas mitgemacht hat (Prozess) überlegt sich doch für nächstemal ob er oder ob ers nicht mehr tut (melden). Die Behörden tun das aussitzen, sehn wer den längeren Atem hat aber durch solches Verhalten geht doch meistens der Schuss nach hinten los, da brauchen die sich nicht wundern wenn mehr so weggeschafft wird.

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