@ Walter,
der Chef der Deutschen Waldbesitzer ist der Bruder des Verteidigungsministers zu Guttenberg - der kann ja seine Landesverbände informieren (er ist ein Bayer!).
Die für die Landwirte zuständige Bundesministerin ist Frau Ilse Aigner (auch aus Bayern!).
Der Chef der bundesdeutschen Landwirte, Herr Sonnleitner, kommt auch aus Bayern.
Mit denen wird ein Schatzregal in Bayern nicht zu machen sein, die haben darüberhinaus bestimmt Verständnis für Ihre Leute in Hessen

.
@ all
Schatzregal ist die Option für die Bundesländer, die Eigentumszuweisung des § 984 BGB "nichtanwendbar" zu machen.
Diese Option ergibt sich aus einem dem BGB vorgeschalteten Gesetz, dem Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB).
Die Länder können nun aber das Schatzregal nur in Ländergesetze unterbringen (vorzugs- aber paradoxerweise in den Denkmalschutzgesetzen), dürfen ja keine Bundesgesetze machen.
Da sich das Recht zum Schatzregal aus dem Bundesgesetz EGBGB ergibt, bricht das Landesrecht kein Bundesrecht(!).
Damit kann die Verfassungswidrigkeit nicht beklagt werden.
Eine andere, weiterreichende Überlegung zur Begründung einer Verfassungsfeindlichkeit der Schatzregale - eben weil in den Ländern höchst verschieden gehandhabt - wäre diese (bisher in der Literatur noch nicht gefunden, ist in den letzten Wochen meinem Hirn entsprungen):
1. Vor dem Gesetz ist jeder gleich. (§ 984 BGB)
2. Die Länder und deren Insassen sind auch durch das EGBGB mit der Option zum Schatzregal zunächst ja erst einmal alle gleichberechtigt (es heißt ja nicht, daß nur bestimmte Länder von der Option Gebrauch machen dürften!)
3. Das verfassungsmäßig verbürgte Recht zur Gleichheit vor dem Gesetz / den Landes-Gesetzen bei Nutzung der Optionsmöglichkeit / kann nur aufrecht erhalten bleiben bzw. werden, wenn es für alle Bundesländer gleichlautende Schatzregale gäbe (und nicht 8 verschiedene Varianten in 13 Ländern!).
Das verfassungsmäßige Unrecht sehe ich in der verschiedenen Ausgestaltung des Schatzregales - das wäre zu überprüfen.
Wir sind uns ja einig, daß sich die Länder niemals auf ein eines einigen werden können.
Hierduch könnte die Einführung des Schatzregales in weiteren Bundesländern auf die elend lange Bank geschoben werden.
Eine Abschaffung der Optionsmöglichkeit aus dem EGBGB (von 1900) dürfte die garantierte Gleichheit vor dem Gesetz gemäß unserer Verfassung (aus 1949) herstellen.
Bei der Einführung des BGB mit dem EGBGB sollte nach dem Willen des Gesetzgebers (ist hinreichend dokumentiert) das Schatzregal die Ausnahme von § 984 BGB bilden und nicht zur Regel mutieren.
Selbst insoweit wird dem Willen des Gesetzgebers (von 1900) nicht mehr Rechnung getragen.
Ergebnis:
Zu Fordern ist die Abschaffung des Schatzregales durch Änderung des EGBGB.
Möglicherweise ist ein Bundesverband von der Notwendigkeit einer solchen Verfassungsklage zu überzeugen und bereit.
Gruß
Rudolf (masterTHief) Patzwaldt