
Hi Angiiiiiiiiii
Habe hier was für Dich muss nur selber nachforschen

Im französischsprachigen Teil Belgiens, der Wallonie gilt folgendes Gesetz (CWATUP):
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Einlogenhttp://www.skene.be/RW/Loi/LOI0109.html
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Einlogenhttp://mrw.wallonie.be/DGATLP/DGATLP/Pages/Patrimoine/Pages/Legislation/default.asp
und genauer unter: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://wallex.wallonie.be/wallexII?PAGEDYN=SIGNTEXT&CODE=37102&IDREV=31&MODE=STATIC#l3
[weise]und noch was hier
Übersetzung: "Artikel 244. Der Gebrauch von elektronischen oder magnetischen Detektoren mit dem Ziel, "archäologische Sondiergrabungen" oder "Ausgrabungen" durchzuführen, ist verboten.
Die Verwaltung und die Inhaber einer Genehmigung welche gemäß Artikel 237 erteilt wurde sind die einzigen, denen es erlaubt ist, elektronische und magnetische Detektoren im Rahmen ihrer Genehmigung zu gebrauchen.
Auf "archäologischen Fundstellen" (=BD), können ausschließlich Inhaber einer Genehmigung gemäß Absatz 2 im Besitz von elektronischen oder magnetischen Detektoren sein.
Werbung für elektronische oder magnetische Detektoren darf nicht an Fundstellen, an archäologische Entdeckungen oder an Schätze anspielen."
So, das war der Artikel, der den Gebrauch von Metallsuchgeräten und die Werbung dafür regelt. Der Satz "Auf "archäologischen Fundstellen" (=BD), können ausschließlich Inhaber einer Genehmigung gemäß Absatz 2 im Besitz von elektronischen oder magnetischen Detektoren sein" ist in Wallonien schon wie folgt missbräuchlich ausgelegt worden: "Außerhalb von Bodendenkmalen braucht man keine Genehmigung."
Das ist aber nicht ganz richtig, denn beim Gebrauch von Metalldetektoren kommt es immer und unausweichlich zu dem, was man gemäß den in Artikel 232 aufgeführten Definitionen eine "archäologische Sondiergrabung" oder eine "Grabung" nennt!
Hier nun die Übersetzung von "sondages archéologiques":
2°: Handlungen, welche eine Veränderung des Zustandes einer archäologischen Fundstelle nach sich ziehen, mit dem Zweck sich des Vorhandenseins von archäologischen Gütern zu vergewissern oder des Vorhandenseins, der Beschaffenheit und der Ausdehnung von einer archäologischen Fundstelle.
3° "fouilles": ("Ausgrabungen"): sämtliche Handlungen und Arbeiten die den Zweck haben, archäologische Güter zu suchen und zu bergen.
In der Regel trifft Punkt 3° voll auf die Aktivität des Sondengehens im Binnenland zu. Somit ist die Suchgenehmigung für Detektoren nicht ausschließlich an bestimmte archäologische Fundstellen (BD) gebunden, denn die Suche nach archäologischen Gütern (biens archéologiques) mittels elektronischen Suchgeräten wird nicht nur auf BD ausgeführt, sondern oftmals an Stellen, wo zumindest [noch] keine BD bekannt sind, oder?!
mfg
FeldJeager
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