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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Über das hinaus, was unter Ziff. 1 zur Frage, ob sog. Militaria Kulturdenkma-le sind, ausgeführt ist, ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt worden. Die Frage, ob jemand vorsätzlich nach Kulturdenkmalen sucht, ist eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
« Letzte Änderung: 08. Mai 2012, um 11:59:00 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »
« Letzte Änderung: 08. Mai 2012, um 23:08:18 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »