Nun, es sind doch 2 verschiedene Schuhe, sinnbildlich gesprochen:
1) Die Beantragung und Erteilung einer " Genehmigung behördlicherseits" vorrausgesetzt, ( so selbige erteilt wird) muss doch der Sucher
"..Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer herstellen...".
2) Der Ersteller dieses threads möchte vertraglich ( schriftlich) mit einem pot. Eigentümer vorab
übereinkommen. Eine, wie ich meine, durchaus sinnvolle Angelegenheit in einer von Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Kommentaren zu
versch. Gesetzen durchsetzten Republik.
Merke: Recht haben und Recht bekommen - ...ist manchmal etwas aufwendig....es sei, vertragliche Bestimmungen liegen vor und werden u. U. zur Sicherung der
Beweislage herangezogen und anerkannt....

Wie jedoch darf ich " Konditionen" verstehen? ( 984 BGB?)
d.