Immer wieder muss ich lesen, wie eingeschüchtert die Sondler aus Baden-Württemberg doch sind, und mit welchen Mitteln die zuständigen Behörden dort und hier im Forum um sich giften. Auch wurden mir wiederholt Tätigkeiten der Denkmalschutzbehörde und Erfahrungsberichte vorgetragen, wonach die Sondler u. a. absichtlich schikaniert werden und in der Folge eindeutig gegen das Denkmalschutzgesetz gehandelt wird. Aus diesem Grund möchte ich helfen und Wege zu einem unbeschwerten Sondeln im Ländle und in Baden aufzeigen.
Meine Ausführungen beruhen dabei auf meinen eigenen Erfahrungen, dem Austausch mit Kollegen und meinem gesunden Menschenverstand und sind nicht mit einer Rechtsberatung gleichzusetzen.
EINLEITUNGVorweg muss ich zum besseren Verständnis noch erwähnen, dass praktisch die gesamte Skepsis und Angst vor dem Sondeln durch in diversen Suchforen im Internet agierende Personen bewusst geschürt wird.
Dieser Personengruppe sind hauptsächlich:-Mitarbeiter der Denkmalämter
-Sondler mit einer Nachforschungsgenehmigung
-Internethelden, die im „Offline-Leben“ kaum Beachtung finden
zu subsummieren. Zu Beachten ist, dass es auch hierbei Ausnahmen gibt, die absolut kollegial sind.
Diese drei Gruppen erzeugen im Sinne einer Multiplikatorfunktion mit:-kurzen, aber immer wiederkehrenden Sätzen
-eine äußerst pessimistische, destruktive Bedrohungssituation für Sondengänger.
Charakteristisch sind Sätze wie: „Mein Kollege hatte letztens die Blauen bei sich zu Besuch. War nicht schön, kann ich euch sagen“
„Sondeln im Wald, im ungestörten Boden und auch im gestörten Boden ist und bleibt komplett verboten“
„Jeder wie er meint, aber jammert nachher nicht rum“-> Erkennt ihr diese Sätze wieder? Sie stammen von Personen, die meistens nur über ein „
Halbwissen“ verfügen, das jedoch gefährlicher ist, als „
kein Wissen“ zu besitzen. Noch gefährlicher ist jedoch, dass Personen, die die Gesetze eindeutig kennen, diese bewusst falsch widergeben, um Verwirrung bei den Sondlern zu erzeugen.
Gründe für dieses Verhalten gibt es zahlreiche, die zwei wichtigsten lauten jedoch:-die Denkmalbehörde verfügt weder über ausreichend materielle Mittel noch über genügend Personal, um den Schutz und die Durchführung des Denkmalschutzes zu gewährleisten. Was ist also besser, als ganz viele Sondengänger erst auf dem Feld aufspüren zu müssen und ihnen Angst / angebliche Verbote vorzuwerfen? Natürlich, dass erst gar keiner einen Detektor benutzt! Diese „
Präventionsarbeit“ wird in den Sucherforen seit Jahren – mehr oder weniger – erfolgreich praktiziert. (Bspw. durch sog. „
agent provocateur“, die jedoch in erster Linie ein Angstszenario verbreiten sollen): Besser, es gehen nur fünf Leute suchen, als wenn es 50 machen. Und noch besser, wenn diese fünf Leute sich ständig umdrehen und in ständiger Angst leben.
-Hierzu gesellen sich von der Denkmalbehörde auserwählte Personen, die eine NfG erhalten haben. (Ob sie diese überhaupt brauchen, ist eine andere Frage). Diese bieten sich als kostenlose Multiplikatoren ihrer Propaganda an. Es sind keine Personen von der „
Gegenseite“, es sind Sondler. Und wenn nun Personen aus den eigenen Reihen sagen „
Sondeln ist überall verboten“ wirkt das gleich viel einschüchternder. Außerdem fühlen sich viele von diesen (nicht alle!) auf einen Sockel gehoben, von dem aus munter denunziert und aufgepasst wird. Man versucht, alle anderen Sondler aus seiner Umgebung zu melden oder diesen Angst einzujagen, nur mit einer NfG suchen zu dürfen. Überdies gibt es zahlreiche NfGler, die sich sagen: „
Ich habe jetzt drei jahre auf meine NfG gewartet und den ganzen Mist mitgemacht. Jetzt sollen sich auch andere daran halten und die gleichen Hürden auf sich nehmen, die auch ich bewältigen musste“. Irgendwie ja auch verständlich.
-> Nun reicht es bereits in einem Forum mit bspw. 100 Mitgliedern, wenn von diesen fünf oben genanntes Verhalten ausüben, um peu à peu mehr Personen zu verunsichern. Nach einiger Zeit sagen fünf weitere Leute „
Ich weiß nicht, ich wäre da vorsichtig“ und schon multiplizieren weitere Person diese (inszenierten) Meinungen an Neulinge und verunsichern sie – bewusst oder unbewusst.
Verunsicherung ist die größte „
Waffe“ beim Thema Sondeln und diese möchte ich für die Baden-Württemberger deutlich reduzieren:
THEMATIKGrundlage für Sondler, wie auch für das Denkmalamt, ist das Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 6. Dezember 1983).
Zu erst einmal muss geschaut werden, was genau ein Denkmal ist:
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
-> Wann ist also ein beliebiger Gegenstand ein KD? Erst, wenn ein öffentliches Interesse hieran besteht, und zwar aus bestimmten Erhaltungsgründen . Die Latte für ein KD ist also erstmal hoch gelegt. An der Erhaltung einer einzelnen römischen Münze bspw. dürfte kein öffentliches Interesse liegen, da diese eine Massenware waren und nach wie vor sind. Was genau ist also das öffentliche Interesse:
„
Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
besonderer historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
besonderer künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
besondere wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
besondere städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)
besondere Bedeutung für die Geschichte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (z. B. alte Industrieanlagen)
besondere volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung (z. B. Regionaltypische Bauformen wie Umgebindehäuser)
besondere technikgeschichtliche Bedeutung (z. B. historische Mahlwerke alter Mühlen)
besondere landschaftsgestalterische Bedeutung (z. B. historische Schlossparkanlagen)“ (Quelle: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
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Einlogenhttp://www.juraforum.de/lexikon/kulturdenkmal
).
Wie ihr sehen könnt, ist allein ist die Bedingung, dass ein Objekt zu einem KD wird, relativ präzise angegeben und entsprechend hoch. Wahrscheinlich wird nicht einmal 1 von 100 Funden ein KD darstellen!
Nun folgt die weitere Ausführung über KD:
§ 8 Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. zerstört oder beseitigt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
3. aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.
-> Aha, vorher war nur von KD die Rede, nun wird auch von beweglichen KD gesprochen. KD kann man also entweder bewegen oder nicht. Bewegliche KD könnten bspw. die Himmelsscheibe von Nebra sein. Nicht bewegliche KD können demzufolge z.B. Burgen sein.
Das Gesetz besagt also, dass diese Dinge von öffentlichem Interesse nicht zerstört oder entfernt werden dürfen (man also auf die Burg nicht raufgeht und alle Erdwälle zerstört). Es besagt jedoch auch (3.), dass bspw. die Steine von Stonehenge (bewegliches KD) nicht aus ihrer Umgebung entfernt werden dürfen, da die genaue Konstellation der Steine den Denkmalwert erst in die Höhe schnellen lässt.
Fazit: Da wir nicht auf KD suchen und gefundene KD melden (und 3. praktisch nie in Betracht kommt, da die Umgebung eines KD meistens nur die Ackerfläche ist), ist § 8 für uns von nachrangigem Interesse. Bei einem Kaliber eines „Barbarenschatzes“ bspw., wo die genaue Art und Weise der Aufbewahrung im Boden den Denkmalwert ergeben könnte, wäre jedoch auch hier sehr wahrscheinlich § 8 relevant. Diese Funde sind für den durchschnittlichen Sondler jedoch äußerst selten.
Nun können KD einen zusätzlichen Schutz erfahren:
§ 12 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
2. wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder
3. wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder
4. wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
5. wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
-> Leider gibt es überhaupt keine Angaben dazu, wann ein KD von bes. Bedeutung sein soll! Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine klare Reglung zu schaffen. Fest steht nur, dass es KD gibt, die nicht ins Denkmalbuch eingetragen werden (
KD zweiten Ranges) und dass es KD von besonderer Bedeutung gibt (
KD ersten Ranges), die ins Denkmalbuch eingetragen werden müssen. (Bewegliche KD sind hier irrelevant, da diese erstmal gefunden werden müssen, um eingetragen zu werden. Die Himmelsscheibe ist z.B. nicht eingetragen; dann wurde sie noch nicht gefunden. Ist sie eingetragen: dann können wir ihr auf Feld und Flur auch nicht begegnen). Es geht hier also um die schon bekannten KD. Für uns relevant ist also, ob man sich gerade auf einer Fläche befindet, die ein KD darstellt, oder nicht. Hier hilft uns der nächste Paragraph weiter:
§ 14 Denkmalbuch(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
-> Wenn wir suchen wollen, müssen wir also bei den jeweiligen Regierungspräsidien (aber auch jede Gemeinde müsste über ihre jeweiligen KD Bescheid wissen, denn: § 13
Eintragungsverfahren: (2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet) nach der Einsicht in das Denkmalbuch fragen. Die Einsicht ist grundsätzlich in jedem Bundesland gestattet, einzig in Ba-Wü wird ein berechtigtes Interesse angefordert. Hier gibt es vielerlei Interessensmöglichkeiten.
Sollte die Einsicht nicht gestattet werden, solltet ihr definitiv einen Anwalt hinzuziehen, der euch die Einsicht letztlich ermöglichen wird.-> Auch die jeweiligen Landwirte sollten befragt werden, ob sich auf ihrem Grund ein KD befindet. Hierüber kriegen sie einen entsprechenden Bescheid:
§ 6 Erhaltungspflicht
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
Was Sondengängern immer wieder vorgeworfen wird, ist, dass sie nach KD suchen würden:
§ 21 Nachforschungen
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung.
->
Denkmalrechtlich könnt ihr nur nach zwei Arten suchen: Die Suche nach KD und die Suche nach nicht-KD. Lediglich die Suche nach KD bedarf der Genehmigung. Da wir nur nach nicht-KD suchen, bedürfen wir keiner Genehmigung. Somit wird für uns maximal der folgende Paragraph bei der Suche relevant:
§ 20 Zufällige Funde
(1) Wer Sachen […] entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen
ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.
-> Wenn also bei der Suche nach nicht-KD tatsächlich mal ein KD gefunden wird, so muss dieses gemeldet werden.
§ 22 Grabungsschutzgebiete
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung […] vorgenommen werden.
-> Aha, GSG werden durch eine öffentliche Rechtsverordnung (jederzeit einsehbar) erklärt. GSG enthalten dabei KD von bes. Bedeutung (
KD ersten Ranges). Besonders wichtig für uns ist auch Absatz 2: Demnach dürfen in nicht-GSG und auf nicht-KD Kulturdenkmäler durch Arbeiten zutage gefördert werden!
§ 23 Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung
Eigentum des Landes, wenn sie
bei staatlichen Nachforschungen oder
in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie
einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
->Das klassische Schatzregal (SR). Für uns bedeutet dies also: Da wir nicht staatlich suchen, und auch nicht auf GSG gehen, sind nur Funde von hervorragendem wiss. Wert durch das SR betroffen. Dies sind Funde wie die Himmelsscheibe von Nebra oder die sog. Varus-Maske. Nur in diesen Fällen wird das Land Eigentümer der Sache. In allen anderen Fällen bleibt der Finder hälftiger Eigentümer sowie der Besitzer des Bodens! Gemäß §24 gibt’s jedoch auch eine „
angemessene Entschädigung“, wenn ihr dennoch eine zweite Himmelsscheibe findet!
FAZITAuch in Ba-Wü ist das Sondeln erlaubt. Zu erst zum Ort der Suche: Der Knackpunkt ist hier, dass in Ba-Wü
KD nach erstem und
zweitem Range unterschieden werden. Nur
KD des ersten Ranges werden in das Denkmalbuch eingetragen.
Da wir niemals auf KD suchen, möchten wir gerne erfahren, wo diese liegen, um sie entsprechend zu meiden. Da es nun in Ba-Wü auch
KD des zweiten Ranges gibt, die nicht ins Denkmalbuch eingetragen werden (fraglich, ob es überhaupt auch nur ein einziges KD gibt, was wirklich nicht eingetragen wird. Es werden wahrscheinlich alle KD eingetragen sein),
muss hierfür auch eine Information vorliegen, wo diese KD liegen.
Entweder es gibt diese KD, und dann weiß es auch die Gemeinde bzw. das entsprechende Denkmalamt, oder es gibt sie nicht, und dann kann es auch nicht der Sondengänger wissen und zu seinem Nachteil gereicht werden. Im Gegenteil, wenn es keine KD gibt, würde der § Zufallsfund (siehe oben) greifen. Denkmalrechtlich gesehen gibt es in Ba-Wü also
vier Flächenarten:
1. KD ersten Ranges
2. KD zweiten Ranges
3. Grabungsschutzgebiete (in denen KD ersten Ranges vermutet werden)
4. Flächen, die keine KD bzw. GSG beinhalten (Ca. 99% der Fläche Ba-Wü!)
Die GSG sind dabei Flächen, in denen KD ersten Ranges vermutet werden.
Dementsprechend kann es keine Flächen geben, wo KD zweiten Ranges vermutet werden. Das ist wichtig, da wir uns hiermit darauf berufen können, dass
KD zweiten Ranges nicht vermutet werden können, sondern
vorhanden sein müssen (Nämlich dann als 2. Fläche der vier aufgezählten Flächenarten). Und wenn sie vorhanden sind, wissen es die Gemeinden bzw. das Denkmalamt, welches hierüber
Auskunft zu geben hat.
Kein Richter in Deutschland wird euch dafür bestrafen, dass ihr bei der Suche auf eine Fläche gestoßen seid, für die ihr euch bemüht habt, Auskunft zu erhalten.
Im Gegenteil: Ein Richter würde das Denkmalamt darauf hinweisen, dass sämtliche geschützten Gebiete auszuweisen sind (
wie in allen anderen Bundesländern auch), damit keine Vergehen begangen werden können. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Aber das nachweisliche Bemühen, die Information zu erlangen und diese seitens der Denkmalbehörde absichtlich nicht herauszugeben, um ein Vergehen zu provozieren, dürfte vor Strafe schützen.
Der
Zweck der Suche ist natürlich auch in Ba-Wü nur das Auffinden von
nicht-KD.
Dies ist auch ohne Weiteres möglich, da nur die Suche nach KD genehmigungspflichtig ist. Ein evtl. Verbot oder Abmahnung, man würde nach KD suchen, wäre haltlos. Es bedarf Beweise seitens der Denkmalbehörde, dass nach genau diesen geschützten Objekten (KD) gesucht wird. Bei entspr. Schreiben bitte umgehend Anwalt einschalten und sich dies nicht gefallen lassen. Sollte dennoch bei der Suche nach nicht-KD dennoch mal ein KD auftauchen, müsst ihr dieses unverzüglich (= etwa eine Woche Zeit) melden.
Wie ihr sehen könnt, ist auch die Suche in Baden-Württemberg ohne Probleme möglich. Informiert euch, wo die KD und GSG liegen und meidet diese. Fragt den Landwirt, ob ihr auf seinen Flächen suchen dürft. Sucht auch nur nach nicht-KD (ihr werdet in der Regel sowieso keine KD finden – manche Sondler finden jahrelang keine KD – warum soll man dann von sich behaupten, man suche nach KD?) und wenn ihr mal
tatsächlich ein KD finden solltet (
eine röm. Münze ist in den römischen Gebieten Ba-Wü in der Regel kein KD), meldet dieses.
Sich also wegen eventueller Schreckensszenarien verrückt machen zu lassen wäre genau das falsche Signal und gäbe diesen Leuten,
die sich anmaßen,
unsere Freiheit zu beeinträchtigen, Recht. Auch die Denkmalmitarbeiter und Polizisten fürchten Dienstaufsichtsbeschwerden wie der Teufel das Weihwasser. Und was das Denkmalamt am meisten fürchtet ist Aufklärung. Aufklärung, wie mein Beitrag euch helfen und animieren soll, im Einklang mit dem Denkmalschutzgesetz suchen zu gehen!
Wenn es euer Hobby ist, macht es. Haltet euch an die paar Regeln und genießt eure Freiheiten, das zu tun, worauf ihr die ganze Zeit Lust habt.
Liebe Grüße, Ernte