Ich habe mir intensiv das Denkmalschutzgesetz NW sowie diverse Urteile zum Denkmalschutz durchgelesen, und möchte meine Überlegungen hier mitteilen. (Keine Rechtsberatung
)
Besonders für Sucherneulinge ist mein Beitrag gedacht, denn auch ich habe einmal klein angefangen und mich trotz vermeintlichem Suchverbot, angedrohten Strafen und Konflikten nicht einschüchtern lassen, dem spannendsten Hobby der Welt nachzugehen
Es geht in meinen Ausführungen in erster Linie um das Denkmalschutzgesetz in NRW, dass uns Sondengänger in NRW
hauptsächlich betrifft, und im Allgemeinen mit den von Archäologen und Denkmalschützern geforderten Bedingungen, unter denen dem Hobby Sondengehen nachgegangen werden soll.
Fangen wir mal damit an, was ein Denkmal überhaupt ist. Dazu steht im DSchG NW:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
-> Dies besagt, dass Denkmäler sehr vieles sein, und nicht nur aus der Römerzeit kommen können, sondern auch aus dem Zweiten Weltkrieg. Ja sogar aus heutiger Zeit könnten Sachen zu einem Denkmal ausgewiesen werden. Man denke bswp. an die Berliner Mauer
In NRW ist es nun so, dass lediglich mit der Eintragung (bzw. der vorläufigen), ein Objekt einen besonderen Schutz, den
Denkmalschutz, erfährt:
§ 3 (Fn 2)
Denkmalliste
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen;[...]
Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes.[...] Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.
-> Diese Liste der für uns relevanten Bodendenkmäler (BD) ist öffentlich bei der Unteren Denkmalbehörde (in jeder Stadt / Gemeinde müsste es eine geben) einsehbar. Dies bedeutet, man kann sehen,
wo ein BD anfängt, und wo es aufhört. Mit dieser Liste kann man also gezielt die Gebiete unterscheiden, in denen das direkt Denkmalschutzgesetz (DSchG) zur Anwendung kommt, und wo es nur
latent wirkt, man also eigentlich nicht in Konflikt mit dem DSchG kommt und man als Sucher erstmal nichts zu befürchten brauch. Was mit
latent gemeint ist, erläutere ich gleich. Nach dem Urteil des:
OVG Münster, Urteil v. 21.12.1995,
Az.: 10 A 4827/94,
EzD 2.3.2 Nr. 2
Kann zwar einerseits festgestellt werden, dass sich im Boden eines bestimmten Grundstücks überhaupt denkmalwerte Sachen befinden, sind aber andererseits Lage und Ausdehnung des Bodendenkmals offen, steht also insbesondere nicht fest, ob sich das Bodendenkmal im gesamten Grundstück oder in welchen konkreten Teilen es sich sonst verbirgt,
kann nicht das gesamte Grundstück als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen werden; vielmehr kommt allenfalls in Betracht, das Grundstück zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.
-> Dies ist äußerst wichtig für uns, da hier im Forum gerne mal behauptet wird: "100m Sicherheitsabstand zum BD muss man einhalten, sonst gibt es Ärger". Dies ist somit widerlegt, genau an dem cm, wo das BD anfängt, hört der denkmalgeschützte Bereich auf. Den Bereich kann man sich natürlich auch in der Denkmalliste anschauen und dann fragen, ob daneben ein Grabungsschutzgebiet (GSG) liegt. (In den meisten Fällen nicht!)
Nun kommen wir zum eben erwähnten:
§ 4
Vorläufiger Schutz
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, daß das Denkmal
vorläufig als eingetragen gilt.(2) [...]Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von
sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.
-> Dies ist für die Untere Denkmalbehörde (UB) einfach eine Möglichkeit, ein Objekt schnell mit dem Denkmalschutz auszustatten. In den nächsten Monaten
muss dann die Eintragung erfolgen. Wir dürfen also davon ausgehen, dass es nur extrem wenige vorläufig unter Schutz gestellte BD gibt, die ja in der Liste noch nicht einsehbar sind und den Sucher in etwaige Schwierigkeiten bringen könnte.
Dies nur am Rande, es ist für uns nicht wichtig:
§ 8
Nutzung von Baudenkmälern und
ortsfesten Bodendenkmälern
(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so
zu nutzen, daß die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.
(2) Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes Bodendenkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. [...]
-> Es geht um die Nutzung, permanenter und langfristiger Art! Sprich: Würde es dem BD "Römische Villa" schaden, wenn die Ackerfläche weiterhin mehrmals jährlich durchgepflügt wird? Also für den Besitzer der Fläche wichtig!
Kommen wir zum sehr interessanten Punkt der:
§ 9 (Fn 3)
Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der
Unteren Denkmalbehörde
bedarf, wer
a) Baudenkmäler oder
ortsfeste Bodendenkmäler
beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder
b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
-> Hier steckt das erste, kleine Hindernis drin. Es handelt sich nicht um die Genehmigung zur Suche
nach BD, also "neuen, bisher unbekannten" BD. Sondern betrifft die bisher
bekannten BD wie den Limes bspw. Beseitigen heißt in dem Fall zerstören = zu Staub und Asche, Nutzung ändern hieße statt den Acker mit der römischen Villa drinne, will ich dort nach Erdöl bohren. Wichtig ist hierbei für uns das
Verändern des BD.
Nun hört man aus Archäologiekreisen oder von Denkmalschützern, natürlich zur Abschreckung, dass
verändern bereits dann gegeben ist, wenn man auch nur einen Spatenstich in das ortsfeste BD (man stelle sich eine Burgruine vor) macht, die Ruine am besten nichtmal betritt. Man könnte durch das Betreten des BD bereits mit den Schuhen beim Gehen Veränderungen am BD hervorrufen.
Für die nun folgende Argumentation ist es wichtig, einen weiteren Paragraphen, diesmal aus dem Strafgesetzbuch zu zitieren:
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung(1) Wer rechtswidrig Gegenstände [...] oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, [...] beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
-> Hierzu habe ich ein äußerst interessantes Urteil
OLG Jena, Beschl. v. 27.4.2007,
Az.: 1 Ss 337/06,
juris
1. Mit dem Erfordernis einer „nicht nur vorübergehenden“ Veränderung des Erscheinungsbildes i. S. d. § 304 StGB II StGB werden
solche Veränderungen ausgeschlossen, die in
kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder
ohne Aufwand entfernt werden können.2. Durch das Merkmal „nicht nur unerheblich“ sollen
nur geringfügige Veränderungen an der Sache von der Strafbarkeit nach § 304 II StGB
ausgenommen werden.
3. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 304 II StGB muß zu der nicht unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes – ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 I StGB – die
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen.
-> Der Kreis schließt sich hier also! In dem Paragraphen des Strafgesetzbuches werden die gleichen Verbote (verändern, beschädigen) behandelt, wie im DSchG. Das DschG bestraft diejenigen
ohne Genehmigung, das StGB die, die unter anderem
Denkmäler zerstören. Eigentlich doppelt gemoppelt, aber gut für uns, denn:
Verändern heißt nach dem Urteil des OLG Jena, dass 1. die Veränderungen nicht von selbst vergehen oder man mit Aufwand die Veränderung nur entfernen kann und 2. mehr als geringfügige Veränderungen des BD vorliegen und 3. die öffentliche Funktion des BD beeinträchtigt wird.
Das sind 3 Bedingungen, die
gleichzeitig gelten müssen.
Wenn man nun auf einem BD graben will, so wäre die Veränderung am BD das Loch, welches gegraben wird. Es reicht nach dem Urteil jedoch aus, wenn das Loch "ohne Aufwand entfernt werden kann", oder, weil das Loch nur 10cm tief ist, nur eine
geringfügige Veränderung am BD darstellt. Und wenn man nicht gerade mit einem Kleinbagger anrückt, und das kleine Loch direkt wieder schließt, so würde man demnach weder mit dem Strafgesetz, noch mit dem Denkmalschutzgesetz in Konflikt geraten!
Die für die Sondengänger mit Abstand wichtigste Regel wird nun behandelt, es handelt sich um das Beantragen von "Suchgenehmigungen" und den "latenten" Kontakt mit dem DSchG:§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer
nach BD graben [...] will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. [...]
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
Hierzu auch das:
OVG Lüneburg, Urteil v. 7.2.1994
Az.: 1 L 4549/92,
EzD 2.3.4 Nr. 1
1. Wer zur
Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät
nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung.
2. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material bringt die Gefahr, dass einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden und dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.
-> Wie wir dem Gesetz sowie dem Urteil entnehmen können, wird tatsächlich derjenige eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) benötigen, der
gezielt nach BD graben will. Sondelanfänger wie alte Hasen, rahmt euch diesen Satz ein. Wer wirklich nach BD suchen will, dass heißt zum Beispiel auch: Wer in Büchern nach versunkenen Burgen oder nach vergrabenen Schätzen lesen will, im Wald spaziert und dabei bewusst nach BD Ausschau hält oder derjenige, der mit Hilfes des Metalldetektors BD ausgraben will, der beötigt tatsächlich die NFG.
Meiner Meinung nach klingt die Gesetzeslage sehr restriktiv, aber trotzdem können wir unserem Hobby nachgehen, wenn:
Wir ganz einfach nur nach nicht-BD suchen wollen. Was dies sein kann, ist in erster Linie irrelevant. Es zählt der Wille, der von außen nicht einsehbar ist, und wenn ich nach meiner verlorenen Uhr suche, die ich beim Joggen verloren habe, so stellt dies
eine Möglichkeit dar, nach nicht-BD zu suchen.Ganz einfache Kiste, und das wissen die Denkmalbehörden auch. Deswegen werdet ihr öfters den Satz finden: "Wer mit Schaufel und MD in den Wald zieht, der ist dran", was absoluter Blödsinn ist. Lasst euch IMMER den entsprechenden Paragraphen und die Begründung von diesem "Experten" nennen, dann werdet ihr sehen, wie er / sie ins Straucheln kommt und euch nichts kann!
Natürlich möchte man die Uhr auch ausgraben, wenn man sie im Wald / auf dem Acker vermutet, deswegen kann man ohne Probleme neben dem MD auch ein Grabgerät mit sich führen. Euch muss bewiesen werden, dass ihr
gezielt nach BD sucht und nicht z.B. nach eurer verlorenen Uhr oder Omas vergrabenem Silberschmuck im Wald oder oder oder
Wer kann in euren Kopf hineinsehen und sagen: "Ne, der sucht nach BD, dem machen wir jetzt mal Ärger!" -> Niemand, außer euch selbst!
Es gibt keinerlei rechtliche Handhabe, euch mit dem Vorsatz des Suchens nach nicht-BD zu bestrafen / zu verfolgen was auch immer - denn es ist nichts verbotenes! Aber natürlich kann es immer mal sein, dass man anstatt der verlorenen Uhr einige Münzen findet. Wenn sich diese Münzen als BD darstellen (eine 200 alte Münze, die Millionen Mal geprägt wurde, wäre in 99,9% der Fälle kein BD, da sie letztlich kein besonderes Zeugnis der menschlichen Geschichte gemäß §2 DschG NW darstellt), seid ihr verpflichtet, diese der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen / abzuliefern etc.
Die dazu relevanten Gesetze sind die §§15 bis 18 DschG NW, aber ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass wir, da wir nur nach nicht-BD suchen, auch keine finden werden. Lest sie euch trotzdem mal durch
Jetzt kommt der einzige Punkt, der generell
das Graben verbietet, also praktisch für alle Sondengänger gilt, egal ob man mit NFG nach BD sucht oder ohne NFG nach nicht-BD sucht.
§ 14
Grabungsschutzgebiete
(1) Die Obere Denkmalbehörde kann
bestimmte Grundstücke,
die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)
für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. [...]
-> Aha, es gibt doch eine Beschränkung für unser Hobby, was aus meiner Sicht auch sinnvoll ist! Denn wir stellen uns ja nicht auf das gleiche Niveau wie mancherlei Denkmalschützer, die meinen, alles und jeden von vornherein zu verbieten, sich nicht mit sich reden und den Einsatz eines Metalldetektors per se stafrechtlich verfolgen zu lassen
GSG sind nach dem Denkmalschutz die einzigen Gebiete, wo ihr zwar rauf , aber nicht für einen einzigen Spatenhieb ansetzen dürft! (In Naturschutzgebieten darf man ebenfalls nichts machen, aber hier geht es um den Denkmalschutz)
Meidet diese Gebiete einfach, ihr habt 99,999% der restlichen Fläche Deutschlands theoretisch zur Verfügung
Eventuell sind bestimmte GSG mit einem Schild ausgewiesen, vielleicht wird man bei der Denkmalbehörde die Infos bekommen, wo es GSG gibt. Nach meinen Überlegungen müsste es diese Informationen geben, denn wenn das Graben irgendwo verboten ist, so muss man ja auch wissen, ab wann man in diesen geschützten Bereich gelangt. Parkplätze werden i.d.R. auch weiß markiert, damit man sieht, wo das Parken überhaupt gestattet ist.
Für die Schatzregalländer noch ein kleiner Hinweis:
VG Saarlouis, Urteil v. 27.12.2000,
Az.: 5 K 186/99,
juris (Leitsätze Blatt 1/2)
1. Sowohl die zivilrechtliche Schatzfund-Regelung des § 984 BGB als auch die Schatzregal-Bestimmung nach Art. 73 EGBGB i. V. m. § 23 SaarlDSchG erfassen nur solche Sachen, deren Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
2. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis (hier nach § 20 SaarlDSchG) handelt es sich um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung.
3. Eine „private“ Nachforschung darf mangels entsprechender Ermächtigung in § 20 II 2, III SaarlDSchG nicht mittels einer die Grabungserlaubnis modifizierenden Auflage zu einer „staatlichen“ Nachforschung deklariert werden, da diese Erweiterung des in § 23 SaarlDSchG geregelten Schatzregals auf Fälle des § 20 II SaarlDSchG der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zuwider läuft.
in Verbindung mit bspw. dem DschG Baden-Württemberg:
§ 23
Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind,
dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei
staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder
wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
-> Die private Suche nach nicht-BD kann also keine "staatliche Nachforschung" sein, und ihr Sucher in BaWü, ihr sucht hoffentlich nicht in Grabungsschutzgebieten! Dann wäre die einzige Bedingung, dass Kulturdenkmale (eigentlich das Gleiche wie Bodendenkmäler), die als "Schatzfund" im Sinne des §984 BGB gelten, nur dem Land gehören, wenn sie einen
hervorragenden wissenschaftlichen Wert (ein sehr schwammiger Begriff
) besitzen.
Das hieße für mich, wenn ich in BaWü sondeln würde, dass das Schatzregal fast nie zur Anwendung kommt - denn eine einzelne Münze stellt in 99,9% der Fälle keinen hervorragenden wissenschaftlichen Wert dar!
Habe hier eine sehr interessante Urteile zu diversen Denkmalfragen entdeckt, von wo ich teilweise zitiert habe:
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EinlogenDiverse Urteile zum Denkmalschutz, auch zum Sondengehenhttp://w-goehner.de/cms/uploads/media/1.95_-_Rechtsprechungsuebersicht_-_20090920.pdf#page=940
Fazit meiner Ausführungen: Das Denkmalschutzgesetz in NRW ist
ausgesprochen sonderngängerfreundlich. Ein Verbot oder eine sehr restriktive Handhabe mit Sondengängern, wie es gerne Denkmalschützer, die teils auch hier im Forum agieren und gezielt falsche Informationen streuen, um Neulinge mit der Rechtslage zu verunsichern, gibt es nicht.
Wenn man einige Grundregeln beachtet,
1. Nur nach nicht-BD suchen
2. Kleine Löcher buddeln, anschließend wieder zuschütten, den Ort "wiederherstellen"
3. Grabungsschutzgebiete und Naturschutzgebiete meidet
4. Sowie die Genehmigung des Landbesitzers (Acker, Wald, Wiese...) einholt,
so dürfte man dem Gesetz nach auf der sicheren Seite sein, und dürfte selbst auf eingetragenen, bekannten Bodendenkmälern dementsprechend suchen!
Ich habe mir sehr viel Mühe gegeben, dies alles zu recherchieren und es verständlich, besonders für Sucher
neulinge, auf "Papier zu bringen".
Gerne könnt ihr meine Ausführungen ergänzen, weitere Urteile einbringen oder vielleicht habe ich auch etwas Wichtiges übersehen und ihr könnt mich berichtigen
Deswegen freue ich mich, wenn eure Beiträge
entsprechende Gesetzesstellen, Urteile und dergleichen beinhalten, denn eine verständliche Rechtslage für uns Sondengänger würde vielen die Angst nehmen!
Danke für das Lesen,
Ernte AG