So, da ich meinen Beitrag nicht editieren kann, antworte und füge ich hier noch ein, was ich vergessen hatte oder korrigieren wollte:
| | Geschrieben von Zitat von Oetti1 § 2 Begriffsbestimmungen (4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.
§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen (1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer ....oder c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
|
| | |
Genau, das habe ich ja erläutert. Der
Genehmigung bedarf auch, wer bewegliche Denkmäler (Münzschatz könnte ein bewegliches Denkmal darstellen, eine Burgruine könnte dagegen ein Bodendenkmal, ein sogenanntes ortsfestes Denkmal sein)
beseitigen / verändern will. Also einen Münzschatz
wegschaffen will von seinem angestammten Ort, oder diesen so
verändern will, dass die Qualität oder auch Quantität deutlich anders ist.
Und genau das ist der Punkt, dieser Wille des Suchers zielt nicht auf Denkmäler ab, sondern auf nicht-Bodendenkmäler, wie z.B. einer verlorenen Uhr. Daher betrifft die nicht-BD-Sucher dieser Paragraph 9 nicht, sie brauchen keine Erlaubnis der UB.
| | Geschrieben von Zitat von Schliemann_28 Danke für den Link, hatte ich bisher noch nicht gekannt. Der Artikel ist eine wirklich sehr fundierte Darstellung der Rechtslage. Kein Wunder, beim Autor handelt es sich um die Landesoberverwaltungsrätin Almuth Gumprecht, westfälisches Amt für Denkmalpflege. Sorry, nicht um einen Sondengänger, was sie hoffentlich jetzt nicht disqualifiziert.
|
| | |
Ja, den Artikel habe ich ebenfalls mehrmals gelesen, er erläutert ausführlicher auch den Prozess der Beantragung einer Genehmigung etc. Man muss beachten, dass der Autor auf Seiten der Denkmalpfleger, meine Wenigkeit auf Seiten der Sondengänger steht und trotzdem Neutralität bei der Bewertung von Gesetzen und Rechtslagen gewahrt werden muss.
Die Autorin schreibt:
"Sämtliche Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind nach Bodendenkmälern zu forschen, sind erlaubnispflichtig. Dazu gehört nicht erst das Graben durch Eingriff in den Boden."
->
Da muss ich meine Ausführungen oben korrigieren, denn:
§ 13
Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern
graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer
bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde
->Das heißt, ich kann sehr wohl in Büchern nach BD forschen oder auch durch den Wald spazieren mit / ohne Detektor. Solange man nicht das Ziel hat, nach BD zu graben oder diese zu bergen, handelt man gesetzeskonform! Sonst stände im §13 statt "graben" oder "bergen" das Wort "forschen". Somit ist der Autorin zu widersprechen, denn meine Tätigkeit, in einem Heimatbuch nach BD zu forschen, oder mit dem Detektor nach BD zu
suchen ist nicht erlaubnispflichtig!
"Bereits die planmäßige Suche zum Beispiel mit Hilfe des Metalldetektors, der untertägige Objekte aus Metall ortet, bedarf der Genehmigung."
Wie erklärt, stimmt diese Behauptung nicht! Graben, so wie es im Gesetz steht, ist etwas anderes als "planmäßig suchen". Ich kann planmäßig nach BD suchen - es ist jedoch verboten,
den Willen zu haben, nach diesen "mit Hilfe eines Detektors georteten" BD zu graben oder diese aus dem Wasser zu bergen.
Meiner Meinung nach
disqualifiziert sich die Autorin jeglicher Neutralität und Seriösität wenn sie schreibt:
"Es kommt wohl häufiger vor, dass Sondengänger, die ohne Erlaubnis auf frischer Tat ertappt werden,
sich darauf berufen, dass sie „just for fun“ tätig werden und keinesfalls Bodendenkmäler suchen wollen.
Diese Einlassung ist angesichts des Einsatzes der Metallsonde zweifelhaft und wird sie deshalb nicht vor einem Bußgeld gemäß § 41 Absatz 1 Nr.2 DSchG NW wegen unerlaubter Nachforschung schützen, wenn gleichzeitig weitere Indizien
(zum Beispiel zusätzliche Grabungswerkzeuge) dafür sprechen, dass eine Grabung geplant war."
-> Selbstverständlich kann ein Sondengänger "just for fun" den Detektor benutzen, ob für die Suche nach Meteoriten, die Suche nach nicht-BD wie einer verlorenen Uhr etc.!
Es ist nur unerlaubt gemäß § 41 Absatz 1 Nr.2 DSchG NW,
wer BD verändern / beseitigen will oder
nach ihnen graben will. Ich finde das ziemlich dreist der Landesoberverwaltungsrätin Gumprecht, dem Gesetz neue Wörter hinzuzufügen bzw. die Wörter auszutauschen. Sowas sollte sie nicht nötig haben.
Es ist reine Unterstellung, dass jemandem, der mit einem Detektor und einem Grabungswerkzeug z.B. einem Spaten in der Landschaft erwischt wird, ein Bußgeld wegen unerlaubter Nachforschungen droht!
Es wurde mit der bloßen Anwesenheit der Person sowie der mitgeführten Gegenstände gegen kein Gesetz verstoßen. Was der eigentliche Wille der Person ist, BD auszugraben oder eine verlorene Uhr wiederzufinden, kann von außen nicht erschlossen werden. Der Wille der Person kann nur durch sie selbst geäußert werden und nicht von anderen abgeleitet werden. Denn ich kann auch nicht behaupten, dass der Jäger oder Förster den Willen hat, eine Straftat zu begehen, z.B. einen Menschen umzubringen, nur weil ich aufgrund seiner mitgeführten Gegenstände wie einem Gewehr oder einer Axt darauf schließe. Niemand kann wegen einer bloßen Vermutung über eine Ordnungswidrigkeit / Straftat bestraft werden, aber genau dies behauptet die Autorin.
Von daher kann ich die Autorin nicht ernst nehmen, auch wenn sie in einigen Teilen differenziert schreibt. | | Geschrieben von Zitat von Dagegen Hallo Ernte AG, tolle Recherche , allerdings habe ich etwas zu beanstanden, und zwar : Dein Urteil vom OLG Jena,Beschl.v.27.04.2007 bezieht sich auf Graffiti auf einem Starkstromkasten, und Deine aufgeführten 3 Punkte zur Erfüllung des Tatbestandes zielen darauf ab (wie unten zu lesen) , ob es sich bei der Tat um gemeingefährliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 II StGB handelt oder nicht . Somit ist Deine Vermutung : " Das sind 3 Bedingungen, die gleichzeitig gelten müssen. Wenn man nun auf einem BD graben will, so wäre die Veränderung am BD das Loch, welches gegraben wird. Es reicht nach dem Urteil jedoch aus, wenn das Loch "ohne Aufwand entfernt werden kann", oder, weil das Loch nur 10cm tief ist, nur eine geringfügige Veränderung am BD darstellt. Und wenn man nicht gerade mit einem Kleinbagger anrückt, und das kleine Loch direkt wieder schließt, so würde man demnach weder mit dem Strafgesetz, noch mit dem Denkmalschutzgesetz in Konflikt geraten! " in unserem Fall nicht gegeben, bzw. falsch.
|
| | |
Hallo Dagegen, ehrlich gesagt erkenne ich nicht, was du genau korrigieren wolltest. Was ist nicht gegeben, bzw. falsch? Welche Ausführung war falsch gedacht oder gemeint? Selbst die oben genannte Frau Gumprecht betont, dass:
"Als strafrechtlich relevanter Tatbestand kommt unter anderem eine gemeinschädliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 Strafgesetzbuch(StGB) infrage. Danach wird derjenige, der rechtswidrig öffentliche Denkmäler, die öffentlich aufgestellt sind, beschädigt oder zerstört, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft."
Hier nochmal der entsprechende Paragraph:
§ 304
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig [...]
Denkmäler[...] oder Gegenstände, welche
zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, [...]
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Somit
ist es egal,
um welche Sache es in dem Urteil genau ging, ob Denkmal (ortsfestes Bodendenkmal z.B.) oder Starkstromkasten (öffentlicher Nutzen).
Es wird nicht unterschieden, alle diese Objekte unterliegen dem §304.Wichtig für uns an diesem Urteil ist jedoch nicht das Objekt, um das es geht,
sondern die Kriterien, wonach
eine Variante gemeinschädliche Sachbeschädigung gegeben ist, genauer: Was "verändern des Erscheinungsbildes" im Sinne des Strafgesetzes und damit ableitend auch im Denkmalschutzgesetz heißt.
Und diese Kriterien, ab wann eine oben genannte Sache verändert wurde, sind:
1. Wenn das Verändern nicht von alleine weggeht oder nur mit Aufwand
2. Wenn die Veränderung mehr als unerheblich ist
3. Wenn die öffentliche Funktion beeinträchtigt wird
-> Diese 3 Bedingungen
müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit eine gemeinschädliche Sachbeschädigung durch "verändern des Erscheinungsbildes" vorliegen kann!
Die andere Variante der gemeinschädlichen Sachbeschädigung wäre nicht das Verändern, sondern das Beschädigen oder Zerstören der oben genannten Sachen (Denkmäler, Starkstromkasten). Inwieweit nun ein BD
beschädigt wird, wenn ein Loch gegraben, dieses wieder zugeschüttet und letztlich wiederhergestellt wird, ist fragwürdig und bedarf einer klaren Rechtssprechung.
Man kann aber davon ausgehen, dass ein BD dadurch nicht beschädigt und der Sucher damit keine Straftat der gemeinschädlichen Sachbeschädigung begeht. (Man denke an einen Acker, der ein BD darstellt. Wie kann das BD beschädigt werden, wenn man ein 10cm tiefes Loch buddelt, der Landwirt jedoch bis zu 30cm tief mit dem Pflug durchgeht?)
Zumindest habe ich bislang
kein einziges Urteil wegen Vergehen gegen das DSchG oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gefunden. Nichts mit "Beschädigung des BD", "Graben nach BD ohne Genehmigung" oder "Verändern des BD".
Ausnahmslos alle Urteile mit Sondengängern beziehen sich auf die Unterschlagung, also "wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet."
-> Dies erscheint interessant, scheuen sich sicherlich von der Denkmalbehörde angezeigte Sucher, die ohne Genehmigung nach BD gegraben haben, einen Rechtsanwalt einzuschalten und damit vor Gericht zu ziehen. Ganz im Sinne der Denkmalbehörden! Denn die bei einem Gang zu Gericht folgenden Urteile könnten sich als sehr sondengängerfreundlich erweisen. Die Denkmalbehörden würden sich schwarz ärgern, wenn ein Gericht feststellen würde, dass ein Meteoritensucher tatsächlich keine Grabungsgenehmigung nach §13 bedarf, um Meteoriten auszugraben und dabei zufällig auf BD zu stoßen! Ein solches Urteil würde den Sondengängern Tür und Tor öffnen, tatsächlich legal dem Hobby nachzugehen. Und wieso wurde ein Sondengänger nie wegen Beschädigung / Veränderung / Beseitigung eines BD verurteilt? Wahrscheinlich, weil es legal ist, nicht all zu tiefe Löcher auf eingetragenen BD zu graben und diese wieder zu verschließen!
Wenn ihr noch Urteile findet, wonach ein Sondengänger tatsächlich wegen Verstoß gegen das DSchG oder der gemeinschädlichen Sachbeschädigung verurteilt wurde, schreibt dies bitte hier rein.
Ich bin nicht allwissend und versuche, mich neutral mit dem ganzen Thema zu befassen, da letztlich
auch ein Gericht neutral sein Urteil fällen wird.
Das Gute ist, dass das Hobby Sondengehen tatsächlich den hier diskutierten Gesetzen nach in den allermeisten Fällen legal ist!
Beste Grüße, Ernte AG