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 Weil es hier soviele Experten gibt...

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Avatar  Weil es hier soviele Experten gibt...  (Gelesen 4020 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
01. Juni 2015, um 20:18:00 Uhr

...die von Recht u. Gesetz keine Ahnung haben. Manche wären besser beraten, es den Leuten zu überlassen, die sich mit der Materie auskennen. Ich persönlich erzähle auch keinen Bäcker, wie er seine Brezl'n zu machen hat.

Bitte durchlesen - denken - zukünftig keinen Unsinn mehr schreiben:

1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.

Im Übrigen trifft das Gesetz keine Unterscheidung, auf welche Art u. Weise die Unbrauchbarmachung eingetreten (= geworden) ist. Das reicht vom verrosteten Bodenfund bis zur Brandeinwirkung (Schmelze).

Sicherlich wird die Negativfeststellung der Schussfähigkeit durch einen Sachverständigen erfolgen müssen (egal von welchem Amt der kommt). Aber ein Verstoß nach dem Waffengesetz liegt erst dann vor, wenn auch genau dies beweiskräftig festgestellt wurde. Nicht schon vorher. Und genau das wird durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geklärt. Aus diesem Grund wird immer wegen einem Verdacht (= Anfangsverdacht) ermittelt. Das Sachverständigengutachten klärt anschließend den objektiven Tatbestand u. bildet die Entscheidungsgrundlage für den Staatsanwalt. Liegt die Schussfähigkeit nicht mehr vor, ist der Kessel geflickt. Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Das Ermittlungsverfahren ist einzustellen.

Letztendlich gibt es nur einen Haken: jeder der einen verrosteten Schießprügel mitnimmt, muss sich selbst fragen, ob er abschließend beurteilen kann, ob der Fundgegenstand bereits unbrauchbar geworden ist od. nicht. Verschätzt er sich - hat er Pech. Liegt er richtig - ist das Gesetz auf seiner Seite.

Diskussion sinnlos, weil es keine Alternativen gibt. Steht alles Schwarz auf Weiß geschrieben. Wie heißt es immer so schön: "Ein Blick in das Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!"

Ich bin normalerweise niemand, der aggressiv angehauchte Kommentare schreibt, aber wenn ich lese, was der ein od. andere zum Thema "Gesetzeslage" schreibt, dann muss man einfach mal was sagen...


Schönen Gruß

S.



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(versteckt)
#1
01. Juni 2015, um 20:25:27 Uhr

Es ist manchmal völlig absurd, wie Unwahrheiten ihren Weg nehmen und das Schlimme ist, sie werden kritiklos übernommen Down


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(versteckt)
#2
01. Juni 2015, um 20:38:55 Uhr

Ich seh aber noch ein Problem:
Durch den Anfangsverdacht kann es sehr schnell zu einer Hausdurchsuchung kommen. Oder sehe ich das falsch?
Zudem Gutachter liegen auch mal falsch oder wollen falsch liegen, ich hätte keinen Bock mich da auf einen langen Rechtsstreit einzulassen!
Von Gesetzwegen liegst du richtig, aber was es im "richtigen" Leben an einem Rattenschwanz nach sich ziehen wird, steht in den Sternen.
LG sammlealles

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(versteckt)
#3
01. Juni 2015, um 21:04:46 Uhr

Geschrieben von Zitat von Shakerz
...die von Recht u. Gesetz keine Ahnung haben. Manche wären besser beraten, es den Leuten zu überlassen, die sich mit der Materie auskennen. Ich persönlich erzähle auch keinen Bäcker, wie er seine Brezl'n zu machen hat.

Bitte durchlesen - denken - zukünftig keinen Unsinn mehr schreiben:

1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.

Im Übrigen trifft das Gesetz keine Unterscheidung, auf welche Art u. Weise die Unbrauchbarmachung eingetreten (= geworden) ist. Das reicht vom verrosteten Bodenfund bis zur Brandeinwirkung (Schmelze).

Sicherlich wird die Negativfeststellung der Schussfähigkeit durch einen Sachverständigen erfolgen müssen (egal von welchem Amt der kommt). Aber ein Verstoß nach dem Waffengesetz liegt erst dann vor, wenn auch genau dies beweiskräftig festgestellt wurde. Nicht schon vorher. Und genau das wird durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geklärt. Aus diesem Grund wird immer wegen einem Verdacht (= Anfangsverdacht) ermittelt. Das Sachverständigengutachten klärt anschließend den objektiven Tatbestand u. bildet die Entscheidungsgrundlage für den Staatsanwalt. Liegt die Schussfähigkeit nicht mehr vor, ist der Kessel geflickt. Der Tatbestand ist nicht erfüllt. Das Ermittlungsverfahren ist einzustellen.

Letztendlich gibt es nur einen Haken: jeder der einen verrosteten Schießprügel mitnimmt, muss sich selbst fragen, ob er abschließend beurteilen kann, ob der Fundgegenstand bereits unbrauchbar geworden ist od. nicht. Verschätzt er sich - hat er Pech. Liegt er richtig - ist das Gesetz auf seiner Seite.

Diskussion sinnlos, weil es keine Alternativen gibt. Steht alles Schwarz auf Weiß geschrieben. Wie heißt es immer so schön: "Ein Blick in das Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!"

Ich bin normalerweise niemand, der aggressiv angehauchte Kommentare schreibt, aber wenn ich lese, was der ein od. andere zum Thema "Gesetzeslage" schreibt, dann muss man einfach mal was sagen...


Schönen Gruß

S.



Mein Prof. sagte immer "weiterlesen"

Hier die entsprechenden Vorschriften wann eine Schusswaffe nach dem Waffengesetzt unbrauchbar, also eine Dekowaffe ist.

Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
https://www.juris.de/purl/gesetze/WaffG_Anlage_1


Somit ist genau geregelt wie eine Waffe unbrauchbar gemacht werden muss, egal wie verrostet sie ist!!

Wenn schon was dazu geschrieben wird dann richtig!

« Letzte Änderung: 01. Juni 2015, um 21:09:47 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)Themen Schreiber
#4
01. Juni 2015, um 21:14:55 Uhr

So was kann natürlich einen Rattenschwanz haben. Smiley Bei der bereits geschlossenen Diskussion (weißt du welche ich meine?) ist es aber (zumindest meinerseits) um die Gesetzeslage gegangen, auf welche ich grad auch Bezug nehme. Mag sein, dass sich Andere super mit Waffentechnik auskennen, aber nicht mit der Gesetzessystematik. Das ist der Punkt an dem ich mich grad störe...

Hausdurchsuchung möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Einzelfallprüfung, subjektiver Tatbestand usw. Ansonsten müsste man bei jeden Grenzgänger, der von der Tschechei ("Vietnamesen-Markt) kommt u. einen Schlagring dabei hat, eine Wohnungsdurchsuchung machen. Ist aber nicht so. Auch die Hausdurchsuchung will rechtlich KONKRET begründet werden.

So lange u. kostenintensiv muss der Rechtsstreit gar nicht sein. Nehmen wir ein fiktives Beispiel:

- es klingelt morgens an der Türe. Die Herren vom Amt stehen draußen u. eröffnen dir den Durchsuchungsbeschluss, welcher vom zuständigen Amtsgericht aufgrund Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wurde, weil du im Internet einen verrosteten Schießprügel gepostet hast u. der Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde zur Kenntnis gelangte (auf welchem Weg auch immer). Die Hausdurchsuchung dient der Auffindung von Beweismitteln (---> der verrostete Schießprügel), welcher im Original für die Durchführung des Strafverfahrens von Bedeutung ist. Du wirst darauf hingewiesen, dass du aufgrund des Anfangsverdachtes einer Straftat nach dem Waffengesetz Beschuldigter bist. Du wirst als Beschuldigter belehrt.

- der verrostete Schießprügel wird aufgefunden u. als Beweismittel sichergestellt. Sowohl für die Durchsuchung als auch für die Sicherstellung wird dir eine Bescheinigung ausgehändigt.

- der Herr vom Amt sagt dir, die würdest die nächsten Tage eine Vorladung bekommen, um als Beschuldigter zum Sachverhalt vernommen zu werden. Du sagst ne - ich komme nicht (was dein Recht ist) u. machst gleich vor Ort die Pflichtangaben zu deiner Person.

- die Polizei lässt den verrosteten Schießprügel (in Bayern) beim zuständigen Sachgebiet der Landeskriminalamtes begutachten. Feststellung des Sachverständigen: der verrostete Schießprügel ist aufgrund äußerer Einwirkungen (=Bodenfund) nicht mehr schussfähig u. kann mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auch nicht wieder hergestellt werden. Das Ergebnis wird an die zuständige Ermittler der Polizei schriftlich mitgeteilt.

- der Ermittler schickt seine Anzeige zusammen mit dem Ermittlungssachverhalt u. allen Beweismitteln (= sichergestellter verrosteter Schießprügel + Sachverständigengutachten) zum zuständigen Staatsanwalt.

- der Staatsanwalt bewertet den Sachverhalt u. stellt fest, dass der Besitz des verrosteten Schießprügels keinen Straftatbestand erfüllt, da er nicht mehr schussfähig ist. Beweismittel: Sachverständigengutachten.

- der Staatsanwalt stellt das Strafverfahren per Verfügung ein, da kein strafbares Handeln vorliegt. Der sichergestellte verrostete Schießprügel MUSS nach Abschluss des Strafverfahrens ausgehändigt werden.

- du bekommst einen Brief nachhause, wo drin steht, dass das Ermittlungsverfahren gegen dich wegen dem Verdacht eines Verstoßes nach dem Waffengesetzt eingestellt wurde.

- die Polizei setzt sich mit dir in Verbindung, um den sichergestellten verrosteten Schießprügel wieder auszuhändigen.


Bis dahin hat dich das Ermittlungsverfahren 0 Euro gekostet, du musstest keinen Rechtsanwalt engagieren u. außer der Hausdurchsuchung keine Zeit aufbringen.

Wenn du natürlich wohlwissentlich einen verrosteten Schießprügel mitgenommen hast, der vielleicht doch nicht ganz so verrostete ist, wie man es gerne hätte, dann kann das oben geschriebene natürlich auch ganz anders aussehen. Smiley Das ist dann auch genau der Punkt, denn ich schon angerissen hatte: jeder muss sich selbst fragen, ob er das selbst beurteilen kann, ob der Fundgegenstand schon schussunfähig geworden ist od. nicht. Jeden seine freie Entscheidung.

ABER: der Verstoß nach dem Waffengesetz liegt dann vor, wenn mir meine Schuld bewiesen wurde. Und nicht schon vorher...Zwinkernd

« Letzte Änderung: 01. Juni 2015, um 21:21:33 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#5
01. Juni 2015, um 21:26:00 Uhr

Danke für die Fallschilderung!
Da ich morgens aber gern ausschlafe und mein Glück kenne, wird sowas bestimmt nicht öffentlich gemacht Zwinkernd

Wer sowas posten will,kann es gern machen, muss selber dafür gerade stehn und damit leben.
Jeder von euch hat irgenwas richtiges geschrieben, ist halt mal wieder ein Thema, dass so und so ausgelegt werden kann.

Schlimmer als die rostigen Schießprügel finde ich was die Leute hier zur Zeit an explosiven Sachen posten!
lg sammlealles

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(versteckt)
#6
01. Juni 2015, um 21:28:02 Uhr

Die Anlage 1 WaffG - (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen regelt die Art und Weise ab wann eine Schußwaffe nach dem Waffengesetzt als unbrauchbar gilt, egal wie verrostet.

Wenn die Änderungen nicht nach der Vorschrift vorgenommen worden sind gilt sie auch als absoluter Schrott noch als Waffe.



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(versteckt)Themen Schreiber
#7
01. Juni 2015, um 21:34:23 Uhr

Siehst Insurgent - dass ist genau der Punkt, den ich am Anfang gemeint habe. Wenn du den Gesetzestext richtig lesen würdest, dann wäre dir aufgefallen, dass Punkt 1.4.6 alleine u. nicht im Zusammenhang mit der Unbrauchbarmachung von Lang- u. Kurzwaffen (Dekowaffen) steht. Punkt 1.4.6 beschreibt ALLE sonstigen Fälle, in denen die Schussfähigkeit UNABHÄNGIG von einem Umbau zur Dekorationswaffe verloren gegangen ist u. mit allgemein üblichen Werkzeugen NICHT mehr hergestellt werden kann. Das Fallbeispiel dafür: der total verrostete Bodenfund.

Also wenn schon lesen, dann auch richtig...


Gruß

S.

« Letzte Änderung: 01. Juni 2015, um 22:11:35 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#8
01. Juni 2015, um 21:41:34 Uhr

Und was ist, wenn man die selber zu schweißt bzw so unbrauchbar macht?

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(versteckt)
#9
01. Juni 2015, um 21:45:05 Uhr

Dann hat mir der Büchsenmacher in Weiden aber auch Käse erzählt. Hatte ein Video von den verrosteten Teilen gezeigt und dann nur mir den Weg Umbau zur Deko aufgezeigt, um sie legal zu besitzen. Geschäftemacherei und Falschinformation???
Gruß Aslan

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(versteckt)Themen Schreiber
#10
01. Juni 2015, um 22:05:17 Uhr

Geschrieben von Zitat von mefdel
Und was ist, wenn man die selber zu schweißt bzw so unbrauchbar macht?

Darfst du nicht. Das Bearbeiten (wenn es noch als Schusswaffe anzusehen ist) wäre erlaubnispflichtig (=Büchsenmacher).

Hinzugefügt 01. Juni 2015, um 22:09:49 Uhr:

Geschrieben von Zitat von Aslan
Dann hat mir der Büchsenmacher in Weiden aber auch Käse erzählt. Hatte ein Video von den verrosteten Teilen gezeigt und dann nur mir den Weg Umbau zur Deko aufgezeigt, um sie legal zu besitzen. Geschäftemacherei und Falschinformation???
Gruß Aslan


Weder noch. Der Büchsenmacher wird die vorgezeigten Teile so eingestuft haben, dass aufgrund des Erhaltungszustandes eine Unbrauchbarmachung erforderlich ist bzw. er auf Nummer sicher gehen will. Alles andere wäre (ist) ja (wie bereits beschrieben) eine Gratwanderung. Aber rechtlich gesehen möglich.

Wir diskutieren hier ja gerade den Grenzfall, wo das Fundobjekt so vergammelt ist, dass die Schusswaffe u. wesentlichen Teile bereits "anderweitig" unbrauchbar bzw. schussunfähig geworden sind.

« Letzte Änderung: 01. Juni 2015, um 22:19:20 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#11
01. Juni 2015, um 22:14:46 Uhr

Also brauchst nen Waffenschein dazu oder wie ist das geregelt?

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(versteckt)Themen Schreiber
#12
01. Juni 2015, um 22:16:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von sammlealles
Danke für die Fallschilderung!
Da ich morgens aber gern ausschlafe und mein Glück kenne, wird sowas bestimmt nicht öffentlich gemacht Zwinkernd

Wer sowas posten will,kann es gern machen, muss selber dafür gerade stehn und damit leben.
Jeder von euch hat irgenwas richtiges geschrieben, ist halt mal wieder ein Thema, dass so und so ausgelegt werden kann.

Schlimmer als die rostigen Schießprügel finde ich was die Leute hier zur Zeit an explosiven Sachen posten!
lg sammlealles

Stimmt - ist mir auch aufgefallen, dass momentan viel Munition gepostet wird. Der ein od. andere hatte sogar angekündigt, im Hürtgenwald gezielt nach Munition suchen zu wollen. Der nächste bietet Kartuschen-Munition von der NATO zum Kauf an u. wieder ein anderer läuft mit deutschen Panzerminen durchs Bild. Schockiert

Hinzugefügt 01. Juni 2015, um 22:38:38 Uhr:



Hinzugefügt 01. Juni 2015, um 22:44:53 Uhr:



Hinzugefügt 01. Juni 2015, um 22:49:02 Uhr:

Vielleicht hat es danach auch der Letzte verstanden:

Bundesministerium der Justiz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetzt (WaffVwV) vom 05. März 2012

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4.6

"Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil."

Quelle: Bundesanzeiger Jahrgang 64, Nr. 47a, Seite 52, herausgegeben durch das Bundesministerium der Justiz am Donnerstag den 22. März 2012.

Können wir jetzt endlich damit aufhören, dass zu diesem Thema ständig Halbwahrheiten verbreitet u. diskutiert werden?



Danke

S.


« Letzte Änderung: 01. Juni 2015, um 22:53:14 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#13
02. Juni 2015, um 06:16:43 Uhr

Können wir jetzt endlich damit aufhören, dass zu diesem Thema ständig Halbwahrheiten verbreitet u. diskutiert werden?


Danke

S.

Moin,

da musst Du insurgent fragen, der ist ja schlimmer als André Schoellen mit seinem Waffen- und MunFunden-Geschichten


@ mefdel
Also brauchst nen Waffenschein dazu oder wie ist das geregelt?

Nein, eine Waffenbesitzkarte.

Viele Grüße

Walter

Offline
(versteckt)
#14
02. Juni 2015, um 06:48:43 Uhr

Grade bei Langwaffen kann man ja mal schauen, ab wann eine Behörde dort die Waffentauglichkeit abspricht.
Und dann mal überlegen ob man sowas unter dem Bett verstecken will. 

Auch sollte man in Verbindung mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz KEINERLEI Munition mit nach hause nehmen,
auch nicht die vorgeblich "harmlose" Gewehrmunition. Aber das nur am Rande.

Ich verstehe nicht wie man sich diesen Stress antuen kann. Denn wann eine Schusswaffe unbrauchbar geworden ist entscheidet NIEMALS der Laie. Und die Praxis sieht so aus, dass es gerade bei Langwaffen nicht so schnell der Fall ist.

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