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 Weil es hier soviele Experten gibt...

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#15
02. Juni 2015, um 06:54:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter
da musst Du insurgent fragen, der ist ja schlimmer als André Schoellen mit seinem Waffen- und MunFunden-Geschichten


Öhhh- nichts gegen den Insurgenten. Ich könnte hier auch Waffen- und oder Munigeschichten erzählen, hab aber keine Lust auf eine Hausdurchsuchung. Zwinkernd
Da ja Merkel und co. mitlesen tut- mein Herz ist rein, der Keller leer...  Engel

Gruß

Zeitzer

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#16
02. Juni 2015, um 08:32:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von Walter
....

da musst Du insurgent fragen, der ist ja schlimmer als André Schoellen mit seinem Waffen- und MunFunden-Geschichten


....

Viele Grüße

Walter

Ach ja, da lässt Du lieber die Leute ins Messer laufen.

..

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4.6

"Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil."

Quelle: Bundesanzeiger Jahrgang 64, Nr. 47a, Seite 52, herausgegeben durch das Bundesministerium der Justiz am Donnerstag den 22. März 2012.

..

Das eine ist das Gesetz das andere ob man einen Waffensachverständigen findet der das auch so bescheinigt.

Ich kenne eine ganze Menge Waffensachverständige (OK, alle aus dem Norden) und die würden das erst bei fast vollständiger Zerstörung bescheinigen und die Waffe würde eh kein Sondler mitnehmen.

Außerdem kann immer noch eine Patrone im Lauf stecken.

Also bei Waffen und Munition hört der Spaß auf und da kennt die Behörde auch keinen Spaß!

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#17
02. Juni 2015, um 08:50:16 Uhr

Alles schön und gut mit der Gesetzeslage.
Nur zu entscheiden ob das Teil nun auch stark genug verrostet ist um als unbrauchbar zu gelten, ist ne ganz andere Sache.
In den 1990ern hab ich mal mit nen Arbeitskollegen zusammen in Oberösterreich gesondelt und dabei ne P-38 gefunden. Total verrostet und meiner Meinung nach nicht mehr schussfähig.
Mein Arbeitskollege hat dann das Teil mit genommen (der ist Österreicher ! ) und nach einiger Zeit hat er mir dann erzählt, dass er das teil einem Büchsenmacher gegeben hat und der hat das Teil wieder schussfähig gemacht.
Hätte ich bei dem Rosthaufen damals nicht gedacht dass dies noch möglich ist.

Servus
Rizzo

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#18
02. Juni 2015, um 08:54:06 Uhr

Und ich glaubte immer dass wir nur blöde Gesetze haben Nullahnung

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#19
02. Juni 2015, um 09:18:12 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rizzo21
Alles schön und gut mit der Gesetzeslage.
Nur zu entscheiden ob das Teil nun auch stark genug verrostet ist um als unbrauchbar zu gelten, ist ne ganz andere Sache.
In den 1990ern hab ich mal mit nen Arbeitskollegen zusammen in Oberösterreich gesondelt und dabei ne P-38 gefunden. Total verrostet und meiner Meinung nach nicht mehr schussfähig.
Mein Arbeitskollege hat dann das Teil mit genommen (der ist Österreicher ! ) und nach einiger Zeit hat er mir dann erzählt, dass er das teil einem Büchsenmacher gegeben hat und der hat das Teil wieder schussfähig gemacht.
Hätte ich bei dem Rosthaufen damals nicht gedacht dass dies noch möglich ist.

Servus
Rizzo


Da kommt wohl der Punkt mit den allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zum Tragen. Wenn ich das mal überspitzt ausdrücken darf: Der Büchsenmacher kann aus einem Klumpen Stahl eine neue Schieße basteln.
Ich halte es persönlich für mich so:
Finde ich Mun oder verrottete Waffen, rufe ich 110 an und die kümmern sich schon darum. Wenigstens bei Weltkriegskram. Ich hatte leider noch nicht das Glück, eine Muskete zu finden. Da sähe meine Bereitschaft das Teil zu verschrotten schon anders aus...
Zum Glück bin ich in einer Gegend unterwegs, wo der Fund von größerer Munition schon eine kleine Sensation darstellt über die sogar in der kostenlosen Wochenzeitung berichtet wird.
Wie dem auch sei, ich würde mir nicht zutrauen, einen Karabiner auf Schußuntauglichkeit  einzuschätzen. Bei einer Vollautomatik greifen wahrscheinlich eh wieder andere Gesetze. Wie Rizzo schon schrieb, er hätte es nicht für möglich gehalten...  Und er verfügt bestimmt über reichlich Erfahrung!

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#20
02. Juni 2015, um 10:01:51 Uhr

Oh Nein. Mit diesen Schusswaffen hab ich nicht viel Erfahrung.
Nur was ich beim Bund darüber gelernt habe und so noch so ein bisserl was aus Büchern und Dokus.
Das Zeug interessiert mich aber auch nicht wirklich und danach sondeln tu ich auch nicht. Auch damals war es ein Zufallsfund und ich hätte das Teil auch nie mitgenommen (erstens wegen der Gesetzeslage hier in der BRD, zweitens weil's mich gar nicht interessiert und drittens weil's eh nur mehr Schrott für mich war).
Dass Teil war eben ein einziger Rosthaufen und ich hätte nie gedacht, dass man so was jemals wieder zum Schießen bringen könnte.
So kann man sich täuschen.

Bei ner Muskete brauchst du übrigends keine Bedenken haben. Die kannst du ruhig mitnehmen.
Da greift dieses Gesetz nicht so viel ich von einem Voderladerschützen weiß. Zumindest wenn sie einschüssig sind. Bei Doppelläufen sieht das dann wieder anders aus.

 Winken



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(versteckt)Themen Schreiber
#21
02. Juni 2015, um 12:46:54 Uhr

Jetzt sind wir glaub ich allmählich auf einem gemeinsamen Nenner angekommen.  Zwinkernd

Mir geht es nur darum, endlich mal aufzuzeigen, dass es von rechtlicher Seite her nicht richtig ist, wenn behauptet wird, dass eine Schusswaffe ihre Eigenschaften ausschließlich durch Umbau verlieren kann u. selbst jeder noch so verrostete Bodenfund solange eine Schusswaffe darstellt, bis ein Umbau erfolgt ist. Noch viel falscher ist es, dann im zweiten Atemzug zu erklären, dass es sich hierbei automatisch um einen Verstoß nach dem Waffengesetzt handelt. Auch ein Bodenfund kann aufgrund seines verrosteten Gesamtzustandes bereits die Schusswaffeneigenschaft verloren haben. Stichwort "unbrauchbar geworden" (Details hierzu siehe 1.4.6).

Ich hatte ja bereits geschrieben, dass sich jeder im Klaren sein muss, wenn er einen verrosteten Schießprügel mitnimmt, dass vielleicht irgendjemand den Verlust der Schusswaffeneigenschaft verneint. Angaben darüber zu machen, wie weit das Teil verrostet sein muss, kann nur ein Sachverständiger. Allerdings kann der auch genau das Gegenteil feststellen u. der Verlust der Schusswaffeneigenschaft ist eben dann auch OHNE Umbau eingetreten.

Es ist richtig, dass man sich hier nicht von der dicken Rostkruste täuschen lassen darf. Mir hat vor zwei Jahren mal ein Sachverständiger vom Bayerischen Landeskriminalamt bei einem Arbeitskreis erklärt, dass die Hauptproblematik bei diesen Bodenfunden eigentlich darin besteht, dass zu damaligen Zeiten schon derart qualitativ hochwertig gearbeitet wurde, dass sich die Bodenfunde (trotz äußerlicher Rostkruste) in sehr guten u. vor allem in noch schussfähigen (nach Restaurierung) Zustand befinden.

Wollen wir aber hier nicht auch noch das Technische diskutieren. Die rechtliche Seite wurde jetzt mal geklärt.

Auf der Basis darf nun jeder selbst entscheiden, ob er auf einen Verlust der Schusswaffeneigenschaft gem. Punkt 1.4.6 hoffen kann od. doch lieber umbauen lässt.


Soweit so gut.

S.

« Letzte Änderung: 02. Juni 2015, um 12:53:10 Uhr von (versteckt) »

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(versteckt)
#22
03. Juni 2015, um 19:52:30 Uhr

Geschrieben von Zitat von Shakerz
Jetzt sind wir glaub ich allmählich auf einem gemeinsamen Nenner angekommen. Zwinkernd

...
Soweit so gut.

S.

Mit dem rechtlichen gebe ich Dir völlig Recht.

Allerdings wird kaum ein Sondler eine Bodenfundwaffe mitnehmen die den Zustand der Unbrauchbarkeit nach dem Gesetzt erfüllt.

Und die Behörde, die sich um das Waffenrecht kümmert ist deutlich schneller mit einer HD als das Denkmalamt Cool

Also bitte immer recht vorsichtig mit Bodenfundwaffen und vor allen Dingen Munition!

Man weis ja auch nie, ob sich nicht noch eine Patrone im völlig verrosteten Patronenlager befindet Nullahnung

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(versteckt)
#23
03. Juni 2015, um 19:57:00 Uhr

@Shakerz,

hast alles gut geschrieben. Jedoch gibt es noch Ländergesetze und diese musst du dann auch mit einbeziehen.
Z.B. Brandenburg: Sie haben nicht die Berechtigung Links zu sehen.
Registrieren oder Einlogen
http://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212439


Hier ist der Besitz einer abgeschossene Patronenhülse aus WK I und WKII die Arschkarte.

Gruß Charlie

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(versteckt)Themen Schreiber
#24
03. Juni 2015, um 20:37:41 Uhr

Ich kenn mich zwar mit der Brandenburger Verordnung nicht aus, sehe aber im ersten Moment keine großen Unterschiede (außer der Besitz von Exerzierpatronen u. Teile ohne Explosivstoffe). In der Verordnung steht nur, was im Waffengesetzt u. dem KWKG bereits geregelt ist. Der Besitz ist verboten. In manchen Bereichen steht die Verordnung in direkter Konkurrenz mit einer Vorschrift des Waffengesetzes bzw. KWKG. Hier heißt es dann: Bundesrecht bricht Landesrecht (§31 GG). Auch die Verordnung spricht von Kriegswaffen u. wesentlichen Teilen. Behandelt aber nicht das Thema, Kriegswaffen u. wesentliche Teile, welche ihre Schussfähigkeit verloren haben. Da müsste man sich genau einarbeiten u. intensiv nachhaken, um die Konkurrenz zwischen Bundes- u. Landesrecht herauszuarbeiten.

Deswegen kann ich das auch nicht näher kommentieren.

Hinzugefügt 03. Juni 2015, um 20:43:31 Uhr:

Geschrieben von Zitat von insurgent
Mit dem rechtlichen gebe ich Dir völlig Recht.

Allerdings wird kaum ein Sondler eine Bodenfundwaffe mitnehmen die den Zustand der Unbrauchbarkeit nach dem Gesetzt erfüllt.



Danke. Zwinkernd

Was den zweiten Satz betrifft, sind wir uns soweit auch einig: wer sich bei der (eigenständigen) Beurteilung des Bodenfundes verhaut, weil er fälschlich annimmt, die Schusswaffeneigenschaft wäre bereits verloren gegangen, kann sich schnell Ärger einhandeln. Muss jeder für sich entscheiden. Im Zweifelsfall gilt natürlich: melden u. umbauen lassen.

« Letzte Änderung: 03. Juni 2015, um 20:43:31 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#25
03. Juni 2015, um 21:09:46 Uhr

Bei ner Muskete brauchst du übrigends keine Bedenken haben. Die kannst du ruhig mitnehmen.Da greift dieses Gesetz nicht so viel ich von einem Voderladerschützen weiß. Zumindest wenn sie einschüssig sind.


Rizzo, dass kann ich dir bestätigen.
Da brauchste einen böllerschein

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(versteckt)
#26
03. Juni 2015, um 22:26:13 Uhr

Geschrieben von Zitat von rollenheini
Da brauchste einen böllerschein
Solange Du nicht auch noch mit Schwarzpulver hantieren willst, ist der nicht notwendig. Einschüssige Vorderlader sind frei ab 18.

Viele Grüße,
Günter

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(versteckt)
#27
03. Juni 2015, um 22:31:18 Uhr

Weil er mit Schwarzpulver rumhantiert, hatt  er ja den böllerschein.
Ich weiss aber was du meinst drusus

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#28
04. Juni 2015, um 10:00:27 Uhr

Was ist denn ein gebräuchliches Werkzeug ?

Gruß Matthias

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(versteckt)
#29
04. Juni 2015, um 11:04:57 Uhr

Geschrieben von Zitat von insurgent
Die Anlage 1 WaffG - (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen regelt die Art und Weise ab wann eine Schußwaffe nach dem Waffengesetzt als unbrauchbar gilt, egal wie verrostet.

Wenn die Änderungen nicht nach der Vorschrift vorgenommen worden sind gilt sie auch als absoluter Schrott noch als Waffe.


Nein. Weil es offensichtlich gar keine Waffe mehr ist und auch nicht mehr als solche verwendet werden kann.
Es sei denn Du haust den Rostbolzen jemand mit anständig Schwung über den Scheitel.
Dann gilt es jedoch nicht mehr als Schusswaffe sondern als Totschläger. Und für den gelten andere Bestimmungen.

Hinzugefügt 04. Juni 2015, um 11:13:34 Uhr:

Geschrieben von Zitat von MatthiasG.
Was ist denn ein gebräuchliches Werkzeug ?

Gruß Matthias


Kuck mal in den Werkzeugkasten von Papa in einer normalen 3 Zimmer-Wohnung ;-)

Ein Maho 3-Achsen Präzisionsfräser gehört da genausowenig dazu wie die Drehbank, eine Spindelpresse etc.

Eine Handbohrmaschine und ein Hammer hingegen sind gebräuchliche Werkzeuge.

« Letzte Änderung: 04. Juni 2015, um 11:13:34 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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