Moin,
es geht um die Einführung des Schatzregals in Hessen.
Es wäre gut, wenn wir eine Ketten-E-Mail starten könnten. Den Text habe ich vorbereitet. Wer die Einführung eines SR in Hessen ablehnt, möge bitte den folgenden Text komplett kopieren und per E-Mail an alle Freunde, Bekannte, Verwandte und die
Redaktion der örtlichen Zeitung mailen.
Bitte ab hier bis zum Ende des Textes (inkl. der Gestzesvorlage) kopieren:
Liebe Freundinnen, Liebe Freunde,
Sehr geehrte Damen und Herren,
die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag bereitet zusammen mit dem Koalitionspartner die Einführung eines Schatzregals vor. Das ist gut für den Etat, aber schlecht für Entdecker und Grundstückseigentümer, die künftig enteignet werden sollen. Wie in den anderen Bundesländern mit einem Schatzregal werden künftig keine Funde von „besonderen kulturhistorischen Wertes.“ Bei den Denkmalschutzbehörden abgeliefert, weil der Eigentumsanteil von 50 % (wie nach § 984 BGB vorgesehen) nun nicht mehr garantiert ist. Das ist ein großer Schaden für die Archäologie.
Bitte sendet diese E-Mail an alle Eure/Ihre Freunde, Verwandten und Bekannt weiter und auch an die Redaktionen der örtlichen Zeitungen.
Folgende Verbände und Körperschaften haben den Gesetzentwurf in Stellungnahmen und in der Anhörung vor dem Wissenschaftsausschuss des Hessischen Landtages abgelehnt:
Verband der Haus- und Grundeigentümer, Bauernverband, Waldbesitzerverband, Hessischer Städte- und Gemeindetag, die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche.
Pressemitteilung
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei eine Pressemitteilung des Vereins IG HISTORY e. V. zur Einführung eines Schatzregals in Hessen.
Sie können mit dem Text nach belieben verfahren, ihn abdrucken, ihn verändern, ihn zum Anlass nehmen einen eigenen Bericht zu schreiben oder ihn gleich zu löschen, wenn es Sie nicht interessiert, wie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger durch die Politik missachtet werden.
Hessen FDP im Untergangsrausch?
Enteignungsgesetz trifft eigene Klientel
Als wären die katastrophalen Wahlergebnisse bei den Kommunal- und Kreistagswahlen in Hessen noch nicht genug, will die Hessen FDP unter ihrem Vorsitzenden Jörg-Uwe Hahn auch noch ein „Enteignungsgesetz“ durch das Parlament peitschen.
Betroffen von diesem Gesetz sind ausgerechnet die klassischen FDP-Wählergruppen wie die Haus- und Grundstücks- sowie die Waldbesitzer, kurz jeder, der ein Stück Land sein Eigen nennt.
Kein Wunder, dass sich die Interessenverbände der Haus- und Grundstückseigentümer, der Waldbesitzer, aber auch der Bauernverband, die evangelische und die katholische Kirche und der Hessische Städte- und Gemeindetag gegen das neue Gesetz aussprechen.
Bei dem neuen „Enteignungsgesetz“ handelt es sich um ein „großes“ Schatzregal, mit dem die bisherige Regelung gem. § 984 BGB (Schatzfund) in Hessen nicht mehr gelten soll.
Werden zukünftig in Hessen archäologische Bodenfunde entdeckt, dann wird der Fund automatisch zum Eigentum des Landes. Der Grundstückseigentümer, der bisher hälftiger Eigentümer an dem Fund war, ist dann per Gesetz mit dem Zeitpunkt der Entdeckung automatisch enteignet. Das können, wie im Falle des römischen Pferdekopfes einer Bronzestatue aus Waldgirmes, leicht 1,5 Millionen Euro werden, die einem Grundstückseigentümer durch das neue Gesetz entgehen können. Gleichzeitig muss er aber nach dem Verursacherprinzip einen Teil der Grabungskosten bezahlen.
In schriftlichen Stellungnahmen und bei der Anhörung am 23.02.2011 haben sich die Verbände, die immerhin über 99 % der hessischen Bevölkerung vertreten, klar gegen das neue Gesetz ausgesprochen.
Im Kaiserreich gab es schon einmal ein Schatzregal. Es wurde um 1900 mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschafft, weil es sich mit den Bürgerrechten nicht vereinbaren lies. Folge dieses Schatzregals war eine Geheimhaltung wertvoller, archäologischer Bodenfunde vor den, als unberechtigt empfundenen, Ansprüchen des Staates.
Die heutige Situation in den Bundesländern die bereits ein Schatzregal haben ist die Gleiche wie damals. Die wertvollen, archäologischen Bodenfunde werden der Denkmalschutzbehörde nicht gemeldet.
Die negativen Folgen eines Schatzregals für die archäologische Forschung sind auch dem FDP-Abgeordneten Björn Jotzo im Abgeordnetenhaus Berlin bewusst. Im Rahmen einer „Kleinen Anfrage“ nach dem Sinn eines Schatzregals, hat er den Senat um Beantwortung seiner Fragen ersucht. Die Antwort des Senats lässt klar erkennen, dass wegen des Schatzregals und der damit verbundenen Enteignung, die Berliner einfach keine archäologischen Bodenfunde bei der Denkmalschutzbehörde abgeben. Wer will es ihnen verdenken?
Seine Parteifreunde in Hessen sind dagegen entschlossen das archäologieschädliche Schatzregal auch in Hessen einführen zu wollen.
Walter Franke
IG HISTRORY e. V.
Königsteiner Str. 16
61479 Glashütten-Schloßborn
Tel.: 0175-5451273
E-Mail:
HISTORY-eV@t-online.deText des Gesetzentwurfs
Drucksache 18/3479
Der Landtag wolle beschließen:
Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
§ 24 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September
1986 (GVBl. I S. 270) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März
2010 (GVBl. I S. 72) wird wie folgt neu gefasst:
§ 24
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler und Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§22) entdeckt wurden.
(2) Das nach Abs. 2 erworbene Eigentum des Landes erlischt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in das Denkmalbuch (§10) erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das bewegliche Kulturdenkmal oder Bodendenkmal an die Berechtigten gemäß § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung des Verkehrswerter und des besonderen kulturhistorischen Wertes.