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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen

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Avatar  Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen  (Gelesen 99119 mal) 3
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#165
06. November 2012, um 12:43:56 Uhr

Das BVerfG hat in einer sehr schlecht begründeten Entscheidung das SR von BW bestätigt. Jedoch muß man hier sagen, daß die anderen SR auf diesem aufbauen. Nun ist das BVerfG nicht an die alte Rechtsprechung gebunden und hat viele wesentliche Merkmale überhaupt nicht bedacht.

Die Himmelsscheibe von Nebra gehört in ein Museum. Ich denke, da sind wir uns alle einig. Jedoch muß dann der Staat eine Entschädigung zahlen! Es kann nicht sein, daß der Staat in diesem Bereich enteignet ohne den Marktwert zu zahlen. Und wenn das ein paar Millionen sind, Pech gehabt! Und um es vorweg zu nehmen: Auch eine Münze vom Acker mag eine wissenschaftliche Bedeutung haben. Jedoch ist dies zumeist nicht der Fall, so daß sie nicht vom SR erfaßt wird. Zudem bringt ein bedeutender Fund mehr Publicity.

Hier ist auch wieder die Problematik des SR: Es werden nur Kulturgegenstände von bedeutendem wissenschaftlichen Wert erfaßt (zudem auch tw. Fossilien und Meteoriten). Viele Archäologen dehnen das gerne aus! Zudem hat sich das heutige SR von den historischen meilenweit entfernt. Früher wurde das SR für alle Funde von Edelmetallen oder Edelsteinen angewandt, auch um der Staatskasse etwas Gutes zu tun. Das SR moderner Prägung ist aber kein SR, sondern vielmehr ein verkapptes Altertumsregal, was es so nicht geben darf.

Ich muß jetzt etwas ausholen, um das zu erklären: 1896 wurde das BGB verabschiedet. In dieser Zeit gab es auch verschiedene Regalien, die allerdings zum Teil ausliefen, das Bergregal oder das Bernsteinregal in Ost- und Westpreußen. Als Bestandsschutz hat Art. 73 EGBGB die Regalien ausgenommen. Art. 1 Abs. 2 EGBGB sieht zudem vor, daß in diesem Sinne auch neue landesrechtliche Vorschriften erlassen dürfen. M.E., und das im Gegensatz zur h.M., muß aber Art. 1 Abs. 2 teleologisch, d.h. dem Sinn nach, reduziert werden. Er darf nicht Art. 73 EGBGB umfassen, da dieser nur als Vertrauensschutz für bestehende Regalien gilt.

Allerdings gab es das SR 1896 nur noch in Teilen Schleswigs und (vielleicht!) dem kleinen thüringischen Kleinstaat Schwarzburg-Rudolstadt. Überall sonst gab es dieses Regal nicht mehr! Art. 73 EGBGB will eigentlich, daß Regalien auslaufen. Damit kann kein neues Regal mehr eingeführt werden. Somit kann eigentlich nur dort ein Regal wieder eingeführt werden, wenn es 1896 so eines gab. Also könnte dieser Konsequenz nach, sollte Ostpreußen Deutschland wieder beitreten, dieses Land ein Bernsteinregal wieder einführen. Theoretisch könnten jetzt nur Thüringen und Schleswig-Holstein solche Regalien einführen. Ob dies für das ganze Land gilt, sei jetzt auch dahingestellt. Übrigens haben die Gesetzgeber damals diese Problematik erkannt, sich aber bewußt gegen ein SR entschieden. Weil sie die heutigen Probleme vorhersahen!

Wie dem auch sei, müßte zumindest ein historisches SR eingeführt werden. Das ist aber nicht der Fall. Es ist vielmehr ein Altertumsregal. Also kann absolut kein SR im Wege von Art. 73 EGBGB eingeführt werden.

Das geht lediglich als Denkmalschutzvorschrift. Dann ist jedoch Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten und eine Entschädigung zu zahlen.

Das ist die Kurzfassung:

- Das SR ist kein richtiges SR, sondern ein Altertumsregal
- Ein SR historischewr Dimension kann nur in SH und T eingeführt werden, jedoch kein Altertumsregal
- Art. 73 EGBGB findet beim SR keinerlei Anwendung
- Ein "Altertumsregal" darf nicht eingeführt werden
- Enteignungs- und Vorkaufsrecht sind als Denkmalschutzvorschrift durchaus legitim; dann ist aber der Marktwert zu zahlen!

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#166
06. November 2012, um 13:02:37 Uhr

Hallo Rechtsanwalt,

danke für den ausführlichen Erklärungen und den Kommentar.  Super

Viele Grüße

Hans

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#167
06. November 2012, um 16:18:54 Uhr

Hey, danke für die Erleuchtung Smiley

Pheryllt

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#168
06. November 2012, um 16:42:06 Uhr

Nach nochmaligem Durchlesen will ich nochmal eines klarstellen:

Art. 1 Abs. 2 EGBGB trifft nicht auf Art. 73 EGBGB zu, muß insofern teleologisch, dem Sinn nach, reduziert werden. Damit ist überhaupt kein Regal mehr einführbar, ob es 1896 existierte oder nicht, sofern es nach 1896 erloschen ist. Damit kann m.E. kein Schatzregal mehr eingeführt oder ausgedehnt werden.

D.h., daß das SR von SH mit dem Denkmalschutzgesetz aus den 50ern erloschen ist und in den anderen Staaten nicht mehr eingeführt werden darf. Einzige Ausnahme vielleicht Schwarzburg-Rudolstadt, sofern es hier seit 1896 ununterbrochen galt (äußerst zweifelhaft).

Nur dann, wenn man Art. 1 Abs. 2 EGBGB Anwendung finden lassen würde, könnten alte Regalien wieder eingeführt werden. Diese müssen aber 1896 bestanden haben, womit ich wieder in der Argumentation meiner obigen Post wäre.

In jedem Fall kann der Gesetzgeber nicht nach Art. 73 handeln.

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#169
06. November 2012, um 17:11:50 Uhr

Hallo Rechtsanwalt,

Du schreibst: In jedem Fall kann der Gesetzgeber nicht nach Art. 73 handeln.

Das möchte ich korrigieren, können schon, aber eigentlich nicht dürfen!

Viele Grüße

Hans

PS: Ähnlich wie die Versagung von Nachforschungsgenehmigungen in Baden-Württemberg

« Letzte Änderung: 06. November 2012, um 17:17:00 Uhr von (versteckt) »

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#170
06. November 2012, um 18:25:03 Uhr

Rechtsanwalt hat auch m.E. eine schlüssige und sehr gut vertretbare Sicht der Dinge betreffend SR gegeben!
Ich bedanke mich für diese sehr gelungene und v.a. gut verständliche Darlegung!  Applaus

Und nun nur noch am Rande eine kleine Bemerkung:

Es wurde erwähnt, dass das BVerfG nicht an vorherige eigene Entscheidungen gebunden ist. Da würde ich provokativ behaupten, dass dies wohl nur in der Theorie der Fall ist, bzw. wenn sich die Lage "wesentlich" verändern würde. Ich denke nicht, dass sich die höchsten Richter vorschnell zu einem "Fehler" in der Vergangenheit bekennen würden. Ist schon traurig, dass man sich nicht mehr voll auf die Unabhängigkeit deutscher Gerichte verlassen kann... Unentschlossen
Und in dieser Hinsicht gebe ich Rechtsanwalt Recht, dass der EGMR hier weniger voreingenommen erscheinen mag, da dieses weniger mit dem dt. Staat (Bund oder Länder) "verwachsen" ist, als das BVerfG. Jedenfalls Art. 1 ZP Nr. 1 EMRK wäre hier die einschlägige Grundlage. Falls es dort zum Vefahren kommen sollte, besorge ich mir umgehend Daumenschrauben.


Grüße und Gut Fund!

Sargon

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#171
06. November 2012, um 18:44:10 Uhr

Hallo Mädels,
ich will nicht Meckern, aber wir müssen jetzt doch nicht jeden § in Einzelteile zerlegen!
Wir wollten doch einen Fond einrichten
Huch
Wir brauchen eine Konto Nr. und eventuell einen Advokaten der die Nerven hat
Zwinkernd

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#172
06. November 2012, um 18:56:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von atterweiper
Hallo Mädels,
ich will nicht Meckern, aber wir müssen jetzt doch nicht jeden § in Einzelteile zerlegen!
Wir wollten doch einen Fond einrichten
Huch
Wir brauchen eine Konto Nr. und eventuell einen Advokaten der die Nerven hat
Zwinkernd

aber es sollte doch schon ein bisschen ''Grundwissen'' dies bezüglich vorhanden sein um bei so einem Fond mit zu machen und dieses wissen vermittelt uns doch der ''Anwalt''sehr gut.
Dafür auch ein Danke von mir!!!

Gruss Dennis

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#173
06. November 2012, um 19:09:48 Uhr

Dr.Cox ich stimme dir vollkommen zu!
Aber, bedenke wir sind kurz vor Weihnachten und die Jahresabschlußrechnungen sind auch noch nicht da!
Also haben wir noch ein paar Mäuse im Säckel !
Und wenn das doch alles nicht klappen sollte, dann können wir die Mäuse ja einen Bedürftigen spenden dann kann man wenigstens mal was Positives über uns Sondler in der Zeitung lesen.
Grinsend

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#174
06. November 2012, um 19:22:32 Uhr

Geschrieben von Zitat von atterweiper

Aber, bedenke wir sind kurz vor Weihnachten und die Jahresabschlußrechnungen sind auch noch nicht da!
Also haben wir noch ein paar Mäuse im Säckel !




na da muss ich auch auch recht geben!
Abeeer es gibt immer einen falschen Zeitpunk...dann kommt Silvester,Ostern,1 Mai  und der geliebte Sommerurlaub...
So kommen wir als Gemeinschaft nie zu Potte.
Es muss endlich mal wieder eine vernünftige(n) Gemeinschaft/verein ohne schwanzeinziehen und Vorwände für nicht Durchführung einer Sache geben... Schweigend

Gruss Dennis

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#175
06. November 2012, um 21:58:25 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt
Ja, es geht um den Prozeß gegen die Finder. Da m.E. das Schatzregal verfassungswidrig ist, greift die Regelung des BGB, § 984. Diese gesetzliche Vorschrift folgt der Hadrianischen Teilung, nach der der gefundene Schatz den Findern und Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen gehört. Damit hatten sie zumindest Miteigentum an der Himmelsscheibe. Da ich glaube, daß der Fund auf öffentlichem Boden geschah und der Fiskus nicht mitverdienen kann, gehörte ihnen die Scheibe zu 100%. Sie konnten daher wegen Unterschlagung nicht verurteilt werden. Für etwaige Nichtnennung des Schatzes könnten sie lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit (u.U.) belangt werden. Wobei selbst das problematisch wäre, da es ja ein widerrechtliches Schatzregal gab und leider gibt.

Wenn sie wollten, könnten sie a) ihre Verurteilung anfechten und eine Wiederaufnahme verlangen (sehr problematisch) und b) eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Scheibe herausklagen.

Sowit fast alles klar, aber
eins habe ich noch nicht verstanden:

Wieso kann der "Fiskus nicht mitverdienen"?

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#176
06. November 2012, um 22:15:54 Uhr

Der Fiskus ist kein Grundstückseignetümer i.S.d. § 984 BGB.

P.S.: Wenn jemand in BW Probleme hat, eine Grabungsgenehmigung zu bekommen, kann er sich mal bei mir melden. Solche Behörden habe ich zum Fressen gern...  Knüppel

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#177
06. November 2012, um 22:34:59 Uhr

Geschrieben von Zitat von Rechtsanwalt
..
P.S.: Wenn jemand in BW Probleme hat, eine Grabungsgenehmigung zu bekommen, kann er sich mal bei mir melden. Solche Behörden habe ich zum Fressen gern...  Knüppel

Zeiten können sich auch ohne Prozesse ändern  Cool

Archäologen sind oft flexibler als Sondengänger, aber wenn man vorgefertigte Meinungen hat ist es für einige nicht erfahrbar.

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#178
06. November 2012, um 22:36:55 Uhr

Grinsend
Jepp, ich habe es erfahren!

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#179
06. November 2012, um 22:47:58 Uhr

Das habe ich auch! Man mir sogar  für die Ablehnung meines Antrag auf eine NFG 40,00 Euro abgenommen!

Hans

« Letzte Änderung: 06. November 2012, um 22:50:39 Uhr von (versteckt) »

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