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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen

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Avatar  Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen  (Gelesen 99125 mal) 3
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#225
09. November 2012, um 22:22:32 Uhr

Friede den Gartenlauben!
 Lächelnd

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#226
09. November 2012, um 22:31:14 Uhr

Ja ich hatte ein parr  DM oder Euro. Verlust  --,,  Verlegen aber es sind alles Kommunisten   Weinen und Mafia  Weinen bei uns in der Regierung....  Reiter das ist meine Meinung

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#227
09. November 2012, um 22:32:05 Uhr

Öffentlicher Grund, der keinem gehört, ist nicht im Besitz des Fiskus i.S.d. § 984 BGB.

Bei einer Enteignung muß grds. auch der Verkehrswert gezahlt werden.

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#228
09. November 2012, um 22:47:52 Uhr

Moin Walter,

sehr schön gemacht. Wenn "Unser Rechtsanwalt" das nochmal kritisch ansieht und die juristische Feinarbeit auch noch unterbringt, darf man auf die Argunentation der Gegenseite gespannt sein.

Ich wünsche allen ein schönes Wochenende und dem Blauen Brief entsprechende Wirkung und vor allem Erfolg und Bewegung in unseren Anliegen.

Hans

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#229
09. November 2012, um 22:54:36 Uhr

nein das ist so nicht richtig  der Preis für 1m. ist ca.20euro-25euro  und uns wurde ein Preis von 50CENT angeboten   ;UND WIR haben seid 3Jahren nichts meher  von den Kommunisetenbehörden  Rundumschlag  gehört komisch  wegen der Strasse...  aber mir nimmt keiner etwas wofür ich Gearbeitet hab und das sehr schwer..  und schon KEINE BRD Komunisten   Fechten

Hinzugefügt 09. November 2012, um 23:10:50 Uhr:

hallo   an alle wer hat eine Kontonummer.....wowir unsern Oboluus eizahlen können  Verlegen keiner   -- es muß doch balt eine Konntonummer geben  um uns einen Rechtsanwalt  leisten zu können  Engel Z;B 150 euro die ersten zwei Jahren im Jahr  und dann werden wir weiter sehen  Lächelnd

« Letzte Änderung: 09. November 2012, um 23:10:51 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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#230
09. November 2012, um 23:13:25 Uhr

Zitat von wurmsonde:

"nein das ist so nicht richtig  der Preis für 1m. ist ca.20euro-25euro  und uns wurde ein Preis von 50CENT angeboten   ;UND WIR haben seid 3Jahren nichts meher  von den Kommunisetenbehörden  {alt}  gehört komisch  wegen der Strasse...  aber mir nimmt keiner etwas wofür ich Gearbeitet hab und das sehr schwer..  und schon KEINE BRD Komunisten "  {alt}

Hast überhaupt einen Plan was Kommunisten sind?

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#231
09. November 2012, um 23:15:55 Uhr

Bleibt beim Thema. Stop

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#232
09. November 2012, um 23:27:42 Uhr

JA DAS TEHMA ...... und  MIT DEM RECHTSANWALT.......  Applaus das ist supper infomativ usw, supper  achso bist du der Rechts anwalt wo 2002 bei WEIGANT Lörzweiler war  2003  dann kennen wir uns

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#233
10. November 2012, um 00:41:34 Uhr

Nein, ich war nie bei WEIGANT. Ich bin Rechtsanwalt in Hamburg.

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#234
10. November 2012, um 00:50:19 Uhr

DANN mal ein kleiner TIPP VON MIR WENNDE WILLST PER  PM::: wird aber eine woche lang dauern-- weil der kennt sich auch aus mit dem Thema usw...mus nur noch die Adresses suchen.....

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#235
10. November 2012, um 00:56:31 Uhr

Super und ein guter scheint mir.
Von hier aus schon mal ein Dankeschön für bis jetzt schon geleistete Aufklärung (ohne Bezahlung  Super ).
Macht auch nicht jeder  Anbeten

und lass Dich ja nicht von einzelnen ärgern, aber Du kannst Dich ja wehren  Brutal

Gruss

Lanzeloz

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#236
10. November 2012, um 03:36:54 Uhr

@BloodyRoockie

In dem Entwurf des Briefes heißt es:
"Kein anderes Gesetz, außer dem Schatzregal enteignet Bürgerinnen und Bürger ohne gleichzeitig eine gerechte Entschädigung zu garantieren"

Um enteignet zu werden, muss man erst mal Eigentümer (und nicht nur Besitzer) eines Fundes sein. Unter welchen Unständen ist dies der Fall? Nur, wenn man den Fund auf dem eigenen Grundstück findet oder immer?


Zitieren geht mal wieder nicht!

Moin,

laut Bundesrecht § 984 BGB bist Du mit der Entdeckung hälftiger Eigentümer der Sache. Das SR enteignet Dich in der Sekunde der Entdeckung ohne das Du für den Verlust der Sache, die Du just entdeckt hast, entschädigt wirst. Nur deshalb bist Du in einem SR-Bundesland NUR Besitzer der Sache und nicht - wie in Bayern - hälftiger Eigentümer  (oder kompletter Eigentümer, wenn Dir auch das Grundstück gehört.

Viele Grüße

Walter

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#237
10. November 2012, um 08:31:35 Uhr

Die Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Eigentumszuweisung vom bürgerlichen Recht (§ 984 BGB) zum öffentlichen Recht (Schatzregal  - in den Denkmalschutzgesetzen -) hat enteignende Wirkung, ohne selbst Enteignungstatbestand im Sinne der Enteignungsgesetze zu sein.
Die zu prüfende Verfassungswidrigkeit des Schatzregales als Rechtsinstitut sehe ich in dem Umstand, daß das BGB ein Bundesgesetz ist mit einheitlicher Wirkung für alle Bundesbürger, hingegen die Länder bei Nutzung der Schatzregals-Option (Art. 73 EGBGB - Einführungsgesetz zum BGB) die Gesetzes-Hoheit sich aneignen mit der Wirkung, daß in den meisten schatzregal-befangenen Bundesländern das Schatzregal in den verschiedensten voneinander unterschiedlichen Ausartungen(!) besteht.
Damit wird die verfassungsmäßig garantierte Gleichheit vor dem Gesetz von zunächst bundesweit auf lediglich landesweit eingeschränkt.
Wenngleich auch die Möglichkeit zum Gebrauch des Schatzregales sich aus dem dem BGB vorgeschalteten Recht des EGBGB als einem Bundesgesetz ergibt, dürfte der Art. 73 des BGB solange verfassungswidrig sein, als er nicht zu gleichlautenden Schatzregalbestimmungen in den Landesgesetzes verpflichtet.

Das gelte es, juristisch abzuklären - denkbar auch mittels Petition ohne zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (konkreten Tatbestand) - , weder Fischer zu Cramburg noch Dr. Robert Selk, München, haben sich bisher mit
diesem Gedanken beschäftigt.

nachrichtlich:
 Dr. Robert Selk hat damals in Lörzweiler bei dem NUGGET-Komposium von Lore Vettermann (damals NUGGET-Herausgeberin) und Hans Weigand den Vortrag zum (auch Schatz-)Fundrecht gehalten.
Hinsichtlich des sog, Schatzfundparagraphen § 984 BGB hat er sich dabei ausnahmslos auf den in der NUGGET Nr. 48/50 erschienenen Aufsatz "Der Schatzfund im BGB" bezogen gehabt, wie er mir in einem gemeinsamen Gespräch mit Frau Vettermann bestätigte.

Rudolf (masterTHief) Patzwaldt

« Letzte Änderung: 10. November 2012, um 09:03:10 Uhr von (versteckt) »

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Gesperrt
#238
10. November 2012, um 11:36:24 Uhr

Guten Morgen Allerseits
Hiermit möchte ich mal ganz ausdrücklich dem Walter Franke meine hohe Anerkennung und meinen Respekt zollen!!!
Weil er wie kaum ein anderer seine wertvolle Freizeit nutzt um tatenvoll einer ganzen Sondengänger-Gemeinschaft zu ihrem Recht zu verhelfen.
Ich persönlich kann da leider zu wenig beitragen, da ich mit der Rechtspolitik zu wenig bewandert bin...dennoch werde auch ich mich so gut wie eben möglich als Unterstützer einbringen!!!
Als Seitenbetreiber von Aktivsucher.de stelle ich gerne ebenfalls meine Plattform zur Verfügung um Flagge zu zeigen, wenn es hilft.
Also noch einmal vielen herzlichen Dank Walter  Super  Super  Super
Danke auch an den Herren Rechtsanwalt, wenn er denn wirklich einer ist?! Ich kenne seinen Namen nicht, trotzdem klingt es zumindest versiert, was er schreibt.
Auch Ihnen/ Dir vielen Dank  Super  Super  Super

....Das musste einfach mal sein!!!!!
Gruß
Matthias Kray

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(versteckt)
#239
10. November 2012, um 15:24:37 Uhr

Geschrieben von Zitat von masterthief
Die Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Eigentumszuweisung vom bürgerlichen Recht (§ 984 BGB) zum öffentlichen Recht (Schatzregal  - in den Denkmalschutzgesetzen -) hat enteignende Wirkung, ohne selbst Enteignungstatbestand im Sinne der Enteignungsgesetze zu sein.
Die zu prüfende Verfassungswidrigkeit des Schatzregales als Rechtsinstitut sehe ich in dem Umstand, daß das BGB ein Bundesgesetz ist mit einheitlicher Wirkung für alle Bundesbürger, hingegen die Länder bei Nutzung der Schatzregals-Option (Art. 73 EGBGB - Einführungsgesetz zum BGB) die Gesetzes-Hoheit sich aneignen mit der Wirkung, daß in den meisten schatzregal-befangenen Bundesländern das Schatzregal in den verschiedensten voneinander unterschiedlichen Ausartungen(!) besteht.
Damit wird die verfassungsmäßig garantierte Gleichheit vor dem Gesetz von zunächst bundesweit auf lediglich landesweit eingeschränkt.
Wenngleich auch die Möglichkeit zum Gebrauch des Schatzregales sich aus dem dem BGB vorgeschalteten Recht des EGBGB als einem Bundesgesetz ergibt, dürfte der Art. 73 des BGB solange verfassungswidrig sein, als er nicht zu gleichlautenden Schatzregalbestimmungen in den Landesgesetzes verpflichtet.

Das gelte es, juristisch abzuklären - denkbar auch mittels Petition ohne zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (konkreten Tatbestand) - , weder Fischer zu Cramburg noch Dr. Robert Selk, München, haben sich bisher mit
diesem Gedanken beschäftigt.

nachrichtlich:
Dr. Robert Selk hat damals in Lörzweiler bei dem NUGGET-Komposium von Lore Vettermann (damals NUGGET-Herausgeberin) und Hans Weigand den Vortrag zum (auch Schatz-)Fundrecht gehalten.
Hinsichtlich des sog, Schatzfundparagraphen § 984 BGB hat er sich dabei ausnahmslos auf den in der NUGGET Nr. 48/50 erschienenen Aufsatz "Der Schatzfund im BGB" bezogen gehabt, wie er mir in einem gemeinsamen Gespräch mit Frau Vettermann bestätigte.

Rudolf (masterTHief) Patzwaldt



Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) ist hier nicht verletzt, denn unterschiedliche SR sind erlaubt, da sie Ländersache sind. Und die Länder dürfen unterschiedliche Gesetze machen. Art. 3 GG wäre nur dann verletzt, wenn in diesem Fall eine Gruppe besser oder schlechter gestellt werden würde als die anderen. Das ist aber nicht der Fall.

Das SR verletzt "nur" Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) und evtl. auch die Berufsfreiheit, sofern der Sucher das professionell macht (Art. 12 GG) UND ihm Fundstücke verbleiben, von denen er leben kann (umfassendes SR in Sachsen und Berlin verstößt offensichtlich dagegen!).

Was mich angeht, so bin ich ein Rechtsanwalt. Ich bin Dr. Dominic Vogg. Meine Dissertation ist hier veröffentlicht:

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http://ediss.sub.uni-hamburg.de/frontdoor.php?source_opus=5229&la=de


Die Leistungsstörungsrechte des BGB, der CISG, der Principles und des DCFR im Vergleich

(Internationales Privat- und Handelsrecht, hat nichts mit SR zu tun)

Meine Adresse:

Stapelfelder Str. 84
22143 Hamburg

Tel.: 040/675 93 8 93
Fax: 040/675 93 8 94

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