Danke Sargon und Michael,
ich habe Eure Ergänzungen, Änderungen usw. eingearbeitet:
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Auswirkungen des Schatzregals im Denkmalschutz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Reichstag hat mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 01. Januar 1900 die teilweise in den Ländern vorhandenen Schatzregale durch die Einfügung des § 984 in das BGB ersetzt.
Zwei Gründe veranlassten den Reichstag zur Einführung des § 984 BGB mit seiner im Gesetz enthaltenen Hadrianischen Fundteilung:
1. Aufgrund des zuvor geltenden Schatzregals wurden Schatzfunde und archäologisch/wissenschaftlich bedeutende Funde vor den Denkmalschutzbehörden verheimlicht und gingen so der archäologischen Forschung und der Allgemeinheit verloren.
2. Ein Schatzregal passte nicht mehr zur bürgerlichen Gesetzgebung, da es sich hierbei um ein feudalherrliches Rechtsrelikt handelte.
Seit 1974 haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern und Nordrhein-Westfalen in ihren Denkmalschutzgesetzen Schatzregale eingeführt. In Bayern und Nordrhein-Westfalen sind die Versuche, ein Schatzregal einzuführen, erfolglos gewesen.
Von einem Gesetz wird - nicht zu Unrecht - erwartet, dass es bestimmte Bedingungen erfüllt. So soll ein Gesetz die beabsichtigte Wirkung erbringen und bei den Bürgerinnen und Bürgern die beabsichtigte Akzeptanz zeigen.
Beides ist beim Schatzregal nicht der Fall.
Ein Beispiel aus dem hessischen Rhein-Main-Gebiet soll dies verdeutlichen:
In den Jahren 1998 bis 2010 wurden im Taunus 12 Münzschätze mit über 8000 Silbermünzen und 17 Goldmünzen entdeckt und dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden gemeldet und zur wissenschaftlichen Auswertung übergeben. Seit der Einführung des Schatzregals in Hessen wurden bei Wiesbaden ein Silbermünzenschatz aus dem 13. Jahrhundert und in der Wetterau ein umfangreicher Goldmünzenschatz aus dem 17. Jahrhundert entdeckt, beide Schätze wurden aber aufgrund des 2011 eingeführten Schatzregals nicht gemeldet.
Im Grunde ist dies keine neue Erfahrung, sondern das bekannte Verhalten der Bevölkerung, wie es sich auch bis 1900 überall im Reichsgebiet zeigte.
Im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen) wurde im § 14 festgelegt, die Auswirkungen des Gesetzes nach zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände zu überprüfen. Den öffentlichen Stellen wurde die Verpflichtung auferlegt eine Statistik zu führen. Ein derartiger Zusatz fehlt in allen Schatzregalen.
Wir halten es an der Zeit, in allen Bundesländern mit Schatzregal dessen Auswirkungen kritisch zu überprüfen.
Das Schatzregal in all seinen Facetten - schließlich leistet sich fast jedes Bundesland ein anders formuliertes Schatzregal - hebt die nach Bundesrecht bestehende Hadrianische Fundteilung zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger auf. Wenn sich die Bundesländer den durchaus berechtigten Zugriff auf entdeckte Bodendenkmäler per Gesetz sichern wollen, dann läuft die bisher damit verbundene, real existierende Enteignung der Entdeckerinnen und Entdecker dem Bundesrecht zuwider.
Kein anderes Gesetz, außer dem Schatzregal enteignet Bürgerinnen und Bürger ohne gleichzeitig eine gerechte Entschädigung zu garantieren. Damit verstößt es gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das Schatzregal wird zwar offiziell über Art. 73 EGBGB eingeführt, jedoch kann dieser aus mehreren Gründen nicht herangezogen werden. Zum einen ist das moderne Schatzregal kein Schatzregal im historischen Sinn, sondern ein Altertumsregal. Als solches darf es aber nicht über Art. 73 EGBGB eingeführt werden. Zudem sollte Art. 73 EGBGB nur die 1900 bestehenden Regalien erfassen, neue sollten aber nicht dazu kommen. Zum anderen gab es im Jahre 1900 aber in Deutschland allenfalls in Teilen der Provinz Schleswig-Hostein und vielleicht auch im thüringischen Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt solche Schatzregalien. Der Gesetzgeber ist bei der Kodifikation des Privatrechts im BGB davon ausgegangen, dass kein Schatzregal mehr existiert und haben es auch bewusst nicht eingeführt, da sie die Problematik schon vorausgesehen hatten.
Aus diesen Gründen kann das Schatzregal nur aufgrund des Denkmalschutzes eingeführt werden. Hierbei ist aber Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten. Dieser schreibt eine Entschädigung vor. Diese muss auch generell die Höhe des Wertes der Fundsache widerspiegeln. Fiskalische Erwägungen finden in der Abwägung der Interessenlage keinerlei Berücksichtigung.
Kulturstaatsminister Neumann hat in seiner Antwort Az.: K 26-331 3Df-2/1 vom 24.07.2007 an den Verband Deutscher Sondengänger und Heimatforscher VDSH mitgeteilt, dass er ein Schatzregal nicht befürwortet, weil es nur zur Fundverheimlichung führt.
Logische Folge dieser verfassungswidrigen Enteignungen ist die Verheimlichung der Funde bis hin zur Vernichtung. So wurde ein im Jahre 2008 ein in Baden-Württemberg entdeckter keltischer Goldmünzenschatz mit 823 Münzen von den Entdeckern eingeschmolzen, weil eine Fundmeldung aufgrund des Schatzregals nicht in Frage kam, ein Verkauf der Münzen den Entdeckern zu riskant erschien. Diese Problematik findet sich in allen Ländern mit einem Schatzregal, welche keine Entschädigung vorsehen.
Die Staaten der Europäischen Union verfahren in dieser Frage völlig unterschiedlich. England und Wales haben aus den o. a. Gründen das Schatzregal im Jahre 1996 abgeschafft und erleben seitdem eine stetig steigende Ablieferungsquote an archäologischen Funden. Dänemark hält dagegen das Schatzregal aufrecht, entschädigt aber den Entdecker gemäß der Hadrianischen Fundteilung.
Wir appellieren an Sie, eine kritische Überprüfung der Wirksamkeit und der Folgen des Schatzregals durchzuführen und - zumindest in einem ersten Schritt - eine gesetzlich festgelegte Entschädigung von Entdeckern und Grundeigentümern in Höhe des Verkehrswertes des entdeckten Schatzes der Regelung des Schatzregals anzufügen.
Hinzugefügt 25. November 2012, um 15:12:37 Uhr: | | Geschrieben von Zitat von Pfälzer Aber: Wenn in diesem Brief so etwas steht und wird sich die Behörde, welche zur weiteren Bearbeitung/Stellungnahme dieses Briefes (Im Regelfall die auf Landesebene zuständige oberste Denkmalschutzbehörde) selbstverständlich freuen. Beides in Schatzregalländern. Das ist doch eine Steilvorlage. Oder denkt ihr wirklich irgendein Referatsleiter in irgendeinem Ministerium wird sich hierfür die Finger dreckig machen. Und bei solchen Aussagen würde ich als Denkmalschutzbehörde auf jedem Fall versuchen das Landeskriminalamt mit einzubeziehen.
Walter schrieb von den eingeschmolzenen Keltischen Münzen schon im Sucherforum (anscheinend sind ihm die mutmaßlichen Täter bekannt - war es Farschweiler Walter - berichtige mich) und zuletzt sogar im Schatzsuchermagazin. Die Entdecker der Münzschätze - vermutlich sind die ihm auch bekannt - wer weiß das schon außer Walter. Was soll dieser Brief dann noch bewirken. Einer der Schreiber deckt ..................- was auch immer.
Meiner Meinung nach stachelt dies noch weiter gegen Sucher auf. Und bei der Einbeziehung von einem solchen Fundverhalten, durchaus auch noch verständlich. Es geht hier schließlich nicht um z.B ein Regenbogenschüsselchen als Streufund oder ein mittelalterliches Münzchen. Selbst da wird in manchen Behörden schon der Untergang der deutschen Geschichte gesehen.
War nur so ein Gedanke.
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Moin Jürgen,
von den drei möglichen "Tätern" kenne ich nur den vom Silbermünzschatz, die anderen sind mir nicht bekannt. In Farschweiler habe ich vom Keltenschatz erfahren. Täter in Anführungszeichen, weil das Gesetz selbst verfassunsgwidrig ist und eine Abgabe somit für den Entdecker nicht zumutbar ist.
Deine Frage sollten wir aber hier diskutieren.
Macht es Sinn den Angehörigen der Ausschüsse durch Schatzfundmeldungen massiv die Auswirkungen ihrer Gesetze vor Augen zu führen?
Viele Grüße
Walter