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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen

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Avatar  Der einzige Weg, einen mehrheitlich anerkannten Sondengängerverein zu gründen  (Gelesen 99288 mal) 3
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#600
03. Dezember 2012, um 23:06:41 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
@Charlie du Kleingeist,
meine Frage hatte schon einen Sinn wie du an der Antwort vom Reichsanwalt siehst !

Dann gründet mal schön euren Verein  . 1..2.............3

G.S


 

Ja,

der Anwalt hat sich mit Dir auch noch nicht beschäftigt und antwortet unvoreingenommen.

Täte er dich, bzw. dein Geschreibsel kennen, besonders was deinen Textinterpretation an geht,
ich denke er hätte sich die Mühe gespart.

Jepp,

und der Verein wird kommen.

Wenn nicht heute dann morgen.



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#601
04. Dezember 2012, um 00:22:03 Uhr

Don't feed the trolls!
Ich wäre dafür, eine Zusammenfassung der bisherigen sachlichen Diskussion, welche in meinen Augen deutliche Fortschritte erkennen lasst, zu verfassen, um damit einen neuen Thread zu starten. Hier wird es langsam wirklich etwas unübersichtlich. Lasst euch nicht provozieren und macht bitte, bitte, bitte weiter!!!
Grüße
Jürgen

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#602
04. Dezember 2012, um 01:06:15 Uhr

Also ich kann mir kaum vorstellen so viele Leute unter einen Hut zu bekommen sodass es sich lohnen könnte einen Verein zu gründen. Ich erkenne keinen großen Sinn dahinter.

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#603
04. Dezember 2012, um 01:12:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von jott
Don't feed the trolls!
Ich wäre dafür, eine Zusammenfassung der bisherigen sachlichen Diskussion, welche in meinen Augen deutliche Fortschritte erkennen lasst, zu verfassen, um damit einen neuen Thread zu starten. Hier wird es langsam wirklich etwas unübersichtlich. Lasst euch nicht provozieren und macht bitte, bitte, bitte weiter!!!
Grüße
Jürgen

Das ist eine gute Idee Jürgen, ich lese auch schon die ganze Zeit still mit und blicke langsahm echt nicht mehr ganz durch, wenn man einen neuen Trend öffnet und das Wesentliche zusammenfast dann könnte ich mich auch mal genauer in das hineisehn worum es denn im eigentlichen geht  Zwinkernd Ich finde manche Ideen gut die bisher zum Vorschein kahmen also nur nicht aufgeben Männer und weiter machen!

greez und GF Benny  Smiley

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#604
04. Dezember 2012, um 01:25:35 Uhr

Geschrieben von Zitat von Sergeant
warum aus den forum werfen  Schockiert Traurig was habe ich dir getan. wo ist vereinsgründung geblieben. es wird doch nur schmarrn geschrieben. oder darf jeder nur einen tread im jahr öffnen HuchHuchHuchHuch??
 Zwinkernd

1 tread vereingründun g
1 tread blauer brief
1 tread schatzregal ankauf funde
1 tread für rest was ist wie wo warum

danke

danke

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#605
04. Dezember 2012, um 03:17:23 Uhr

Man jetzt schließt das ding hier ... ist ja lächerlich wohin das jetzt abdriftet !!!

Macht jetzt einfach los, eröffne einen neuen Thread wo man lesen kann was, wo, wie, wann, warum, wie viel usw. alles andere bringt jetzt garnix mehr.

Warum ihr dann noch diskutiert ... die Antwort liegt in "JUST DO IT" ... man muss es tatsächlich TUN, sonst hat es keinen SINN, alles andere sind nur Ausreden!!!





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#606
04. Dezember 2012, um 08:38:10 Uhr

Geschrieben von Zitat von sternenstahl
@Walter @ Rechtsanwalt

Zitat: (Strafrechtliche Konsequenzen sind absolut ausgeschlossen, wenn der Fund ordnungsgemäß gemeldet wurde, finanzielle ebenfalls, da er seine Rechte ja an den Verein abtritt.)

Betrifft das nur SG mit NFG ?

Ich betretet illegal ein Grundstück benutze dabei technisches Gerät(Metalldetektor) wollte nur Euros suchen , finde dabei einen Münzschatz der ein Denkmal ist, grabe den aus und melde es dem LDA.  Werde ich dann nicht bestraft ?   

G.S

Moin,

die Frage war nach STRAFrechtlichen Konsequenzen, d. h. es muss eine STRAFtat vorliegen.

Nur eingezäunte, also umfriedete Grundstücke können illegal (Hausfriedensbruch) betreten werden - das machen SG aber grundsätzlich nicht - sie stehlen auch keine Funde auf einer Ausgrabungsstätte (Diebstahl), alles ander hat keine STRAFrechtlichen Konsequenzen.

Egal, ob Du nach Euro suchst oder illegal nach BD, das sind lediglich Ordnungswidrigkeiten, die ein Bußgeld nach sich ziehen, aber nicht zu STRAFrechtlichen Konsequenzen führen.

Viele Grüße

Walter

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(versteckt)
#607
04. Dezember 2012, um 08:53:18 Uhr

§ 27 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 .genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 16, § 21 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;

2.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;

3.der Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmälem nicht gestattet;

4.entgegen § 17 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmales nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

5.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

6.entgegen § 20 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt;

7.den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 20 Abs. 4 zuwiderhandelt.

oder

8.einer Nutzungsbeschränkung nach § 23 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis8 und Nr. 1, Mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen §16 Abs. 1 Nr. 1, können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 16 Abs. 1. Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1. Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Hinzugefügt 04. Dezember 2012, um 08:56:56 Uhr:

Nur Ordnungswidrigkeit mehr ist nicht.

« Letzte Änderung: 04. Dezember 2012, um 08:56:56 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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(versteckt)
#608
04. Dezember 2012, um 08:59:32 Uhr

Satzung

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ............. e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in .............

§ 2: Ziele:

Der Verein hat folgende Ziele:

1. Abschaffung des Schatzregals als Relikt feudalherrlicher Gesetzgebung
2. Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Aktivitäten und Geldmittel erreicht werden:

(2) Aktivitäten des Vereines
a) PR Aktivitäten
b) Betreibung einer Homepage
c) Unterstützung von Mitgliedern bei der Durchsetzung ihrer Interessen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Subventionen und Zuschüsse
d) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen,
e) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
f) Öffentliche Fördermittel
g) Auftragsarbeiten für den Verein
f) Provisionen und Werbeeinnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
 
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss
 
(4) Ehremitglieder können nur natürliche Person werden, auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung, Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich per Post zu erklären. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist zum letzten Tag des der Austritterklärung folgenden Monats wirksam. Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages ist nicht möglich.
 
(3) Das Mitgliedverhältnis kann vom Vorstand gekündigt werden, wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
 
Über die Kündigung entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über die Kündigung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Kündigung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich per Post und binnen 21 Tagen nach Zugang des Kündigungsschreibens an die Geschäftsstelle abgesendet worden sein. Es gilt das Datum des Poststempels. E-Mails werden nicht anerkannt. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

(4) Eine Mitgliedschaft endet automatisch durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Das säumige Mitglied ist vorher durch den Schatzmeister zweimal schriftlich anzumahnen. Die säumigen Beiträge werden nicht beigetrieben.
 
(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten sind oder denen gekündigt wurde oder deren Mitgliedschaft wegen Nichtzahlung des Beitrages erloschen ist (Streichung), haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie beträgt zur Zeit ..... Euro,
ermäßigt .....- Euro. Ermäßigung erhalten Schüler, Studierende, Personen die ein freiwilliges Jahr ableisten, Arbeitslose, Rentner und Behinderte.
Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Die Eingabe kann schriftlich als Sammelliste mit den Unterschriften, in Einzelschreiben per Post oder per E-Mail erfolgen. Sammellisten per E-Mail sind ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanziellen Mittel des Vereins zu informieren. Die Rechnungsprüfer tragen ihren Kassenprüfbericht in der Hauptversammlung vor.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Einbussen erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 9: Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der 1. und 2. Beisitzer/in

(3) Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.


§ 10: Einberufung von Mitgliederversammlungen
 
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungs-E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt damit dem Mitglied als zugegangen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
 
(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(4) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(5) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin per E-Mail einzuladen sowie auf der Vereinshomepage zu veröffentlichen. Im übrigen gilt die Verfahrensweise nach § 10 Abs. (1).


§ 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
 
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
 
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
die Protokollführerin/der Protokollführer
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
 
(5) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung bereits im Einladungsschreiben anzugeben


§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich oder per Briefwahl ausgeübt werden. Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens 14 Tage nach der Einladung angefordert werden und werden per E-Mail versandt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Alle stimmberchtigten Personen erhalten eine Stimmkarte, die bei Abstimmungen per Handzeichen in der Hand zu halten ist.

2) Gewählt werden können alle ordentlichen und Ehrenmitglieder Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen die sich zur Wahl stellen, müssen eine schriftliche Einverständniserklärung (annehmen der Wahl), spätestens zum Wahltag, beim Wahlvorstand vorgelegt haben. Nach Möglichkeit sollte er/sie bei der Mitgliederversammlung anwesend sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Das Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung an...........

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#609
04. Dezember 2012, um 09:03:27 Uhr

an........ein Kinder Hilfswerk!!!!!

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#610
04. Dezember 2012, um 09:34:49 Uhr

Im großen und ganzen recht gut. Respekt!!!!!!
Einiges wäre verbesserungswürdig, nur Kleinigkeiten dazu aber später mehr
lass erstmal die anderen ran.
gruß

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#611
04. Dezember 2012, um 09:50:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von mbfm30
Im großen und ganzen recht gut. Respekt!!!!!!
Einiges wäre verbesserungswürdig, nur Kleinigkeiten dazu aber später mehr
lass erstmal die anderen ran.
gruß

Ja da Bin ich mal mit Dir einer meinung Zwinkernd
GUT gemacht Walter und Co!!!!!

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(versteckt)
#612
04. Dezember 2012, um 10:12:03 Uhr

Geschrieben von Zitat von Alex30
Ja da Bin ich mal mit Dir einer meinung Zwinkernd
GUT gemacht Walter und Co!!!!!

Das war eine Gemeinschaftsarbeit überwiegend von Co !!!!!!!

Viele Grüße

Walter

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#613
04. Dezember 2012, um 13:41:37 Uhr

gute Arbeit mit der Satzung, Walter!

mögliche Mitglieder wird interessieren:
Du hast Zeit für eine leitende Rolle im Verein? Ist Dominic dabei, bei dem Verein der sich gründet um nur mit seiner argumentation das Schatzregel zu kippen? Welche fähigen Leute sind für leitende Aufgaben vorgesehen (Masterthief hat ja nur erwähnt das er dabei ist) ?


Geschrieben von Zitat von Walter Franke
Egal, ob Du nach Euro suchst oder illegal nach BD, das sind lediglich Ordnungswidrigkeiten, die ein Bußgeld nach sich ziehen
ich finde es unfair das du die höhe des möglichen Bußgeldes nicht erwähnst, strafrechtliche/finanzielle Konsequenzen für den Finder absolut ausgeschlossen?
aus einem anderen Thread:
Geschrieben von Zitat von Walter Franke
auch in Deutschland haben wir Bußgelder für Verstöße gegen das DSchG in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

das würde mich immer noch interessieren:
Geschrieben von Zitat von Andvari
wie?, der Schatzwert ist nicht so wichtig, denkst du das ihr den Ankauf jeglicher Schatzfunde finanzieren könnt? Dominic hatte sich mehrmals einen Fund wie die Himmelsscheibe gewünscht(100 millionen Versicherungswert). Ich habe keine Ahnung, was wären die Entdeckerrechte dafür wert? Wie hoch wären die Prozesskosten bei möglicher Niederlage, ich habe es so verstanden das die sich nach dem Streitwert richten?


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#614
04. Dezember 2012, um 18:25:27 Uhr

@andvari,
was die Bußgelder angeht wird das im HDschG Geregelt SIEH OBEN.

Weiß aber wohl jeder das die Androhung immer überzogen dargestellt werden.
Das was geschuldet wird entscheidet das Gericht im Einzelfall.


Um dein Millionen Fund zu erklären: Theoretisch kann das Fundrecht kosten frei überlassen werden . Also der Verein bekommte das Recht umsonst und kann dann sein Tun ganz der Klage vor Gericht widmen. Eine Spätere Entschädigung wird dann Gezahlt wenn das Gericht den Verkehrswert ermittelt hat, und der Staat bzw. LDA  die vom Gericht festgestellte Entschädigung ausgezahlt hat. Bei der Ganzen Sache gibt es nur ein Hacken. Das Gericht legt den Streitwert laut Amtlicher Satzung fest.
Der Streitwert ist ist der Gegenstand der Klage ,kann schnell das eineinhalbfache des Gegenstands Wert betragen  .
Darin sind dann noch andere Kosten ,wie Verwaltung usw. mit eingerechnet.
Aber wenn dues genau wissen willst ist RECHTSANWALT der Profi.
Die Frage ist ob der Verein die Mittel zusammen bekommt wenn die Klage Verloren geht.Im Fall der Himmelsscheibe ist zwar der Finder zu einen Teil zu entlohnen jedoch ist so ein wichtiger  Fund immer Höhsten Kultur Erbe daher wird der Staat alles daran legen den Prozess zu gewinnen.
Der letzte Sondler wurde von einem Verein unterstützt damit er nicht alleine auf 9000 € Gerichts und Anwalt6skosten sitzenbleiben mußte.
Aber mal Ehrlich wenn man realistisch bleibt geht es Warscheinlich um höstens 200000€ wenn mann Goldmünzen finden würde
Ich denke alles andere währe so oder so ein Prozess der über Jahre gehen würde.Siehe das Urteil das 2 Sondler 2300€ bekommen haben für ein Schatz mit einem Verkehrswert von 32000€ und das nach Jahren der Klage.
Gruß Marko

Hinzugefügt 04. Dezember 2012, um 18:46:07 Uhr:

Nochmal zur Klärung
Die Himmelsscheibe ist ein Beispiel für ein wichtigen Denkmalfund.

Im  Fall Himmelsscheibe selber ist dagegen Illegal vorgegangen worden so das der Fund nicht gemeldet wurde und versucht wurde zu verkaufen .
Dementsprechend wurde der Finder -Heeler  Enteignet und als Raubgräber verurteilt.

Ein Fall den die Archis immer noch nutzen um alle SD als Räugräber auszuweisen.
Gruß

« Letzte Änderung: 04. Dezember 2012, um 18:46:07 Uhr von (versteckt), Grund: Doppel-Beitrag zusammengefasst »

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