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 >  Sondengehen > Rund ums Sondengehen (Moderator: Raymond) > Thema:

 Einverständnis vom Grundstücksbesitzer

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Avatar  Einverständnis vom Grundstücksbesitzer  (Gelesen 888 mal) 0
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(versteckt)Themen Schreiber
#0
05. Januar 2014, um 23:08:23 Uhr

Hallo Leute,

Wenn ich die Einverständniserklärung von dem Grundstücksbesitzer brauche, soll ich die lieber schriftlich machen, oder wie macht ihr das.
Ich mein wenn es da mal Probleme geben würde.

Dominik

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(versteckt)
#1
05. Januar 2014, um 23:10:11 Uhr

Am besten du geht's hin und sprichst mit ihm. Persönliche Kontakte sind immer besser als irgendein Geschreibsel.

Gruß Michael

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(versteckt)
#2
05. Januar 2014, um 23:10:34 Uhr

Mündlich wird bestimmt reichen, mache es so einfach wie möglich für den Besitzer.

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(versteckt)
#3
05. Januar 2014, um 23:12:56 Uhr

Habe neulich auch einen Bauern einfach auf dem Feld angesprochen und alles war gut. Was schriftliches könnte den Leuten auch das Gefühl geben, dass du mit denen einen Vertrag abschließt und dass könnte evtl. auch negativ rüberkommen. Ich würde es also auch mündlich machen.

Offline
(versteckt)Themen Schreiber
#4
05. Januar 2014, um 23:20:13 Uhr

ja hab ich mir auch schon fast gedacht, dass fragen alleine ausreicht.


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(versteckt)
Verwarnt
#5
05. Januar 2014, um 23:20:26 Uhr

Eigentlich ist etwas schriftliches immer sicherer!
Aber da kann es auch passieren, dass sich der Besitzer querstellt,da er sich im Ernstfall nicht rausreden kann.
Kommt natürlich auch etwas auf das Bundesland an.
Wenn Du z.B. in BW suchst, kann Dir der Grundstücksbesitzer sagen was er möchte.
Das Denkmalamt wird da anderer Meinung sein.
Und dann kommt es natürlich auf darauf an wo Du suchst.


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(versteckt)
#6
06. Januar 2014, um 08:28:42 Uhr

Moin,

ohne kleinlich sein zu wollen, aber juristisch ist es ein Unterschied. Ein Besitzer ist noch lange kein Eigentümer, aber nur der Eigentümer kann Dir erlauben auf seinem Grundstück Funde auszugraben. Es reicht also nicht das ok von einem Grundstückspächter (Besitzer)  zu erhalten.

Das ist aber nur die eine Seite, das ist Privatrecht. Daneben gilt öffentliches Recht = das Denkmalschutzgesetz. Für eine Nachforschung (Suche) benötigst Du u. U. eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) der Denkmalschutzbehörde, die Erlaubnis des Grundstückseigentümers reicht dazu nicht aus.

Bei Landwirten solltest Du keinen Vertrag/Schriftstück vorlegen. Landwirte reagieren daraus meisten sehr ungehalten, bei ihnen gilt das Wort. Ein gutes Gespräch schlägt schnell auf die andere Seite, wenn Du plötzlich eine Unterschrift haben möchtest. Ich rate Dir davon ab.

Dagegen brauchst Du einen Vertrag, wenn Du in Auftragssuche nach einem verlorenen Gegenstand suchen willst, da Du dafür keine NFG benötigst, aber letztlich nachweisen musst, dass Deine Suche nicht archäologischen Funden gilt.

Viele Grüße

Walter
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ARGUS e. V.


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(versteckt)
#7
06. Januar 2014, um 17:58:23 Uhr

Hallo Walter, Dein Satz " Dagegen brauchst Du einen Vertrag, wenn Du in Auftragssuche nach einem verlorenen Gegenstand suchen willst, da Du dafür keine NFG benötigst, aber letztlich nachweisen musst, dass Deine Suche nicht archäologischen Funden gilt" in dem Beitrag, gibt es dazu einen Vordruck zu solch einem Auftragssuchen Huch oder nen 3Zeiler ausreichend ?
mfG u Gut Fund

GFM-Z

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(versteckt)
#8
07. Januar 2014, um 09:23:13 Uhr

Moin,

hier ist der Vertragstext der von der IG Phoenix Rhein-Main verwendet wird:


Vertrag über die Suche nach Verlustfunden


Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (Verlierer oder Eigentümer eines Verlustfundes) und dem Auftragnehmer (Sucher des Gegenstandes).


Die/Der Auftraggeber/in Frau/Herr.....................................................................................

wohnhaft in ...

erklärt mit der Erteilung des Auftrages die/der rechtmäßige Eigentümer/in des Verlustfundes zu sein.

Der Auftraggeber erteilt den Suchauftrag an

Frau/Herrn...

Gegenstand der Auftragssuche ist ..........................................................................................

...
Bitte Gegenstand möglichst genau beschreiben.

Der Auftraggeber bezahlt an den Auftragnehmer einen Betrag i. H. v. Euro.....................
als Suchpauschale. Diese Pauschale ist auch dann zu zahlen, wenn der Gegenstand der Suche nicht gefunden wird.

Wird der gesuchte Gegenstand vom Auftragnehmer gefunden ist ein Finderlohn in Höhe von __ Prozent des Wertes der Fundsache an den Auftragsnehmer zu zahlen, mindestens jedoch Euro .............. .

Bei Zufallsfunden, das sind Funde die nicht Gegenstand des Suchauftrages sind, tritt die gesetzliche Fundteilung gem. § 984 BGB in Kraft. Diese Zufallsfunde sind im Verhältnis 50 : 50 zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer zu teilen.

Sollte es sich bei dem Zufallsfund um ein archäologisches Bodendenkmal handeln ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden unverzüglich zu verständigen.

Tel.: 0611 – 6906131

Auch bei archäologischen Zufallsfunden wird die Fundteilung gem. § 984 BGB angewendet, sofern der Fund nicht unter das Schatzregal fällt.

Kann der Wert des Verlustfundes nicht an Ort und Stelle geklärt werden, so sind alle Gegenstände des Verlustfundes in eine Inventarliste einzutragen. Die Gegenstände sind dabei möglichst genau zu beschreiben und können auch fotografiert werden.

Nach Abschluss der Wertermittlung, die zeitnah (längstens 30 Tage nach dem Fund) erfolgen muss, sind dem Auftragnehmer der Finderlohn i. H. v. __ Prozent des Fundwertes auszuzahlen.

Weitere Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in diesem Vertrag schriftlich aufgezeichnet werden.

Raum für weitere Absprachen:

...

...

...

...

...


Auftraggeber                                                                             Auftragnehmer (Sucher)



.........................................................                                       .................................................




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